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Videoüberwachung erlaubt? Ja, aber…

Videoüberwachung erlaubt? Ja, aber…

So in etwa begann die Antwort der zuständigen Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg auf die Frage, ob die Freiburger Verkehrs-AG ihre installierten Videokameras weiterhin nutzen darf.

Innerhalb der Straßenbahnen ist die Nutzung von Videokameras nicht zu beanstanden, sofern damit Straftaten vorgebeugt bzw. aufgeklärt werden sollen und man vor Betreten der Straßenbahnen auf die installierten Kameras hingewiesen wird. Ebenso ist es unbedenklich, dass das gespeicherte Videomaterial laut Badische Zeitung zwei Tage aufbewahrt und anschließend gelöscht wird, sofern die Bilder nicht für einen konkreten Fall der Strafverfolgung benötigt werden.

Die Installation von Videokameras in öffentlich zugänglichen Räumen richtet sich grundsätzlich nach § 6b BDSG, wonach Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie zur

  • Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke,

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Bei den 40 Kameras, die entlang der Bus und S-Bahn Strecken angebracht sind, kommt die Aufsichtsbehörde somit – zu Recht – zu einem anderen Ergebnis. Zwar findet hier das Kamera-Monitor-Prinzip, also keinerlei Speicherung des Bildmaterials, Anwendung, doch die leistungsstarken Kameras schießen weit über das Ziel der Verkehrsüberwachung hinaus. So ist es z.B. möglich mit den hochauflösenden Kameras selbst in 100m Entfernung einzelne Personen oder Kfz-Kennzeichnen eindeutig zu erkennen.

Doch damit nicht genug, denn manche Kameras sind so angebracht, dass sie sogar Privatwohnungen und Balkone erfassen. Dies ist eindeutig nicht mehr vom Zweck der Betriebsüberwachung gedeckt und stellt einen gravierenden Eingriff in die Privatsphäre Unbeteiligter dar. Die Verkehrs-AG hat insoweit bereits angekündigt bei den Streckenkameras die Zoom-Funktion zu deaktivieren, den Radius der Kameras einzuschränken und gegebenenfalls einzelne Kameras abzubauen.

Die unterschiedliche rechtliche Bewertung zeigt deutlich, dass bei der Installation von Videokameras gem. § 6b BDSG stets eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (u.a. Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre, Recht am eigenen Bild) und dem jeweiligen Zweck der Videoüberwachung erfolgen muss.

So ist es im Ergebnis nicht überraschend, dass innerhalb von S-Bahnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Zweck der Wahrung des Hausrechts (insb. Schutz vor Straftaten) weichen muss. Ebenso liegt es auf der Hand, dass im öffentlichen Raum Kameras zwar zur Betriebsüberwachung, jedoch nicht als „Peepshow“ eingesetzt werden dürfen…

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