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„Väterroulette“ – Datenschutz bewahrt Liebhaber vor Unterhaltszahlungen

„Väterroulette“ – Datenschutz bewahrt Liebhaber vor Unterhaltszahlungen

Ein Paradebeispiel dafür, dass Datenschutz nicht immer ein trockenes Thema ist, lieferte in den letzten Tagen das Amtsgericht München (Aktenzeichen 191 C 521/16). Eine Frau begehrte gegenüber einem Hotel in Halle die Auskunft über die Identität eines Mannes, mit dem sie sich ein Hotelzimmer über mehrere Tage teilte. Doch das Gericht wies die Klage ab – unter anderem aus Datenschutzgründen.

Was war geschehen?

Unter der launigen Überschrift „Väterroulette“ schildert das AG den Sachverhalt des Falles in seiner Pressemitteilung so:

„Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst ist nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben könnte. Die Klägerin benötigt die Auskünfte, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.“

Zum Verhängnis wurde der Frau die Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt vier Personen namens Michael im Hotel eingecheckt waren. Außer dem Namen und der Zimmeretage konnte sie keine weiteren Anhaltspunkte zur Identitätsfeststellung ihrer Begleitung beibringen. Trotzdem klagte sie – und verlor. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Unterhalt vs. Informationelle Selbstbestimmung

Das Gericht stellt fest,

„[…] dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, […].“

Als Gründe nannte das Gericht vor allem die oben bereits erwähnte schwierige Bestimmbarkeit der Begleitperson. Im Rahmen einer Auskunft hätten die Identitäten sämtlicher in Frage kommenden „Michaels“ offenbart werden müssen. Eine solche Abfrage „ins Blaue hinein“ sei nicht zulässig. Zumal sei nicht klar, ob es sich bei „Michael“ überhaupt um den richtigen Namen der Person handele.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dem AG München vollends zuzustimmen.

Eine Einwilligung des Betroffenen (hier: „Michael“) in die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Klägerin lag nicht vor. Als Erlaubnistatbestand käme hier allein § 28 II Nr. 2 lit. a) i.V.m. § 28 I S. 1 Nr. 1 BDSG in Betracht. Auszug:

„(1) Das Erheben [und] Speichern […] personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, […]

(2) Die Übermittlung […] für einen anderen Zweck ist zulässig […]

2. soweit es erforderlich ist

a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten […]

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat […]“

Unterhalt als berechtigtes Interesse für Auskunft?

In Kurzform besagt die Vorschrift, dass in bestimmten Fällen der sogenannte Zweckbindungsgrundsatz bei der Datenerhebung durchbrochen werden kann. Hier hatte das Hotel (wahrscheinlich) identifizierende Daten über „Michael“ zur Begründung und Durchführung eines Vertrages über Zimmermiete gespeichert. Grundsätzlich dürfen die Daten also auch nur für diesen Zweck genutzt werden.

Trotzdem könnte die Klägerin gegenüber „Michael“ ein berechtigtes Interesse haben, dass eine zweckfremde Datenübermittlung rechtfertigt. In Betracht kommt der Anspruch auf Kindesunterhalt gem. § 1601 BGB. Sofern „Michael“ der Vater des Kindes der Klägerin ist, wäre er verpflichtet, Unterhalt an sein Kind zu zahlen. Die Mutter des Kindes kann diesen Anspruch in Vertretung für das Kind geltend machen, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ob es sich bei der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches tatsächlich um ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 28 BDSG handelt, kann im Ergebnis aber offenbleiben. Denn der Durchsetzung stünde in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse der von der Auskunft Betroffenen entgegen. Wie das AG München zurecht ausführt, wären von der Abfrage der Daten sämtliche „Michaels“ betroffen, die in der fraglichen Zeit im Hotel eingecheckt waren. Sie alle haben einen Anspruch auf Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und Achtung der Privat- und Intimsphäre. Hätte das Hotel die Daten aller Betroffenen herausgegeben, würde auch allen die Behauptung anhaften, eine sexuelle Beziehung zur Klägerin geführt zu haben. Das wäre zumindest für einen Großteil der Betroffenen nicht zutreffend, zumal nicht sicher ist, ob „Michael“ überhaupt der richtige Name des potentiellen Vaters ist.

Was meinen Sie?

Für eine vollständige Würdigung des Urteils wird man die Veröffentlichung des Volltextes abwarten müssen. Dennoch erscheint die Abwägungen des Gerichts, zumindest in der vorliegenden Konstellation, im Ergebnis richtig. Wäre es der Frau möglich gewesen, ihre Begleitung genauer einzugrenzen, hätte die Abwägung durchaus auch zu ihren Gunsten ausfallen können. Wie ist Ihre Meinung zu dem Thema?

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  • soweit es erforderlich ist
    führt dazu, daß davor ein „1.“ steht statt ein „2.“ (§ 28 II Nr. 2 lit. a) )

  • Fraglich ist hier zunächst, auf welche Rechtsgrundlage sich der Auskunftsanspruch der Klägerin stützt.
    Der vorliegende Sachverhalt erinnert an eine Entscheidung des AG Bonn vom Febr. 2011 AZ 104 c 593/10 zur Auskunftserteilung über den Inhaber einer Telefonnummer zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Das Gericht hat dort den Auskunftsanspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes gestützt, das zwar keinen allgemeinen Anspruch auf die Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung beinhaltet, aber vor der Vorenthaltung von erlangbaren Informationen schützen soll. Im Weiteren hatte das Gericht eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des (möglichen) vermeintlichen Vaters vorgenommen, wobei es als ausreichend angesehen hat, dass die Telefonnummer zumindest ein Anhaltspunkt für eine Ermittlung des Unterhaltsverpflichteten darstellt, auch wenn dieser nicht selbst der Anschlussinhaber sein muss.

    Die Mutter kannte hier außer dem Vornamen also noch die Handynummer aber eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines möglicherweise unbeteiligten Anschlussinhabers hat das Gericht seinerzeit nicht gesehen.
    Auch bei den vollständigen Namen der Hotelgäste handelt es sich vorliegend um erlangbare Informationen, die zumindest einen Anhaltspunkt für eine Ermittlung des Unterhaltsverpflichteten darstellen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass sich die Klägerin im Hotel im 2. Stock aufgehalten hat. Wäre Michael unzweifelhaft der richtige Name, dann könnte über die Auskunft der mögliche Vater also eventuell ermittelt werden. Wenn der Klägerin der Name bei Einsicht in die Gästedaten nicht wieder einfällt, sollte der richtige Michael im Weiteren, z. B. durch Befragung oder Gegenüberstellung ohne weiteres ermittelbar sein. Dass jemandem bei diesen Ermittlungen eine Behauptung „anhaften“ könnte, eine Beziehung zur Klägerin geführt zu haben ist eine reine Vermutung über den weiteren Fortgang dieser Ermittlungen und wäre dann im Übrigen auch unschwer widerlegbar.

    Außerdem hat der potentielle Vater ja ein Interesse bzw. Persönlichkeitsrecht, zu erfahren, dass er Vater ist (oder gibt es nur Unterhaltsverweigerer auf der Welt?).
    Ferner ist es ein gegenüber dem Datenschutz der „Michaels“ ein gravierenderer Nachteil, wenn einem Kind seine Abstammung und seine Unterhaltsansprüche vorenthalten werden. Die Abwägung des Gerichtes halte ich daher für fragwürdig.
    Selbst wenn hier letztlich fraglich ist, ob „Michael“ überhaupt der richtige Name ist, dann sollte der Klägerin Einblick in die Gästelisten zu dem Ermittlungszweck gewährt werden. Dadurch alleine ist noch kein gravierender Eingriff in die Privatsphäre der Gäste gegeben.

  • Bemerkenswert ist, dass die Belange des Kindes in der Rechtssprechung praktisch keine Rolle zu spielen scheinen. Die Erwachsenen karteln unter sich aus, wer was an wen zu zahlen hat und damit scheint aus ihrer Sicht alles Wesentliche besprochen zu sein.

    Indes hat man das schwächste Glied in der Kette vollkommen ausgespart. Denn zweifelsfrei haben Kinder ein vitales und gut zu begründendes Interesse daran, zu erfahren, wer ihre Eltern sind. Für die psychosoziale Entwicklung spielt es eine nicht unerhebliche Rolle, beide Elternfiguren zu kennen und idealerweise regelmäßige Begegnungen mit ihnen zu haben. Gilt doch im kleinen wie im großen Rahmen die alte Weisheit: Wer die Geschichte kennt, muss sie nicht wiederholen.

    Für Kinder ist es mitunter ein großer Segen, die Lebensentwürfe ihrer Eltern nicht wiederholen zu müssen und somit ein Leben führen zu können, dass den ganz eigenen Anlagen und Voraussetzungen entspricht. – Das gelingt schwerlich, wenn man nicht zu sagen weiß, wer die Menschen waren, aus deren Anlagen sich die eigenen speisen.

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