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Wichtig für die Werbebranche: Übergangsregelung des § 47 Nr. 2 BDSG läuft ab

Wichtig für die Werbebranche: Übergangsregelung des § 47 Nr. 2 BDSG läuft ab

Genau am heutigen Tage läuft die Übergangsregelung des § 47 Nr. 2 BDSG ab. Die Regelung des § 47 BDSG wurde durch die BDSG-Novelle II im Jahr 2009 eingeführt. Damals, in den Jahren 2009 und 2010, wurde das Bundesdatenschutzgesetz durch insgesamt drei Gesetze (auch sog. Novellen) geändert.

§ 47 BDSG besagt, dass für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die zum Zwecke der Werbung und vor dem 01. September 2009 erhoben wurden, die bis dahin geltende Fassung des § 28 BDSG weiterhin gelten soll.

„Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. (…)

2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.“

Welche Daten sind betroffen?

In zeitlicher Hinsicht sind nur Daten betroffen, die vor dem 01. September 2009 erhoben und gespeichert wurden. Dabei ist es ausreichend, wenn entweder die Erhebung oder Speicherung vor dem genannten Datum erfolgte.

Hinsichtlich der besonderen Zweckbindung für Werbung muss diese für die betreffenden Daten bereits vor dem genannten Stichtag bestanden haben. Jede Änderung der Kundendaten führte bisher zur Beendigung der Übergangsfrist.

Laut Simitis (BDSG-Kommentar, 7. Auflage) umfasst der rechtssprachliche Begriff „Werbung“ die Anpreisung von Waren und Dienstleistungen und zwar zum Zwecke der Absatzförderung. Im europäischen Wettbewerbsrecht wäre laut Simitis damit ebenfalls „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.

Was bedeutet das Ende der Übergangsfrist?

Ab sofort ist auf die Verarbeitung und Nutzung der betreffenden Daten § 28 BDSG in seiner aktuellen Fassung anzuwenden. Das heißt: sofern keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bzw. Nutzung der vorhandenen Kundendaten greift, ist die ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich.

In § 28 Abs. 3 BDSG heißt es u.a.:

„Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt.“

Folglich ist ab morgen keine „Opt-out“-Lösung bei der Einholung einer Einwilligung des Beworbenen mehr möglich, sondern es muss stets ein „Opt-in“ verwendet werden. Falls die Einwilligung in elektronischer Form erfolgt, ist diese von der verantwortlichen Stelle zusätzlich zu dokumentieren.

Der Ablauf der Übergangsregelung betrifft nicht nur allgemein personenbezogene Daten, sondern auch die sog. Listendaten, die dem sog. Listenprivileg unterliegen. Vergleiche hierzu ebenfalls § 28 Abs. 3 BDSG:

„Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist (…) für Zwecke der Werbung (…).“

Ab morgen aufgepasst!

Alle anderen Daten, für die keine Einwilligung besteht, dürfen ab morgen nicht mehr (für Werbezwecke) gespeichert oder genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass Verstöße gegen die Vorschriften des BDSG – wie gehabt – gemäß § 43 BDSG mit Bußgeld geahndet werden oder eine Straftat nach § 44 BDSG darstellen können. Daher sei allen Werbetreibenden geraten, mit den aktuellen Änderungen durch Wegfall der Übergangsregelung sensibel und verantwortungsbewusst umzugehen. Falls dabei noch Fragen offenbleiben sollten, wenden Sie sich doch an Ihren Datenschutzbeauftragten… Es ist schließlich immer sinnvoll, einen zu haben.

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