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Urteil: Unabhängiger Internetzugang für den Betriebsrat?

Urteil: Unabhängiger Internetzugang für den Betriebsrat?

Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Einrichtung eines vom Arbeitgeber unabhängigen Internet- und Telefonanschlusses? Schließlich bestehen technische Überwachungsmöglichkeiten. Diese Frage hat das BAG in seinem Beschluss vom 20.04.2016 (7 ABR 50/14) entschieden.

Abstrakte Gefahr der Überwachung reicht nicht aus

40 Abs. 2 BetrVG lautet u.a.:

„Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“

Das BAG entschied:

„Die Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetanschluss einzurichten, noch ist sie gehalten, ihm statt des Nebenanschlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.

Die bloße abstrakte Gefahr der Überwachung des Internet- und E-Mailzugangs reicht nicht aus. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte könne – so das BAG – nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

„Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht, kann der Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des Email-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet…“

Der Betriebsrat hat daher davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Internetaktivitäten vornimmt. Es sei denn, es besteht eine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber.

Gruppen-Accounts für Betriebsrat sind „erforderlich“

Bereits in einem früheren Fall hatte der Senat entschieden, dass die Einrichtung eines Gruppen-Accounts für den Zugang zum Rechner des Betriebsrats erforderlich ist. Anderenfalls wäre bei einer Rückverfolgung auf die Internetaktivitäten einzelner Betriebsratsmitglieder eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit zu befürchten. Im vorliegenden Fall war indessen laut Sachverhalt der Gruppen-Account eingerichtet worden.

Sicherheitsrisiken für das Firmennetzwerk

Es liegt zudem im überwiegenden berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat Internetrecherchen und seinen E-Mail-Verkehr über das von ihr geschützte Netzwerk durchführt. Anders sei der für erforderlich gehaltene Sicherheitsstandard der IT-Systeme kaum zu gewährleisten. Durch einen unabhängigen Internetzugang entstünden nicht notwendige Sicherheitsrisiken für das Firmennetzwerk.

Kein Anspruch des Betriebsrates auf unabhängigen Internetzugang

Der Betriebsrat darf auch nicht einen von der Telefonanalage der Arbeitgeberin unabhängigen Telefonanschluss für erforderlich ansehen. Es besteht bereits über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation. Auch hier bestanden im entschiedenen Fall laut Sachverhalt keine Anhaltspunkte für konkrete Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin.

Regelung in der Betriebsvereinbarung

Für die Praxis empfiehlt sich, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nichtüberwachung des Betriebsrates in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

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