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Widerspruchsrecht im Datenschutz nach § 35 Abs. 5 BDSG

Widerspruchsrecht im Datenschutz nach § 35 Abs. 5 BDSG

Das Widerspruchsrecht im Datenschutzrecht ist streng von dem Widerrufsrecht abzugrenzen. Insbesondere im Rahmen von Werbemaßnahmen ist regelmäßig auf die Möglichkeit zum Widerspruch oder den Widerruf einer Einwilligung hinzuweisen. Wir erläutern das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG.

Hintergrund

Das ausdrückliche Recht zum Widerspruch am Ende des Bundesdatenschutzgesetzes, versteckt in § 35 Abs. 5 BDSG, ist zumeist nicht sehr präsent. Geht es doch auch im langen Paragraphen, überschrieben mit „Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“, schnell unter.

Das Recht auf Widerspruch wurde im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Datenschutzrichtlinie (Art. 14 lit. a DatSchRL) in das BDSG eingearbeitet. Damit findet es sich nun ausdrücklich in § 35 Abs. 5 BDSG.

Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass die ursprünglich auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützte rechtmäßige Datenverarbeitung durch einen berechtigten Widerspruch des Betroffenen mit Wirkung für die Zukunft rechtswidrig wird.

„Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet, vgl. § 35 Abs. 5 BDSG.“

Auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt, kann sich für den Betroffenen das Recht auf Widerspruch ergeben, wenn er ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse hat, welches sich aus einer besonderen Situation des Betroffenen ergeben kann.

Wenn eine Prüfung also ergibt, dass der Widerspruch berechtigt ist, muss die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterbleiben. Andernfalls wäre die Verarbeitung unzulässig.

Widerspruchsrecht in der Praxis

Das Widerspruchsrecht kann auch dazu genutzt werden, um festzustellen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen (Mitarbeiter, Kunden, usw.) einer Datenverarbeitung entgegenstehen. Hier könnte nämlich die „Nichtausübung“ eines eingeräumten und mitgeteilten Widerspruchsrecht ein Indiz dafür bilden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).

Wenn der Betroffene von einem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht, darf dies jedoch keinesfalls als Einwilligung in die Datenverarbeitung gedeutet werden.

Form des Widerspruchs

Der Widerspruch ist formfrei, kann also mündlich, schriftlich oder in Textform ausgeübt werden. Da die verantwortliche Stelle den Widerspruch jedoch prüfen muss, muss der Betroffene auch die personenbezogenen Daten benennen, gegen deren Verarbeitung sich sein Widerspruch richtet. Zusätzlich muss er auch die Gründe, auf denen der Widerspruch beruht genau bezeichnen. Ein pauschaler Widerspruch wird daher nicht ausreichen.

Strenger Maßstab

Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei dem Widerspruch nach § 35 Abs. 5 BDSG um einen Widerspruch in eine an sich zulässige Datenverarbeitung handelt. Daher ist an die Beurteilung der „besonderen persönlichen Situation“ ein strenger Maßstab anzulegen.

Anerkannt sind zum Beispiel Gründe die Gefahren für Leib und Leben begründen. Dies zeigt schon, dass es sehr gewichtige Gründe sein müssen, um eine zunächst rechtmäßige Datenverarbeitung rechtswidrig werden zu lassen.

Das Widerspruchsrecht besteht dann nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.

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  • Muss eine Firma mir mein Recht auf Widerspruch laut Bundesdatenschutzgesetz mitteilen, wenn sie meine Adressdaten speichern und an Dritte weitergeben wollen?

  • In einem Arbeitsvertrag weist eine Firma darauf hin, dass personenbezogene Daten zum Zweck der Lohnbuchhaltung an einen externen Verarbeiter weitergegeben werden und dass diese Weitergabe zur Erfüllung des Vertrages und damit keine Einwilligung notwendig ist. Kann ein Arbeitnehmer dennoch dieser Weitergabe widersprechen?

    • Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten, die für die Lohnabrechnung erforderlich sind, verantwortlich. Allerdings ist eine Verarbeitung durch einen externen Dienstleister über einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bzw. bei Steuerberatern über einen Steuerberatungsvertrag, zulässig.

      In beiden Fällen besteht für den Beschäftigten kein Widerspruchsrecht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung des Arbeitsvertrages erforderlich und durch einen externen Dienstleister zulässig.

  • Kann der Widerruf in einem Internetvertrag durch Vertragsänderung außer Kraft gesetzt werden: „Ich stimme der Ausführung des Vertrages vor Ablauf de Widerrufsfrist ausdrücklich zu Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt.“

    • Bitte beachten Sie die Abgrenzung zwischen Widerspruch und Widerruf, die zu Beginn des Beitrags angesprochen wird. Im vorliegenden Beitrag geht es ausschließlich um das Widerspruchsrecht gegen eine vormals aufgrund einer Rechtsgrundlage rechtmäßig durchgeführten Datenverarbeitung. Ein Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) hingegen lässt eine vormals erteilte persönliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) zur Datenverarbeitung nachträglich wieder entfallen.
      In dem von Ihnen genannten Vertragspassus geht es jedoch augenscheinlich um die Ausführung eines gesamten (Internet-)Vertrages und nicht explizit um den Widerruf einer Einwilligung zur Datenverarbeitung. Die DSGVO (beachten Sie auch die aktuelle Rechtslage nach Wirksamwerden der DSGVO zum 25.05.2018) sieht für den Widerruf einer Einwilligung in die Datenverarbeitung keine Frist vor. Vielmehr muss ein Widerruf „jederzeit“ möglich sein. Auch ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist in der DSGVO nicht vorgesehen. Ihre Frage zielt wohl eher auf die Möglichkeit eines Verzichts auf ein Widerrufsrecht beim Zustandekommen bzw. der Durchführung eines Online-Dienstvertrages, was eine allgemein zivilrechtliche Frage darstellt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diese Frage nicht im Rahmen dieses Blogs beantworten können.

  • Guten Tag, Ich habe da Mal eine Frage. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und müssen Namensschilder tragen. Ich als Gesundheits und Krankenpflegerin werde von Patienten mit Sr. Und Vornamen benannt. In dem Haus wo ich arbeite möchten sie die Namensschilder in kompletter Ausführung. Zb. Braunhilde Musterfrau Krankenschwester

    Ich persönlich möchte meinen Namen nicht vollständig auf dem Schild stehen haben ! Dieses habe ich auch deutlich gesagt. Da würde mir gesagt , Wer den Nachnamen abklebt / durchstreicht oder ohne Schild arbeitet bekommt Abmahnungen. Ist das Datenschutz gemäß wirklich so der Fall ?!?

    • Ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen beschriebenen Namensschildern um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Möglichkeit der persönlichen Ansprache durch Patienten handelt, die in einer Personaldatenbank automatisiert verarbeitet werden. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung kann der Dienstherr Art. 6 Abs. 2 lit. f DSGVO heranziehen, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschäftigten dem berechtigten Interesse des Dienstherren nicht überwiegen.

      Soweit die Namensschilder im öffentlichen Bereich getragen werden sollen, könnte man argumentieren, dass die Interessen der Betroffenen dem Interesse des Dienstherren, an einer größtmöglichen Patientenzufriedenheit aufgrund der Möglichkeit der persönlichen Ansprache des Pflegepersonals, bei einer Nennung des vollständigen Namens auf einem Namensschild, überwiegen. Es besteht hier letztlich die nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die Beschäftigten, dass ihre vollständigen Namen anhand öffentlicher Telefonbücher oder Suchmaschinen im Internet mit Privatanschriften verbunden und sie gegebenenfalls von Patienten belästigt werden. Dagegen wird das berechtigte Interesse des Dienstherren, bei der Angabe lediglich des Vornamens oder des Nachnamens auf einem Namensschild, wohl überwiegen.

      Meiner Einschätzung nach ist eine Verpflichtung seitens des Dienstherren, auf Namensschildern den vollen Namen der Beschäftigten anzubringen, als kritisch zu bewerten. Der datenschutzrechtlich zu bevorzugende Weg erscheint hier, sich entweder auf den Vor- oder den Nachnamen zu beschränken.

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