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Urlaubsfotos: Was ist erlaubt? Was nicht?

Urlaubsfotos: Was ist erlaubt? Was nicht?

Urlaubszeit ist Fotozeit. Fotografiert wird dabei (nahezu) alles: Sehenswürdigkeiten, Ausstellungsstücke, andere Menschen. Ob man das jeweils darf und was dabei zu beachten ist, wollen wir Ihnen heute erklären.

Urlaubsfotos von Sehenswürdigkeiten

Zunächst die gute Nachricht: Öffentlich zugängliche Sehenswürdigkeiten wie Schlösser oder Kulturdenkmäler dürfen fotografiert werden. Im deutschen Urheberrecht ist klar geregelt, dass es zulässig ist,

„Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

Fotos von Sehenswürdigkeiten dürfen daher nicht nur gemacht, sondern auch veröffentlicht werden. Das selbst geschossene Foto z.B. vom Brandenburger Tor bei Instagram  hochzuladen, stellt also keinen Rechtsverstoß dar.

In geschlossenen Räumen gemachte Urlaubsfotos

Anders kann es aussehen, wenn Fotos in geschlossenen Räumen, z.B. in einem Museum, geschossen werden. Hier hat der Betreiber das Hausrecht. Damit kann er bestimmen, ob in seinen Räumen fotografiert werden darf. Manche Museen verbieten das Fotografieren ganz, um ihre Kunstwerke vor Schäden durch das Blitzlicht zu schützen oder um den Umsatz ihres Museumsshops zu steigern. Anderen genügt es, wenn die Besucher ohne Blitzlicht fotografieren.

Sieht das Hausrecht ein solches Fotoverbot vor, muss sich der Urlauber daran halten. Andernfalls riskiert er, das Museum verlassen zu müssen und im schlimmsten Fall mit einem dauerhaften Hausverbot belegt zu werden. Diskussionen helfen da meist wenig. Ist das Fotografieren und Veröffentlichen der Kunstwerke erlaubt, kann ein Post auf Instagram auch hier nicht beanstandet werden.

Fotos von anderen Menschen

Schwieriger wird es, wenn auf den Urlaubsfotos auch Menschen zu sehen sind.

Fotos von anderen Menschen zu machen, ist zunächst nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.  Klar ist das bei Fotoaufnahmen am Strand oder im FKK-Bereich des Hotels, wo die spärlich bekleideten Anwesenden in der Regel kein Interesse an einer dauerhaften Dokumentation ihres Zustands haben. Nicht ganz so klar kann das in alltäglichen Situationen sein. Etwa bei Festen, bei denen sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die beiden einander innig küssenden Gäste zwar verheiratet waren, jedoch leider nicht miteinander.

Grundsätzlich sollte man beim Fotografieren von anderen Menschen immer überlegen, ob man selbst in einer dieser Situation würde fotografiert werden wollen. Im Zweifel hilft es, den anderen zu fragen, ob er mit dem Anfertigen einer Fotoaufnahme einverstanden ist.

Urlaubsfotos von anderen Menschen veröffentlichen

Veröffentlicht werden dürfen Fotos von anderen Menschen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung. Bei Verwandten und Reisegenossen ist das in der Regel kein Problem, aber auch bei diesen sollte im Zweifelsfall nachgefragt werden, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Fremde Menschen sollte man jedoch immer fragen, bevor man ein Foto von ihnen macht.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Treten diese Menschen lediglich als Beiwerk zu einer Landschaft oder Örtlichkeit auf, dürfen siefotografiert und die Fotos später veröffentlicht werden, da die Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden kann. Der Berlin-Tourist muss daher nicht alle anderen Touristen vor dem Brandenburger Tor fragen, ob er das soeben geschossene Foto bei Instagram  hochladen darf, obwohl auch sie darauf zu sehen sind.

Ebenfalls keiner Einwilligung des Betroffenen bedarf die Veröffentlichung eines Fotos von einer Versammlung, einem Menschenaufzug oder einem ähnlichen Vorgang. Nimmt ein Tourist in München ein Foto vom traditionellen Einzug ins Oktoberfest auf, bedarf es nicht der Einwilligung der anderen, zufällig ebenfalls fotografierten Umstehenden, will er dieses Foto auf seiner Homepage veröffentlichen.

Doch Vorsicht: Gruppe ist nicht gleich Gruppe! Nicht von jeder Menschenansammlung dürfen einfach so Fotos geschossen und anschließend veröffentlicht werden. Entscheidend ist, ob sich die Menschen versammelt haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Das unterscheidet z.B. die Demonstration von Kindergärtnerinnen für mehr Gehalt von einer Gruppe Studierender, die vor der Uni-Bibliothek auf deren Öffnung warten. Erstere müssen vor Veröffentlichung eines Fotos, auf dem sie abgebildet sind, nicht um Erlaubnis gebeten werden, letztere schon.

Fazit: Nicht die Rechte anderer verletzen

Auch im Urlaub sollte man beim Fotografieren das Motiv sorgsam auswählen, um nicht unerwartet die Rechte anderer zu verletzen. Ist man dabei aufmerksam, steht den Urlaubsfreuden – zumindest von dieser Seite – nichts mehr entgegen.

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  • @ Dr. Datenschutz:

    Haben Sie Tipps, wie man kommunikativ beim Gegenüber Verständnis und Einsicht erzeugen kann? Wenn Personen andere Leute ohne zu fragen fotografieren (und später veröffentlichen), dann zeigt dieses Verhalten schon einen Mangel an Respekt und Sensibilisierung.

    Falls man einen Hobbyfotograf anspricht, erntet man oft Unverständnis, Ablehnung oder gar Hohn und Spott („Was haben Sie zu verbergen? Wir sind hier im öffentlichen Raum.“).

    Ein weiteres Problem besteht in der fehlenden Möglichkeit, den Übeltäter zu identifizieren, um die eigenen Rechte gerichtlich durchzusetzen. Man wird wohl kaum gewaltsam den Ausweis eines Hobbyfotografen einsehen dürfen.

    • Dass Hobbyfotografen nicht immer Verständnis für die Rechte des Fotografierten haben, ist leider richtig. Da hilft es nur, immer wieder auf diese Rechte des Fotografierten und so – langsam aber sicher – eine Verhaltensänderung auf Seiten der Fotografen herbeizuführen. Bis hier flächendeckende Erfolge spürbar werden, hilft leider nur, den Fotografen im Einzelfall auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, auf die eigenen Rechte zu beharren und diese notfalls ausführlich argumentativ zu untermauern.

      Im Nachhinein rechtliche Ansprüche gegen den Fotografen durchzusetzen, ist nahezu unmöglich, wenn man dessen Identität nicht kennt. Einen Anspruch auf Einsicht in den Personalausweis hat der Fotografierte in der Regel nicht. Er sollte daher versuchen, den Fotografen noch vor Ort argumentativ zur Löschung des beanstandeten Fotos zu bringen.

  • Hallo,
    wie ist es bei Veranstaltungen. Dürfen da ungefragt Fotos veröffentlicht werden? Z.B. Seminare, Vorträge, Netzwerktreffen

  • Hallo Dr. Datenschutz,

    ich habe eine Frage und zwar:
    Ich kam aus einem drei Wochen Thailandurlaub zurück und habe viele Urlaubsbilder im Gepäck. Ein paar davon sind mit fremden Personen. Als ein Hobbyfotograf teile ich gerne meine besten Aufnahmen in Facebook. Durch DSGVO bin ich mir sehr unsicher, ob ich ohne kommerzielle Absichten die Bilder im Facebook zeigen darf, weil Modellreleaseverträge mit meinen spontanen Modells habe ich natürlich nicht abgeschlossen. Was ist Ihre Meinung/Empfehlung dazu?

    • Der Sachverhalt wurde und wird wahrscheinlich immer noch durch das Kunsturhebergesetz geregelt. Die Frage, ob die Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, richtet sich nach den §§ 22 und 23 KUG.

  • Dieser Beitrag wurde umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht. Alle vorherigen Kommentare und unsere Antworten beziehen sich auf die alte Version des Beitrags und können daher unter Umständen nicht mehr aktuell sein.

  • Nicht jedes Land hat die Panoramafreiheit. z.B. in Frankreich gemachte Fotos darf man nur von aus öffentlichen Straße sichtbaren Kunstwerken ohne Genehmigung veröffentlichen, wenn der Urheber 50 oder 70 Jahre tot ist.

  • Und nicht jedes Land kennt die Persönlichkeitsrechte wie z.B. vom Bildnis der eigenen Person. Da sollte man sich über die Regeln im Urlaubsland informieren, bevor man Fotografen bittet, das zu unterlassen.

  • Verständnisfrage: Ist man bei privaten Urlaubsfotos überhaupt schon im Anwendungsbereich der DSGVO?

    • Die DSGVO kennt die sog. Haushaltausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO. Hiernach sind Datenverarbeitung im persönlichen Bereich vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, sofern die Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ dient. Ob die recht restriktiv angewandte Haushaltausnahme auch für die eigenen Aufnahmen greift, bedarf letztlich aber einer Einzelfallentscheidung.

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