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Weitere Änderungen im BDSG – Novelle III

Weitere Änderungen im BDSG – Novelle III

Mit dem heutigen Tag treten die letzten Änderungen der BDSG-Novelle ein. Umgesetzt wird das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie“, das damit den Abschluss der bereits zum 01.09.2009 und zum 01.04.2010 eingetretenen Änderungen bildet und weitere Transparenzregelungen schaffen soll.

Neu eingeführt sind die Vorschriften des § 29 Abs. 6 und 7 BDSG sowie die entsprechenden Bußgeldvorschriften.

§ 29 Abs. 6 BDSG stärkt insbesondere die Auskunftsrechte von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EWG und stellt sie damit inländischen Darlehensgebern gleich. Erfasst sind von Absatz Stellen, die geschäftsmäßig Daten zur Bewertung der Kreditwürdigkeit erheben, speichert oder verändert.

Absatz 7 sieht nun eine Informationspflicht des Verbrauchers vor, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag oder ein Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Abs. 6 abgelehnt wird. Ausnahmen gelten wiederum nur, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dadurch gefährdet werden würde.

Die entsprechende Bußgeldvorschrift bei Verstoß bzw. Nichtbeachtung findet sich wie immer in § 43 BDSG, genauer in § 43 Abs. 1 Nr. 7a und b BDSG. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro, wobei auch diese Summe überschritten werden kann, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, zu übersteigen.

Alles in allem ein weiterer Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit. Ob diese Ziele tatsächlich auch erreicht werden können, wird allein die Praxis zeigen.

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