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Vorratsdatenspeicherung 2.0 getarnt als Quick Freeze

Vorratsdatenspeicherung 2.0 getarnt als Quick Freeze

Am 02. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung „kassiert“. Somit waren die Regelungen zur vorsorglichen, über einen Zeitraum von sechs Monaten (zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. zur Gefahrenabwehr) erfolgten Speicherung sämtlicher Verkehrsdaten aus Telefon-, E-Mail- und Internetnutzung mit einem Paukenschlag nichtig, woraufhin TK-Anbieter sämtliche Daten unverzüglich löschen mussten.

Das Gericht gab jedoch auch an, Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten, strengen Voraussetzungen zu akzeptieren, was seither zu heftigen Diskussionen geführt hat.

Nach Ansicht des BKA und des Bundesinnenministers ist alsbald eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung zu treffen, um effizient gegen die steigende Cyber-Kriminalität vorgehen zu können.

Das Justizministerium hingegen beabsichtigt zunächst die verschobene Bewertung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abzuwarten und das Thema im Anschluss umzusetzen. Auch Datenschützer lehnen eine voreilige Regelung zur Speicherung von Verkehrsdaten ab. Gleichwohl wird das Problem der Cyber-Kriminalität gesehen und auf eine mögliche Alternative hingewiesen.

Denn beim aus den USA bekannten sog. Quick Freeze-Verfahren werden TK-Anbieter verpflichtet, bestimmte Daten einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, für einen begrenzten Zeitraum (maximal 2 Monate) vorzuhalten. Innerhalb dieses Zeitraums haben die Strafverfolgungsbehörden Zeit, einen gerichtlichen Beschluss zu erwirken, um auf diese Daten zugreifen zu können. Geschieht dies nicht, sind sämtliche vorgehaltene Daten zu löschen.

Da in Deutschland bei sog. Flatrate-Tarifen überhaupt keine Daten aufgezeichnet werden, regt der Bundsdatenschutzbeauftragte in seinem Blog an, ein modifiziertes Quick Freeze-Verfahren zu erproben und

„eine auf wenige Tage beschränkte Speicherungsfrist für Verkehrsdaten“ einzuführen um eine „effektive und grundrechtsschonende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung“ zu realisieren.

Das modifizierte Quick Freeze-Verfahren stellt jedoch nur scheinbar eine Möglichkeit dar, das Datenschutzinteresse mit dem Strafverfolgungsinteresse in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Vorschlag des Bundesdatenschutzbeauftragten erinnert jedenfalls stark an die „kassierte“ Vorratsdatenspeicherung, zumal auch beim Quick Freeze-Verfahren Daten unbescholtener Bürger vorab und anlasslos gespeichert werden. Auf welche Regelung sich die Bundesregierung letzten Endes einigen wird, bleibt abzuwarten. Fest steht nur, dass sich diese Regelung an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird messen lassen müssen…

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