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Vorratsdatenspeicherung: Unzulässig bleibt unzulässig

Vorratsdatenspeicherung: Unzulässig bleibt unzulässig

Mit dem unanfechtbaren Beschluss vom 22.06.17 hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Ende 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist (hier die Pressemitteilung). Welche Folgen dieser Beschluss hat, zeigen wir im Folgenden.

Der Beschluss des OVG

Geklagt hatte der Münchener Provider Spacenet gegen die in §§ 113a, b TKG vorgesehene verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten für 4 bzw. 10 Wochen. Zeitgleich hatte das Unternehmen einen Antrag an das Verwaltungsgericht (VG) Köln gestellt, bis zu einer endgültigen Entscheidung die entsprechenden Daten nicht speichern zu müssen. Während der Provider in der Vorinstanz noch verloren hatte, gab ihm das OVG nun Recht.

Zu Begründung führte das Gericht aus, dass die Speicherpflicht in ihrer jetzigen Form nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG v. 12.07.2002) vereinbar ist. Die Regelungen im TKG sehen derzeit eine pauschale Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten von nahezu allen Nutzern von Telefon- und Internetdiensten vor.

Nach Ansicht des OVG seien viel mehr Regelungen erforderlich,

„die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.“

Die Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des OVG NRW gilt allerdings nur unmittelbar gegenüber Spacenet, denn die Verwaltungsgerichte können immer nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Das heißt: wenn ein anderer Provider ebenfalls von der Speicherpflicht ausgenommen werden möchte, müsste dieser selbst einen Antrag an das VG Köln stellen. Einige Unternehmen (beispielsweise Vodafone und Telefónica) teilten derweil mit, dass sie sich der Speicherpflicht ab dem 1. Juli nicht widersetzen würden. Die Unternehmen wollen zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.

Bundesnetzagentur – vorerst keine Bußgelder

Grundsätzlich sind Provider ab Samstag verpflichtet die entsprechenden Daten zu speichern. Tun sie dies nicht, droht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die in diesem Fall zuständige Bundesnetzagentur nach § 149 Abs. 1 Nr. 37 TKG Bußgelder verhängen darf. Diese ließ allerdings schon verlauten, dass auf Grund der OVG-Entscheidung und

„ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung“ sieht die Netzagentur damit von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicherfristen gegenüber den Providern ab. „Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.“

Keine endgültige Entscheidung

Die Kritik an dieser niemals zu enden scheinenden Geschichte der Vorratsdatenspeicherung nimmt durch diese Entscheidung nicht ab. Gut pointiert äußerte sich Bitkom Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohlede:

„Die Unternehmen haben bereits einen hohen Millionenbetrag investiert, die nötigen Organisationseinheiten aufgebaut und Personal abgestellt, um ursprünglich ab Samstag einer Verpflichtung nachzukommen, die nun laut Gericht gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Zick-Zack-Kurs muss ein Ende haben. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, endlich Rechtssicherheit zu schaffen – gleichermaßen für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten wie für ihre Kunden.“

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