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Wem gehören die Telefonbuchdaten? Jedenfalls nicht allein der Telekom…

Wem gehören die Telefonbuchdaten? Jedenfalls nicht allein der Telekom…

Im Juli entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die Telekom ihre gesammelten Telefonbuchdaten nicht nur für sich verwenden dürfe, sondern diese an andere Telekommunikationsunternehmen weitergeben müsse. Der zugrunde liegende Rechtsstreit Telekom vs. Bundesnetzagentur war zuvor durch einige Instanzen gegangen.

Die Deutsche Telekom AG war von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden, ihre eigenen Kundendaten sowie ihr verfügbare Teilnehmerdaten von anderen Telefondienstanbietern an ihre Konkurrenten GoYellow und Telix weiterzugeben – unabhängig davon, ob die Kunden oder die betreffenden Anbieter die Daten nur durch die Telekom veröffentlicht haben wollten.

Wie es dazu kam…

Gegen diesen Beschluss der Bundesnetzagentur legte die Telekom vor dem VG Köln Rechtsmittel ein. Sie war lediglich bereit, ihre eigenen Kundendaten herzugeben, jedoch nicht diejenigen Daten, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Außerdem wollte sie die Weitergabe der Daten davon abhängig machen, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber eine Veröffentlichung ausschließlich durch die Telekom wünschen. Das VG Köln sah das Ganze offenbar anders…

Der Rechtsstreit ging sodann in die nächste Instanz – vor das BVerwG. Das oberste Verwaltungsgericht legte aber selbst erst einmal eine diesbezüglich gemeinschaftsrechtsrelevante Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, bevor es mit Beschluss vom 25.07.2012 (6 C 14/11) letztendlich selbst zur Sache entschied.

Kurzer Abstecher über den EuGH

Auslöser für die Vorabentscheidungsvorlage war der § 47 TKG (Telekommunikationsgesetz), an dessen Europarechtskonformität das BVerwG Zweifel hatte.

Diese Zweifel bestanden aus dem speziellen Grund, dass das Gericht vormals (in einem Beschluss vom 28.10.2009) die im deutschen Telekommunikationsgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt hatte, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröffentlichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten herauszugeben hat.

Der Datenschutz verlange laut BVerwG zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.

Telekom muss die Daten rausrücken

Nachdem hinsichtlich der Vereinbarkeit der TKG-Regelung mit Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG vom 07. März 2002) grünes Licht aus Luxemburg gekommen war, hat das BVerwG letztendlich auch entschieden, dass die in § 47 TKG normierte Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter – unabhängig von der Zustimmung des anderen Telefondienstanbieters bzw. seines Teilnehmers – konkurrierenden Unternehmen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, mit dem geltenden Unionsrecht in Einklang steht.

Die Folge des BVerwG-Urteils ist für jeden Bundesbürger, der seine Daten im Telefonbuch veröffentlicht hat bzw. haben möchte, dass diese Daten in einer nicht feststellbaren oder kontrollierbaren Anzahl von Verzeichnissen und Auskunfteien vorhanden sein werden. Hier muss jeder selbst wählen, ob er das möchte oder nicht. Nach der aktuellen Rechtslage ist es jedenfalls die einzige Entscheidung, die er (noch) treffen kann.

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  • „Hier muss jeder selbst wählen, ob er das möchte oder nicht. Nach der aktuellen Rechtslage ist es jedenfalls die einzige Entscheidung, die er (noch) treffen kann.“

    Was wollen Sie damit sagen? Für alle datenschutzbewussten Bürger ist die Sache doch klar: von Anfang an nicht in die Veröffentlichung einwilligen bzw. von Anfang an widersprechen. Damit ist der Drops gelutscht. Keine Probleme.
    Oder ist dieses Recht aus Ihrer Sicht gefährdet?

  • Kurz gesagt: Die Telefondaten sollten demjenigen gehören, der ursprünglich für das Entstehen von Daten bezahlt hat – dem Kunden also. Er sollte gefragt werden, was mit seinen Daten passieren darf. Das wäre ein zumindest fairer Ansatz.

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