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Vom Regen in die Traufe: Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz

Vom Regen in die Traufe: Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz

Lange war es rund um das Thema Beschäftigtendatenschutz ruhig. Nun wird die Gerüchteküche umso munterer. Nachdem letzte Woche bereits MdB Frieser auf seiner Homepage erklärte, dass der Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz kurz vor der Abstimmung stehe, scheint es täglich neue Informationen zum Thema zu geben.

Kritik am neuen Entwurf

Neben neuen Informationen zum aktuellen Stand des Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird aber auch die Kritik am Inhalt desselbigen wieder lauter. Insgesamt erscheint immer fraglicher, ob es tatsächlich noch um ein Beschäftigtendatenschutzgesetz geht – oder ob inzwischen ganz andere Interessen in den Vordergrund gerückt sind. Zum Beispiel die der Arbeitgeber…

Kritikpunkt „Videoüberwachung“

Vor allem die Regelungen zur Videoüberwachung ziehen den Unmut von Datenschützern, Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit auf sich. Grund dafür ist, dass zwar die heimliche Videoüberwachung verboten, die öffentliche aber dafür ausgeweitet werden soll. Diese war für nicht-öffentliche Stellen bislang nach § 6b BDSG lediglich zulässig zur

  • Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Künftig soll die Videoüberwachung möglich sein

  • zur Zutrittskontrolle,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  • zum Schutz des Eigentums,
  • zur Sicherheit des Beschäftigten,
  • zur Sicherheit von Anlagen,
  • zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
  • zur Qualitätskontrolle,

sofern weitere Anforderungen im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe eingehalten werden. Aus zwei mach sieben. Eine Erweiterung der Videoüberwachung dürfte auf der Hand liegen. Und auch die festgelegten Voraussetzungen lassen einen recht großen Interpretationsrahmen. Denn wer kann schon konkret bezeichnen, was eigentlich genau unter „Qualitätskontrolle“ zu verstehen ist.

Tatsächlich Arbeitgeberfreundlich?

Auch wenn diese Ausweitung erst einmal stark danach aussieht, als ob lediglich die Interessen der Arbeitgeberseite berücksichtigt worden sind, verflüchtigt sich dieses Bauchgefühl bei genauerem Hinsehen.

Denn gerade der Einzelhandel wird bei dem Verbot der heimlichen Videoüberwachung verzweifeln dürfen. Denn zur Feststellung von Straftaten durch eigene Mitarbeiter blieb oft die heimliche Videoüberwachung das letzte Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen bereits probiert wurden – leider ohne Erfolg. Die Anforderungen an eine solche heimliche Videoüberwachung waren bereits durch die Rechtsprechung enorm hoch, so dass in diesen Fällen zumindest von einem Interessensausgleich gesprochen werden konnte.

Auch das Thema Einwilligung wird nach dem geplanten Entwurf künftig für größere Probleme in Unternehmen sorgen. Denn die Einwilligung im Beschäftigtendatenschutzgesetz soll künftig gänzlich verboten werden. Eine Ausnahme soll lediglich für Lichtbilder gelten. Auch wenn Aufsichtsbehörden schon lange die Ansicht vertreten haben, dass eine wirksame Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis wegen des Über-Unterordnungsverhältnisses bereits mangels Freiwilligkeit nicht erteilt werden könne, dürfte die grundsätzliche Unzulässigkeit dieser doch zu enormen praktischen Problemen führen.

Fazit

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der neue Entwurf wohl weder den Interessen der Arbeitgeber noch denen der Arbeitnehmer entsprechen dürfte.  Auch die Frage nach der Praktikabilität der Regelungen erscheint äußerst fraglich, auch wenn zumindest ein Konzernprivileg ansatzweise berücksichtigt worden ist.

Insofern bleibt abzuwarten, ob die bisher geplanten Regelungen tatsächlich so verabschiedet werden oder ob das endgültige Gesetz doch noch ein paar Überraschungen bereithält. Erst dann kann endgültig gesagt werden, ob der Beschäftigtendatenschutz mit dem neuen Gesetz vom Regen in die Traufe gelangt ist…

Weitere Informationen unter: www.arbeitnehmerdatenschutz.de

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