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Was ist WLAN-Tracking und wie geht’s datenschutzkonform?

Was ist WLAN-Tracking und wie geht’s datenschutzkonform?

Mobile WLAN-Geräte, wie das Smartphone, sind auf der stetigen Suche nach WLAN-Verbindungen. Durch die Suchanfragen, die das Gerät aussendet, können Bewegungsprofile der einzelnen Personen erstellt werden. Das sogenannte „WLAN-Tracking“ ist nicht neu, aber vielen Nutzern WLAN-fähiger mobiler Endgeräte nicht bewusst. Wir schauen uns die Tracking-Methode aus datenschutzrechtlicher Sicht einmal genauer an.

Wie funktioniert das WLAN-Tracking?

W-LAN-Tracking (oder aus dem Englischen auch WiFi-Tracking genannt) dient dazu, den Aufenthaltsort von Personen anhand ihrer WLAN-tauglichen Geräte zu verfolgen. Das geschieht, indem tragbare WLAN-Geräte, wie Smartphones, einen aktiven Dienstfindungsmechanismus nutzen, um WLAN-Zugangspunkte ihrer Umgebung zu suchen. Ist die WLAN-Suche auf dem Gerät aktiviert, sendet es in regelmäßigen Abständen Suchanfragen, also Signale, die an potenzielle Zugangspunkte in der Umgebung gerichtet werden. Antwortet ein Zugangspunkt auf diese Suchanfrage, sendet dieser eine entsprechende Antwort an das Gerät zurück, um seine Anwesenheit zu signalisieren.

Anhand dieser Signale, ihres Inhalts und ihrer Stärke lassen sich letztlich ihre Nutzer orten. Zugangspunkte registrieren diese Signale und können anhand ihrer jeweiligen Signalstärke auswerten, wo sich ein Nutzer befindet.

Beispiele für WLAN-Tracking im (Einzel-) Handel oder bei Events

Im Rahmen des sog. „Konsumenten-Trackings“ können Supermärkte oder Ladenbesitzer die Kundenbewegungen in ihrem Geschäft nachverfolgen, wenn diese ihr WLAN auf dem Endgerät aktiviert haben. Ziel ist es in der Regel, den Erlös pro Quadratmeter Verkaufsfläche zu optimieren und den Kundenstrom zu kontrollieren. Anhand dieses Verfahrens kann nachverfolgt werden, wo sich gerade die meisten Kunden befinden und wie lange sie jeweils vor welchen Produkten verweilen. Diese Ergebnisse können zur Optimierung von Warenbeständen eingesetzt werden.

Im Logistikumfeld hingegen wird die WLAN-Tracking-Methode häufig zur Wegeoptimierung von Gabelstaplern genutzt, die stetig Suchanfragen aussenden. Unter Idealbedingungen ist eine auf 0,5 m genaue Ortung möglich. Auch an Einkaufswagen oder Einkaufskörben können WLAN-Tags angebracht werden, womit diese permanent lokalisierbar sind.

Als erstes Museum der Welt setzt das Museum Industriekultur (Nürnberg) ein Führungssystem ein, welches mithilfe von WLAN-basierter Ortung Informationen und Orientierung bietet. Auch der Helmut Schmidt Airport Hamburg setzt WLAN-Tracking ein.

Auf der re:publica 2013 wurde eine mehrtägige Besucherstromanalyse mittels WLAN-Tracking erstellt. Das Ergebnis sieht auch heute noch, knapp 10 Jahre später, sehr faszinierend aus.

Fällt WLAN / Wi-Fi Tracking unter die DSGVO?

Aber was genau hat nun das WLAN-Tracking nun mit der DSGVO zu tun? Hierzu ein Beispiel, das den meisten von uns wohl bekannt sein dürfte:

Verlässt man das Haus, um bspw. Einkaufen zu gehen, darf das Smartphone in aller Regel nicht fehlen. Zuhause in den eigenen vier Wänden ist es mit dem eigenen Router per WLAN verbunden. Da man später auch wieder nach Hause kommt, soll es sich wieder automatisch mit dem Router verbinden, um nicht das kostbare Monatskontingent mobiler Daten zu verbrauchen. Das WLAN auf dem Smartphone bleibt also an.

Außer Haus sendet das eigene Smartphone nun in regelmäßigen Abständen Signale, um potenzielle Zugangspunkte zu finden, mit denen es sich verbinden möchte. Diese Signale enthalten u.a. die MAC-Adresse des Geräts. Und damit kommt nun auch der Datenschutz ins Spiel.

Strittig, ob MAC-Adressen personenbezogene Daten sind

Bei der MAC-Adresse handelt es sich um eine einmalige 48-Bit-Kennung, die jedem Gerät individuell zugeordnet ist und mit einer Seriennummer oder Kennzeichen vergleichbar ist. MAC steht dabei für Media-Access-Control, also grob gesagt der Gerätezugriffssteuerung. Diese Kennung wird mit jeder Suchanfrage eines WLAN-fähigen Gerätes mitgesendet.

Ob es sich bei der MAC-Adresse für sich allein genommen um ein personenbezogenes Datum i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt und damit die DSGVO Anwendung findet, ist höchst umstritten.

Personenidentifikation möglich

Dafür, dass es sich bei der einzigartigen Kennung um ein personenbezogenes Datum handelt, anhand derer sich eine natürliche Person identifizieren lässt, spricht Einiges. In der Vergangenheit waren verschiedene deutsche Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass eine MAC-Adresse immer ein personenbezogenes Datum ist.

„Diese Datenschützer begründen ihre Auffassung damit, dass in der DSGVO deutlich ausgedrückt wird, dass MAC-Adressen personenbezogene Daten sind. Denn in der Definition der personenbezogenen Daten sei von Kennungen, Kennnummern und Online-Kennungen die Rede. Darüber hinaus berufen sie sich darauf, dass die MAC-Adressen der einzelnen Endgeräte den betroffenen Smartphone-Nutzern zugeordnet werden können. […]

So böten etwa die Gerätehersteller vielfach eine namentliche Registrierung von Smartphones an. Darüber hinaus könnten MAC-Adressen von Smartphones auch von App-Anbietern ausgelesen werden.“

Kein Personenbezug aufgrund Breyer und SRB vs EDSB?

Gegner dieser Meinung subsumieren MAC-Adressen selbst nicht unter personenbezogene Daten. So führte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags dazu aus:

„Folgt man dem vermittelnden Ansatz [bei der Frage nach einem absoluten oder relativen Personenbezug] des EuGH [Breyer], so spricht auch hier zunächst wenig für einen Personenbezug der erfassten MAC-Adressen. Auch bei der Zuhilfenahme von Drittinformationen drängen sich jedenfalls keine offensichtlichen Möglichkeiten zur Herstellung eines solchen auf. Anders als bei den dynamischen IP-Adressen werden die MAC-Adressen grundsätzlich nicht von einem Netzanbieter erfasst. Dennoch kann ein mittelbarer Rückschluss auf die Identität der Nutzer im Rahmen aller denkbaren technischen Möglichkeiten auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine abschließende Beurteilung wird sich auch hier nur im Einzelfall erreichen lassen.“

Das Urteil des Gerichts der Union (EuG) zu pseudonymisierten Daten unterstreicht diese Auffassung nochmal. Der EuG urteilte, dass die DSGVO dann keine Anwendung findet, wenn es sich um pseudonymisierte Daten handelt, die nur einen relativen Personenbezug aufweisen und der Datenempfänger über keine Mittel verfügt, diese zurück zu identifizieren. Zumindest auf die auf die Daten der Geräteherstellers oder App-Betreiber hat der Verantwortliche des WLAN-Tracking keine legalen Zugriffsmöglichkeiten, um so die MAC-Adresse einer Person zuzuordnen.

WLAN-Tracking: Daten dennoch häufig personenbezogen

Beim WLAN-Tracking spielt der Streit, ob die MAC-Adresse nun selbst ein personenbezogenes Datum darstellt oder nicht, aber nur eine untergeordnete Rolle und kann letztlich offenbleiben. Denn mit dem WLAN-Tracking sollen meist Bewegungsströme nachvollzogen werden, daher werden mit ihr im gemeinsam noch eine Reihe weiterer Informationen erhoben, wie Datum, Uhrzeit und die verschiedenen Standorte des Betroffenen. Mit diesen ist eine Identifizierbarkeit einzelner Personen oftmals möglich, womit der Anwendungsbereich der DSGVO für den Datensatz schließlich eröffnet ist.

So weist die Artikel-29-Datenschutzgruppe schon im Jahre 2011 darauf hin, dass mit dieser Technik die Ortung einzelner Menschen möglich ist. Bewegt sich ein Betroffener bspw. werktags von 08 – 17 Uhr nicht aus dem Empfangsbereich eines Zugangspunktes weg, kann mit einer Genauigkeit von bis zu 0,5 m auf seine Arbeitsstätte geschlossen werden. Gleiches gilt für die Wohnanschrift in der Nacht. Die niederländische Aufsichtsbehörde spricht in diesem Zusammenhang beim WLAN Tracking von „indirekt identifizierenden personenbezogene Daten“, da durch die Kombination verschiedener Daten und aus weiteren Quellen des Verantwortlichen, wie z.B. dessen Kamerabilder, Zahlungsdaten im Geschäft oder Anmeldedaten von öffentlichen Wi-Fi-Hotspot, einzelne Personen identifiziert werden können.

Anonymisierung durch Hashen der MAC-Adresse

Viele Anbieter von WLAN-Tracking möchten die rechtliche Unsicherheit umgehen, indem sie die MAC-Adressen der Smartphone-Nutzer per Hash „anonymisieren“. Der Zugangspunkt, der die MAC-Adresse erfasst, hasht sie im nächsten Schritt, also verändert und kürzt sie in aller Regel auf die ersten 12 Kennziffern. Wie Hashwerte und Hashfunktionen genauer funktionieren, haben wir in diesem Beitrag leicht erklärt. Anbieter von WLAN-Tracking werben damit, dass hierbei ein vollkommen anonymer Wert entstünde, der einen Rückschluss auf die echte MAC-Adresse ausschließt.

Kritiker, darunter auch das BayLDA, sehen dieses Verfahren als kein ausreichendes Anonymisierungsverfahren an, der den Anwendungsbereich der DSGVO außen vor ließe. Das BayLDA zieht hierbei den Vergleich zu Facebook Custom Audience und dem Beschluss des VGH Bayern aus dem Jahr 2018. Wenn Hashings auf die bereits erfassten MAC-Adressen angewandt werden, handele es sich noch immer um personenbezogene Daten, sofern der Verantwortliche keine weitergehenden Maßnahme anwendet, so zumindest die niederländische Aufsichtsbehörde. Hat der Verantwortliche selbst auch noch die Hashing-Formel, kann er die MAC-Adresse in der Theorie zumindest wieder anhand seiner eigenen Formel berechnen. Auch ist durch das Verfahren oft nicht viel gewonnen. Denn man tauscht die MAC-Adresse als eine einzigartige Kennung eines Geräts mit einer anderen einzigartigen, aber gehashten Kennung. Diese wird wiederum mit weiteren Informationen angereichert, so dass früher oder später wieder ein Personenbezug entsteht. So konnte die niederländische Datenschutzaufsichtsbehörde in einem Aufsichtsverfahren in einem „anonymisierten“ Datensatz etwa aufgrund von eindeutigen wiederkehrenden Bewegungsmustern einen nächtlichen Spaziergänger identifizieren.

Zu einer hinreichenden Anonymisierung könnte daher nur das Salting führen, ein Verfahren, bei dem die gekürzte MAC-Adresse durch einen zufällig generieten Wert ergänzt wird. Sobald damit erreicht werden kann, dass Personenbezüge auf Smartphone-Nutzer ausgeschlossen werden könnten, könne auch von einer Anonymisierung gesprochen werden, so die hamburgische Aufsichtsbehörde in ihrem Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2014/2015 (S. 183 ff.).

Wann ist das WLAN-Tracking datenschutzrechtlich zulässig?

Zumindest also dann, wenn die MAC-Adresse im Zusammenhang mit weiteren Informationen verarbeitet werden, handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Schnell wird man sich also die Frage stellen, wann die Verarbeitung im Rahmen des WLAN-Trackings datenschutzrechtlich zulässig ist. Schließlich dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn hierfür eine rechtliche Grundlage besteht (Art. 6 DSGVO).

Rechtsgrundlage für das WLAN-Tracking

Von den in Art. 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen kommen für die Verarbeitung der MAC-Adresse im Rahmen des WLAN-Trackings grundsätzlich nur drei nähere Möglichkeiten in Betracht:

Die Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist aufgrund der Bedingungen, die sie für ihre Rechtmäßigkeit erfüllen muss, praktisch und technisch schwierig umsetzbar. Schließlich sendet das WLAN-Gerät bei aktivierter Dienstsuche vollautomatisch seine MAC-Adresse an die nächsten Zugriffspunkte. Einfache Hinweisschilder am Supermarkteingang für eine stillschweigende Einwilligung beim Betreten würden nicht ausreichen. Denkbar wäre aber etwa eine aktive Einwilligung über eine auf dem Smartphone installierte Kunden-App.

Ob die Verarbeitung der MAC-Adresse für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) hängt von den konkreten Umständen ab. In den wohl meisten Fällen sollte dies zu verneinen sein; die bloße Nebenbestimmung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, die MAC-Adresse eines Kunden zu WLAN-Tracking-Zwecken zu verarbeiten, wird hier aufgrund der fehlenden Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung des Vertrages oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen scheitern. Diese Rechtsgrundlage kann aber im Arbeitsverhältnis einschlägig sein, etwa bei unserem Beispiel der Wegeoptimierung von Gabelstablern im Logistikumfeld. Dabei wäre dann genau zu prüfen, ob diese Maßnahme wirklich zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistung erforderlich ist.

Zudem kann das WLAN-Tracking auf das berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, gestützt werden. Dabei kommt es, wie so häufig, auf die Umstände im Einzelfall an. Bei der Abwägung ist einerseits der Zweck und anderseits, ob der überwachte Raum (halb) öffentlich ist oder nicht, ausschlaggebend. So kann ein Eventveranstalter ein überwiegendes Interesse daran haben, auf seinem Gelände (auch) personenbezogene Daten mittels WLAN-Tracking zu verarbeiten, um gefährliche Menschenansammlung zu unterbinden (sog. Crowd-Control) und so die Gesundheit (und andere Grundrechte) der Betroffenen und Dritter zu schützen. Auch ein Supermarkthändler hat ein berechtigtes Interesse an einer effizienten Produktplatzierung auf seiner Verkaufsfläche. Dieses muss im Ergebnis aber auch den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen, und das dürfte gerade hier nur schwer zu vertreten sein. Schließlich fehlt es schon an der Erforderlichkeit für diesen Zweck, eindeutige Kennungen einzelner Smartphone-Nutzer zu verarbeiten. Datenschutzbehörden weisen bei dieser Konstellation gerne darauf hin, dass zur Nachverfolgung von Kundenströmen genauso gut ein Tracker an dem Einkaufskorb angebracht werden könnte.

Datenschutzgrundsätze und Ausgestaltung für Rechtmäßigkeit entscheidend

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des WLAN-Tracking sind letztlich aber die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze, sowie die konkrete technische Ausgestaltung Verfahrens. So ist bspw. die Speicherbegrenzung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO zu beachten und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit mit ausschlaggebend, wie auch der konkrete Umfang der erhobenen Daten.

Wird die MAC-Adresse bspw. nur lokal erfasst und unverzüglich wieder gelöscht, dürfte das Interesse der Betroffenen an einem generellen Ausschluss der Verarbeitung in aller Regel nicht gleich überwiegen. Wird die MAC-Adresse bzw. der Hash-Wert lediglich gemeinsam mit Ort, Uhrzeit und Datum einmalig verarbeitet, etwa um lediglich Besucherzahlen festzustellen, dürfte der Umfang ebenfalls noch als gering anzusehen sein, sofern nicht noch weitere Verknüpfungen hinzutreten. Zu guter letzt spielen auch die Informatiospflichten für die Rechtmäßigkeit eine wichtige Rolle, siehe dazu z.B.  die Handreichung der norwegischen Datenschutzbehörde zum Tracking an öffentlichen Plätzen (S. 7).

Bußgeld gegen die Gemeinde Enschede wegen Wi-Fi Tracking

Tatsächlich kam es bereits im April 2021 zu einem Bußgeldverfahren gegen eine Gemeinde, welche nach Ansicht der niederländischen Behörde unrechtmäßigerweise Wi-Fi Tracking betrieb.

Die Gemeinde Enschede hatte hierzu 2017 den Beschluss gefasst, mittels Sensoren die Besucherströme im Stadtzentrum zu messen und beauftragte zur Durchführung der Messung ein Unternehmen. Hierzu wurden im Stadtzentrum Sensoren angebracht, die WLAN-Signale der Smartphones von Passanten aufzeichneten. Jedes Smartphone eines Passanten wurde hierzu an den Systemen registriert und mit einem eindeutigen Code versehen.

Zweck war es zu messen, wie viele Smartphones und damit letztlich Passanten sich zu einer bestimmten Uhrzeit im Stadtzentrum aufhielten. Die niederländische Aufsichtsbehörde untersuchte das Vorgehen und kam zum Schluss, dass  jeder einzelne Passant, ohne die erforderliche Erforderlichkeit, anhand seines Smartphones über das mit Sensoren ausgestattete Stadtzentrum verfolgt werden könnte. Zwar nutzte die Gemeinde die Sensoren nicht, um einzelne Passanten zu tracken. Die Aufsichtsbehörde erließ dennoch ein Bußgeld in Höhe von 600 000 Euro, da alleine die Verwendung von Wi-Fi Tracking, welches die technische Möglichkeit zur individuellen Nachverfolgung bat, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die DSGVO darstelle.

Gegen die Entscheidung geht die Gemeinde aktuell gerichtlich vor, sodass diese noch nicht rechtskräftig ist.

Wie schützt man sein Smartphone vor WLAN-Tracking?

Um nicht unbemerkt anhand des eigenen Smartphones getrackt zu werden, kann man natürlich jedes Mal, wenn man die eigenen vier Wände verlässt, das WLAN des Smartphones ausschalten. Das dauerhafte Absenden von Suchanfragen geschieht nämlich nur im aktiven Suchmodus, wenn also WLAN auf dem Endgerät eingeschaltet ist. Der passive Modus eines Geräts, der nicht nur aus energiespartechnischen Gründen bevorzugt werden sollte, sendet keine dauerhaften Anfragen ab.

Das manuelle Ein- und Ausschalten ist aber lästig, zumal man gezwungen ist das WLAN auf dem Smartphone wieder zu aktivieren, wenn man wieder zuhause ist. Im Internet kursieren daher zahlreiche Praxistipps für die unterschiedlichen Betriebssysteme wie man das Wi-Fi Tracking dennoch umgehen oder erschweren kann. Für Android-basierte Smartphones kann bspw. ein Funktion aktiviert werden, welche die WLAN-Schnittstelle automatisch deaktiviert, sobald man sich außerhalb der Reichweite des eigenen definierten WLAN-Bereiches bewegt. Wie das geht erfahren Sie hier. Es ist aber auch möglich eine sogenannte MAC-Randomisierung zu nutzen, um ein Tracking anhand der eigenen MAC-Adresse zu erschweren.

WLAN-Tracking: Ein Fall für den Einzelfall

Dass WLAN-Tracking überhaupt funktioniert und teilweise auch durchgeführt wird, könnte den ein oder anderen Leser vielleicht überrascht haben. Dabei ist das Verfahren nicht neu und steht immer mal wieder im Fokus der Aufsichtsbehörden.  Bei der datenschutzkonformen Umsetzung des WLAN-Trackings hängt viel von der organisatorischen und technischen Ausgestaltung ab. Gerade beim Einsatz von Drittanbieter sollte man sich nicht blind auf die Aussage verlassen, dass deren WiFi-Tracking anonym sei, sondern dies genaustens nachprüfen. Denn die Anonymisierung ist eine der Königsdisziplinen im Datenschutz und am Ende hat für die datenschutzkonforme Ausgestaltung des WLAN-Trackings in erster Linie der Verantwortliche und nicht der Drittanbieter gerade zu stehen.

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  • Spielt das TTDSG hier keine Rolle? Das Auslesen der MAC-Adresse ist doch ein Zugriff auf eine Information, die auf dem Endgerät des Nutzers bereits gespeichert ist?

    • Unter § 25 TTDSG fällt ein „Zugriff“ nur, wenn dieser zielgerichtet erfolgt.
      Die Informationen (MAC-Adresse) wird aber ohne Zutun des Anbieters des Telekommunikationsdienstes an diesen zugesandt, weshalb hier wohl nicht von einem Zugriff gesprochen werden kann.

  • Danke vorbab für den wieder einmal sehr interessanten Beitrag auf Dr. Datenschutz! Das Einzige was ich vermisst habe ist eine Darstellung, ab wann man von WLAN-Tracking sprechen kann. Sobald die Erfassung der MAC mit der offenen Absicht installiert wird, Personen und deren Bewegungsmuster zu verarbeiten, ist die Zuordnung zu WLAN-Tracking einfach und damit eindeutig.

    Aber wie verhält es sich beispielsweise, wenn die MAC im Rahmen eines zur Verfügung gestellten Internetzugangs (Hotspot) verarbeitet wird? Zum Betrieb wird dieser MAC eine IP zugewiesen und die MAC wird ja wenigstens für die Dauer der Verbindung verarbeitet. Bewegt sich der Nutzer (Kunde) über das Gelände werden diese Daten übergeben an die in der Nähe befindlichen Accesspoints und damit können selbstverständlich Bewegungsmuster erstellt werden (auch wenn dies evtl. gar nicht beabsichtigt ist). Häufig ist es sogar so, dass Anbieter die MAC länger speichern, um den Nutzern (Kunden) den Zugang beim nächsten Besuch komfortabel wieder zur Verfügung stellen zu können.

    Ist damit der Betrieb des WLAN bereits dem Tracking zuzuordnen? Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz unwichtig. Wie der Fall Enschede zeigt reicht ja bereits die Möglichkeit der Verfolgung für die Verhängung eines Bußgeldes.

    • Das ist eine sehr gute Frage, die man aber leider nicht pauschal beantworten kann. Hier kommt es leider wie so häufig auf den Einzelfall an.

      Zumindest dann, wenn die über die WLAN-Anfragen erfassten Bewegungsdaten zum Zwecke des Trackings (später) genutzt werden sollen, kann von einem WLAN-Tracking gesprochen werden.
      Hingegen dürfte das Betreiben eines Hotspots alleine noch nicht ausreichen, da hier typischerweise die Verbindung zwischen Nutzergerät und Hotspot vom Nutzer gewünscht ist.

      Der Fall Enschede ist noch nicht rechtskräftig, da die Gemeinde aktuell gegen das Bußgeld gerichtlich vorgeht. Sollte sich hier etwas tun, wird der Beitrag entsprechend angepasst.

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