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Unzulässige Videoüberwachung: Aufsichtsbehörde kann keine Beseitigung anordnen

Unzulässige Videoüberwachung: Aufsichtsbehörde kann keine Beseitigung anordnen

Das VG Oldenburg hat kürzlich ein interessantes Urteil zur Videoüberwachung gefällt (VG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013, Az: 1 A 3850/12). Das Gericht entschied im zugrundeliegenden Verfahren, dass (auch) bei einer unzulässigen Videoüberwachung keine Beseitigung der Kamera, also der Hardware an sich, angeordnet werden kann. Als Maßnahme kommt hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes lediglich eine Untersagung der Nutzung, also des unzulässigen Verhaltens, in Betracht.

Ausgangssachverhalt: Videoüberwachung im Treppenhaus

Die Klägerin hatte als Eigentümerin und Verwalterin eines mehrstöckigen Bürogebäudes im Treppenhaus Videokameras angebracht. Anlass hierfür war, dass aus einem der Büros Notebooks gestohlen worden waren. Die beklagte Aufsichtsbehörde sah die Videoüberwachung als unzulässig an und hatte sich im Zuge dessen zur Untersagung der Videoüberwachung entschlossen. Gestützt auf die Vorschrift des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG erließ sie u.a. die streitgegenständliche Verfügung:

Die von der verantwortlichen Stelle im o. g. Bürogebäude betriebenen Videoüberwachungskameras mit den internen Bezeichnungen: 1 OG Altbau, 2 OG Altbau, Eingang Neubau, 1 OG Neubau, 2 OG Neubau, 3 OG Neubau und KG Treppe sind auszuschalten und zu deinstallieren.

VG Oldenburg: Beseitigungsanordnung als Maßnahme im BDSG nicht vorgesehen

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes war der Bescheid des Beklagten u.a. deshalb aufzuheben, weil die Anordnung, die Kameras zu beseitigen, von den in § 38 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BDSG abschließend aufgeführten Rechtsfolgen nicht gedeckt sei.

In § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG ist zwar die „Beseitigung“ als eine mögliche Maßnahme aufgeführt, Gegenstand der Beseitigung sollen aber Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technische oder organisatorische Mängel sein. Damit geht es einerseits um die Daten, andererseits um die Technik und Organisation. Die auf Satz 1 gestützten Maßnahmen sind auf Veränderung, aber grundsätzlich auf Erhaltung der Daten oder der Einrichtungen und Verfahren gerichtet. (…)

Abgesehen von verwaltungsverfahrensrechtlichen Problemen der Begründungsänderung von Ermessensentscheidungen kann die angeordnete Entfernung der Kameras nicht auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG gestützt werden, weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware. (…) Die Beseitigung der dazu benutzten technischen Einrichtungen ist auch von § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG nicht erfasst.

Fazit

Eine spannende Entscheidung zur Videoüberwachung. Auf den ersten Blick mag das Urteil sehr realitätsfern wirken, will das VG Oldenburg doch selbst bei einer unzulässigen Videoüberwachung der Aufsichtsbehörde keine Maßnahme an die Hand geben, die Beseitigung der Installation anzuordnen.

Streng genommen macht diese Argumentation aber durchaus Sinn: denn eine Untersagung des unzulässigen Videoüberwachungsvorgangs an sich kann durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Da durch eine ausgeschaltete Kameraüberwachung aber keine Daten erhoben werden und auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, unterfällt diese nicht dem Schutzbereich des BDSG. Damit ist es nur konsequent, dass das BDSG keine Grundlage für hoheitliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden gegen die bloße Existenz der Kameras bietet.

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  • @ Dr. Datenschutz

    Absurdes Urteil.
    Wie soll man erkennen, ob die Kamera wirklich deaktiviert wurde oder nicht doch filmt? Gar nicht.

    Außerdem können auch ausgeschaltete Kameras oder Kamera-Attrappen das Persönlichkeitsrecht von Menschen beeinträchtigen, weil immer ein Überwachungsdruck besteht, wenn man sich im Sichtfeld einer Kamera aufhält. Der Betroffene kann nicht wissen, ob die Kamera aktiv ist oder nicht.

    Kann die Aufsichtsbehörde wenigstens eine Verhüllung der Kameras anordnen? Das wäre durchaus ein Kompromiss: die Betroffenen können sicher sein, nicht doch gefilmt zu werden und der Betreiber muss nicht auf seine Kosten die Kameras komplett baulich entfernen.

  • @Video:
    Sie haben recht: allein das Vorhandensein einer Kameraanlage als nicht erkannte Attrappe kann in der Tat einen Beobachtungsdruck für den Betroffenen auslösen und damit sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Dem Betroffenen steht nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes hiergegen zwar kein Rechtsschutz durch hoheitliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zu. Er kann aber zivilrechtliche Abwehransprüche geltend machen und eine Beseitigung durch Anrufung der Zivilgerichte erreichen. Meiner Einschätzung nach kommt hier als „Beseitigungsmaßnahme“ neben einer Deinstallation bspw. die Anbringung eines Hinweises in Betracht, dass die Anlage nicht funktionsfähig ist.

  • @Dr.Datenschutz:

    Wie hoch ist Ihrer Erfahrung nach das maximale Kostenrisiko für ein zivilrechtliches Vorgehen?

    Am Ende des Tages entscheidet eben doch der Geldbeutel, ob jemand seine Rechte schützen kann oder nicht.

  • Das ist doch lächerlich! So ein zahnloser Datenschutz nützt doch niemandem!

    Die Betreiber illegaler Videokameras werden sich kaputt lachen über diese weltfremde Gerichtsentscheidung. Die Herren Richter glauben vermutlich immer noch an das Gute im Menschen. Diese zahllosen illegalen Kameraüberwacher werden einfach weiter filmen und aufzeichnen. Die können immer sagen „Attrappe“ oder „Kamera aus“. So ein Schwachsinn. Dann können wir die Kameraüberwachung auch gleich ganz „deregulieren“ und jeder filmt jeden wie in der Peepshow.

  • @Anne Hühn:
    Ich verstehe Ihre Bedenken. Es ist aber so, dass der Aufsichtsbehörde Kontrollrechte dahingehend zustehen, inwieweit die Kamera funktionsfähig ist, also über sie personenbezogene Daten erhoben werden, und inwieweit hier die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Von daher kann der Betreiber sich auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass es sich bei der Kamera nur um eine Attrappe handelt. Der Betroffene ist hier also nicht schutzlos. Von daher schätze ich auch die Anzahl der Fälle, dass ein Betroffener sich zivilrechtlich gegen die Installation einer Kameraattrappewenden müsste, sehr gering ein.

    @ Eberhard:
    Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen leider keine Angaben zum Kostenrisiko bei einem zivilrechtlichen Vorgehen machen. Eine Einschätzung kann Ihnen aber sicherlich eine auf zivilrechtliche Sachverhalte spezialisierte Kanzlei geben.

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