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Urteil: BGH relativiert das Recht am eigenen Bild

Urteil: BGH relativiert das Recht am eigenen Bild

In einem jetzt veröffentlichten Gerichtsurteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit über die Veröffentlichung eines Fotos zu entscheiden, das anlässlich eines Nachbarschaftsfestes von einer Wohnungsbaugenossenschaft aufgenommen und anschließend veröffentlicht worden war. Überraschenderweise muss nach Ansicht des BGH selbst bei solch alltäglichen Anlässen das Recht am eigenen Bild hinter der Meinungs- und Pressefreiheit zurücktreten.

Drei-Generationen-Klage

Gegen die Veröffentlichung in einer Broschüre der Wohnungsbaugenossenschaft hatte eine dort abgebildete Familie geklagt. Auf dem Bild waren die Großmutter und die Mutter zu sehen, wie sie gerade das Enkelkind fütterten.

Die Broschüre enthielt insgesamt 10 Fotos der Veranstaltung, einen erläuternden Begleittext gab es nicht. Gedruckt und an die Bewohner ausgegeben wurde die Broschüre in einer Auflage von 2.800 Exemplaren.

Wandel in der Auffassung des BGH?

Um zu verstehen, warum das Urteil so extrem überrascht, muss man einen näheren Blick auf die Urteilsbegründung werfen. Der BGH löst die Konstellation über die Rechtsfigur des „Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Dies ist ein durchaus bemerkenswerter Ansatz, wenn man diesen Fall mit den hierfür üblichen Fällen vergleicht.

Auch wenn sich die Rechtslage hier in den letzten Jahren verändert hat, so kann man für ein besseres Verständnis auch heute noch auf die beiden Begriffe „absolute“ oder „relative Person der Zeitgeschichte“ zurückgreifen. Bildnisse solcher Personen sind nach dem Gesetz in der Regel zulässig.

Personen der Zeitgeschichte

Als absolute Personen der Zeitgeschichte werden solche Personen bezeichnet, die durch ihre Stellung (z.B. die Bundeskanzlerin) oder durch ihre Taten (z.B. Albert Einstein) in das öffentliche Blickfeld geraten sind. So ein Fall liegt ganz offensichtlich dem Urteil nicht zugrunde.

„Unter relativen Personen der Zeitgeschichte werden Personen verstanden, die in Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind und die nur eine begrenzte Zeit, nämlich solange das allgemeine Interesse am Ereignis anhält, im öffentlichen Blickpunkt stehen. Das Ereignis darf kein gewöhnliches sein, sondern muss aus dem alltäglichen Geschehen herausragen.

So zumindest hat das 1991 das OLG Frankfurt formuliert. Und um solch einen Fall soll es sich bei dem Nachbarschaftsfest gehandelt haben.

Weitere Beispiele wären: Beteiligten an spektakulären Strafprozessen, Teilnehmer an der Hochzeitsfeier eines bekannten Fernsehmoderators oder Ex-Terroristen, die an einer öffentlich angekündigten Diskussionsveranstaltung teilnehmen.

Persönliche Bewertung des Urteils

Das Gericht hat in seiner Bewertung ausgeführt, dass selbst lokale oder regionale Ereignisse unter die genannte Vorschrift fallen können. Dem ist im Grunde durchaus zuzustimmen.

Aber ein Nachbarschaftsfest? Selbst die Veranstalter haben die Veranstaltung nicht für so wichtig gehalten, dass dazu ein Textbeitrag notwendig erschien. Das scheint mir schon ein starkes Indiz zu sein.

Selbst wenn man das Fest für ein zeitgeschichtliches Ereignis hält, warum müssen dann einige Teilnehmer ohne ihre Zustimmung fotografiert und veröffentlich werden?

In der vorzunehmenden Interessenabwägung führt der BGH an, dass in den Vorjahren auch immer Bilder erstellt und veröffentlicht wurden, man also damit rechnen musste. Meiner Ansicht nach hätte hier ein Hinweis in der Einladung oder vor Ort erfolgen müssen, damit die Teilnehmer auch wirklich mit einem Foto rechnen können.

Dass dazu hier noch ein Kleinkind abgebildet wurde, wird vom BGH in einem kurzen Satz für unproblematisch erklärt. Immer mehr Eltern versuchen Bilder ihres Kindes komplett aus den (digitalen) Medien heraus zu halten. Da erscheint es doch etwas merkwürdig, diesen Umstand im Urteil praktisch nicht zu berücksichtigen.

Fazit

Man mag dem Urteil nicht unbedingt zustimmen, es ist aber in dieser Form rechtskräftig geworden. Für Unternehmen könnte das bedeuten, dass demnächst auch auf Firmenveranstaltungen Bilder aufgenommen und verwertet werden können, ohne dass man eine Einwilligung der Betroffenen einholen müsste.

Man sollte dabei allerdings berücksichtigen, dass die Verbreitung der Broschüre hier relativ beschränkt war. Eine Veröffentlichung im Internet dürfte wahrscheinlich auch weiterhin rechtlich nur schwer zu begründen sein.

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  • Am Ende geht es bei solchen Fällen immer auch um Macht. Leider stellt sich heraus, dass der Schwächere meist den Kürzeren zieht – mit gerichtlichem Segen.

    Diejenigen, die Fotos oder Filme von anderen ohne deren Einverständnis anfertigen und veröffentlichen, bemächtigen sich in anmaßender Weise, über das Schicksal anderer zu bestimmen.

  • „Das Engelkind“ – I like, bitte nicht korrigieren :-)

  • Hallo Dr. D,

    gerade gestern war ich in Leipzig am Rande des WGT auch auf dem Stadtfest, genauer bei Toggo. Ein Spielbereich für Kinder.
    Mittendrin stand ein Aufsteller, dass man als ‚Teilnehmer‘ (ich nehme an mit Zutritt zum Bereich/Gelände) mit Filmaufnahmen rechnen müsse. Ich mag solche Aufnahmen gar nicht und fühle mich genötigt (eigentlich sogar im strafrechtlichen Sinne) das Gelände wieder zu verlassen.

    Schrieben und propagierten Sie nicht immer, dass Daten-aufnahmen etc. ein Opt-IN sei? Dass der Aufnehmende meine ausdrückliche Zustimmung brauche? Dass dazu z.B. ein selbst aktiv gesetzter Haken im Online-Formular (oder aktive Unterschrift im RL) nötig seien?

    Wie verhält sich das zum Urteil und Ihrer hier vertretenen Auffassung?

    Vielen Dank!

    • @“Nötigung?“:
      Der Ansatz mit einem Aufsteller ist in der Praxis weit verbreitet und stellt in aller Regel eine praktikable Lösung dar. Gerade bei Massenveranstaltungen ist es oft nicht möglich, von allen Teilnehmern ausdrückliche Einwilligungen einzuholen. Probleme gibt es dabei jedoch, wenn der spätere Verwendungszweck nicht klar definiert ist. Und selbstverständlich bietet eine schriftliche Zustimmung auch immer einen höheren Beweiswert im Streitfall, so dass dies immer noch die beste Lösung darstellt, soweit eine Umsetzung möglich ist.

      Das Urteil des BGH geht jetzt sogar noch weiter und führt die Üblichkeit aus den Vorjahren als Argument an. Hier wird allerdings meiner Meinung nach der Rahmen überschritten, denn anders als einen Aufsteller kann ich diese Üblichkeit vor Ort nicht wahrnehmen.

      Schwierig wird dieses Vorgehen mit dem Aufsteller eigentlich nur da, wo Veranstaltungen nicht dem freiwilligen Vergnügen dienen, sondern wo damit ein Recht umgesetzt wird, von dessen Ausübung ich dann eventuell abgehalten werde. Bei einem Stadtteilfest habe ich immer die Möglichkeit, nicht teilzunehmen und mich dadurch den Aufnahmen zu entziehen. Bei einer Betriebsratswahl beispielsweise wären Aufnahmen aber vielleicht abschreckend, so dass man hier eventuell anders entscheiden müsste.

    • Ich weiß nicht, warum sich heutzutage immer mehr Menschen derartig anschwitzen, weil sie – vielleicht – möglicherweise – irgendwo von irgendwem gefilmt oder fotografiert werden könnten.
      Dagegen gibt es ein einfaches Rezept: Zu Hause bleiben.

      Viel sinnvoller wäre es sich einmal darüber aufzuregen, daß es staatlicherseits immer mehr Überwachung gibt: Geldverkehr, der moderne Personalausweis, verschiedene Datenbanken der Behörden, etc. Und dann müßte man merken, daß wir alle von bildtechnischer Überwachung betroffen sind, welche einen weitaus größeren Einfluß auf uns und unser Leben hat, als es je ein paar in Zeitschriften oder im Fernsehen veröffentlichte Aufnahmen haben können.

  • „wie sie gerade das Engelkind fütterten“
    Das Engelkind?!

  • @hshshs:
    @Brian:

    :)
    ist jetzt korrigiert.

  • Ich wurde Opfer eines faschistischen Übergriffs des Ordnungsamtes ich bin Rentner mit Grundsicherung und schwerbehindert. ich bin nicht vorbestraft, in keiner Weise auffällig und ich habe nie jemanden gefährde. Bei mir wurde eine Hausdurchsuchung gemacht mit der Behauptung, es bestände konkrete Gefahr für Leib und Leben. Diese Gummiformulierung heißt ja wohl in Normaldeutsch akute Lebensgefahr. Ferner wurde behauptet ohne Grund, von meiner Wohnung gingen Brandgefahren und Gesundheitsgefahren aus. Grund dafür war, daß ich meinen Schlüssel verloren hatte und die Polizei um hilfe gebeten hatte. diese hatte dafür einen Bericht geschrieben, in welchem das vergrößerte Foto aus meinem Personalausweis prangte, welches selbstverständlich ohne mein Wissen und ohne mein Einverständnis gemacht wurde. bei der Aktion selbst wurde auch Fotos ohne meine Zustimmung gemacht, angeblich zu dokumentarischen Zwecken. Eines der Fotos zeigt mich in Ganzfigur mit dem Zwecke, mich zu diffamieren, zu diskriminieren und zu diskreditieren, alles im Namen des Rechtsstaates. ich habe wegen dieser Bilder Strafantrag wegen Verstoß gegen § 201a gestellt. Ich wurde jedoch auf den Weg der Privatklage verwiesen, was ein sehr hohes finanzielles Risiko darstellt – nur jede 20te Privatklage führt zu einer Verurteilung. wegen Armut kann ich das nicht tun, was der Staatsanwalt genau weiß, der grinsend schrieb, das ich so Genugtuung erhielte. Des weiteren wurde ich in dieser Angelegenheit vom Landespolizeipräsidenten belogen, der behauptete, daß von mir beanstandete Bild existiere nicht. es befindet sich bei den Behördenakten. Ich würde mich über Kommentare freuen.

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