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Videoüberwachung wird registrierungspflichtig

Videoüberwachung wird registrierungspflichtig

APRILSCHERZ: Die Bundesregierung will in der Zukunft alle Betreiber von Videoüberwachungsanlagen zur Registrierung der eingesetzten Videoüberwachungen verpflichten. Ab 2016 müssen deshalb alle neu errichteten Kameras registriert werden. Das bereits vorgeschriebene Hinweisschild nach DIN 33450 muss mit einem QR Code erweitert werden. Über diesen sollen sich dann weitere Informationen zu der Videoüberwachung des Betreibers abrufen lassen. Für bestehende Anlagen besteht nur eine sehr kurze Übergangszeit von sechs Monaten bis Juli 2016 in der diese zusätzlich gekennzeichnet werden müssen.

Videoüberwachung kontraproduktiv für Sicherheit

Videoüberwachung in Geschäften, auf öffentlichen Plätzen, in der Gastronomie und sogar auf Toiletten hält immer mehr Einzug. Die persönliche Zivilcourage und sinnvollere Sicherheitsmaßnahmen wie ein effektiver Einbruchsschutz finden kaum noch Beachtung und werden immer öfter durch Videoüberwachung ersetzt. Doch es ist auch bekannt, dass durch Videoüberwachung Straftaten nur nachträglich ausgewertet werden können und die eigentliche Straftat oft nicht verhindert wird. Ohne rechtliche Grundlage und mit fragwürdigen Argumenten erfolgt dennoch häufig ein flächendeckender Einsatz von Kameras. Vor allem auch von Gewerbetreibenden und Privatpersonen ohne ausreichende datenschutzrechtliche Kenntnisse. Ansprechpartner zu Fragen der Videoüberwachung bei den Betreibern fehlen häufig oder sind nicht bekannt. Oft fehlt sogar ein nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebene Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten.

Registrierung und Hinweisschild für Überwachungskameras

Für den Betrieb einer Videoüberwachung ist demnächst eine Registrierung erforderlich, ähnlich der Anmeldung eines Autos bei der KFZ-Zulassungsstelle. Die Videoüberwachung wird selbst registriert und die Einhaltung der Anforderungen überwacht. Über ein Portal der Datenschutzbehörden müssen hierzu alle nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Daten des Betreibers angegeben werden.

  • Kontaktdaten des Betreibers und des zuständigen Datenschutzbeauftragen
  • Angaben zu der Anzahl der verwendeten Kameras
  • Dauer der Speicherung der Aufnahmen
  • Zweck der Videoüberwachung

Diese Angaben sollen über ein neues Internet-Portal dann für jeden einsehbar sein, der den QR Code direkt vor Ort abscannt. Der an dem Hinweisschild nach ISO 33450 zusätzlich angebrachte oder aufgedruckte QR Code ist dann direkt auf die entsprechende Registrierung des Betreibers verlinkt und ermöglichst somit die entsprechenden Informationen.

Vereinfachtes Auskunftsrecht für Bürger

Mit dieser konsequenten aber dennoch notwendigen Maßnahme sollen auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten entlastet werden. Die Anfragen von Bürgern zu Videoüberwachungen sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen, so der Projektkoordinator des neuen Portals Patrick Emmler. Durch den QR Code und das neue Online-Portal soll es Bürgern erleichtert werden, sich direkt über die Videoüberwachung gem. § 34 BDSG zu informieren. Eine Videoüberwachung, selbst wenn sie bisher rechtskonform durchgeführt wird, ist so spätestens ab Juli 2016 ohne Registrierung und QR Code nicht mehr zugelassen und wird dann auch mit höheren Bußgeldern bestraft, als bisher üblich.

Im Zuge der Reform erhöhen sich auch die Strafen bei Zuwiderhandlung von 50.000,- auf 80.000,- Euro (Absatz 1) und von 300.000,- auf 500.000,- Euro (Absatz 2) des Bußgeldkataloges des § 43 BDSG. Betreiber von Videoüberwachungsanlagen sind deshalb gut beraten sich bereits frühzeitig mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen.

Fragebogen zur Prüfung der Rechtskonformität

Bei der Registrierung auf dem neuen Portal wird über einen mehrstufigen Fragebogen überprüft, ob die Installation und Durchführung einer Videoüberwachung in dem vorliegenden Fall rechtskonform ist. Erhält der Betreiber keine Zulassung wird er nicht in das Portal aufgenommen und erhält somit auch keinen QR Code. So läuft er Gefahr eine empfindliche Strafe zu kassieren, wenn er diese dennoch betreibt.

Das Portal soll bis November 2015 fertiggestellt werden und eine Vorregistrierung möglich sein. Die Kosten für eine Registrierung sollen sich im niedrigen dreistelligen Bereich bewegen und je nach Anzahl der verwendeten Kameras zu Grunde gelegt werden.

Weitere Informationen zu Videoüberwachung und den rechtlichen Vorgaben erhalten Betreiber bereits über die Webseite der Bundesdatenschutzbauftragten Andrea Voßhoff.

Wir möchten uns für diesen Beitrag bei unserem Leser Patrick bedanken!

APRIL APRIL!

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  • … dass das nur ein Aprilscherz ist. Wünschenswert wäre es und würde dem Voyeurismus-Wahn Einhalt gebieten…

    • Kann ich nicht nachvollziehen, wenn das eine Verarsche ist so sollte man den gesamten Datenschutz einstampfen. In Österreich gibt es so etwas, dort müssen die Videokameras registriert werden. Wird zeit das man in Deutschland das gleiche macht um der Überwachungsflut ein Ende zubereiten.

  • Richtige und wichtige Maßnahme! Ich beabsichtigte deshalb, die von mir eingesetzten Überwachungskameras spätestens zum 1. April 2016 abzubauen ;)

  • @ Dr. Datenschutz

    „Wir möchten uns für diesen Beitrag bei unserem Leser Patrick bedanken!“

    Etwa der bekannte Dr. Patrick Breyer aus Schleswig-Holstein?

  • Den Bundesdeutschen und EU-Idioten wäre eine solche Maßnahme zuztrauen! Wie heißt es bei Merkel? Wozu 1. April – ich verarsche euch das ganze Jahr!

  • Nachdem ich erst im Nachgang – nach ausführlicher Recherche im bfdi – den Hinweis ‚APRIL APRIL‘ gelesen habe, wäre es schön diesen Beitrag mal wieder zu löschen.

    Viele User erhalten diesen Beitrag als einer der ersten Suchergebnisse. Ich bin sicherlich nicht der Erste, der diesem Beitrag auf den Leim gegangen ist und wertvolle Zeit unnütz vergoldet hat.
    Was bei mir bleibt, ist ein gewisser Beigeschmack bei der Beurteilung dieser Website und den publizierten Informationen.

    • Eine Recherche war nicht erforderlich, da wir den Aprilscherz am Ende des Artikels kenntlich gemacht haben. Auch in den Kommentaren war der Scherz offensichtlich.

      Trotzdem werden wir am Anfang des Artikels einen weiteren Hinweis einfügen, um Missverständnisse zu vermeiden.

  • Verstehe ich nicht!?
    Wir haben gerade das Problem, dass wir laut Datenschutzbeauftragtem die Verantwortliche Stelle unter dem Kamera-Symbol vermerken MÜSSEN! Laut DIN 33450 gibt es zwar keinen Hinweis auf den Vermerk, jedoch wurden wir vom Datenschutzbeauftragten dazu aufgefordert. Zudem wurde bemängelt, dass wir keine Genehmigung vom Land bei der Installation der Kameraanlage eingefordert haben. Damit sind doch alle Punkte, die Sie als Scherz deklarieren, eben keine Scherze, sondern bittere Realität!

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