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Yahoo schafft Fernmeldegeheimnis ab

Yahoo schafft Fernmeldegeheimnis ab

Es gibt Dinge, die muten aus amerikanischer Sicht eher merkwürdig an. Dazu dürfte unter anderem auch das Datenschutzrecht zählen. Während aus Amerikaner in der Regel den Staat als klassisches Feindbild für Bürgerrechte ausmachen, regulieren wir Europäer gerne auch mal Unternehmen gleich mit. Aus Anglo-amerikanischer Sicht eher ein No-go, glaubt man dort doch eher an die Freiheit des Wettbewerbs und eine Selbstregulierung der Märkte. Spätestens beim Thema Datenschutz prallen also zwei kulturelle Sichtweisen aufeinander, die unterschiedlicher eigentlich kaum sein könnten.

Datensammler wo man hinschaut

Schaut man sich Unternehmen heute an, so ist allerdings festzustellen, dass der Wert einiger Unternehmen in direkter Abhängigkeit zu Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken steht. Wissen über den Kunden ist also auch hier Macht und zwar Marktmacht.

Yahoo! sagt adé zu Fernmeldegeheimnis

Wie Datenschutz aus Sicht eines Unternehmens mit amerikanischen Background aussehen könnte, macht derzeit Yahoo! Deutschland vor.  Dort heißt es in den besonderen AGB für Yahoo! Mail:

1.c) (…) Yahoo! scannt und analysiert mittels automatischer Systeme alle eingehenden und ausgehenden Kommunikationsinhalte, die von Ihrem Account gesendet und empfangen werden (wie zum Beispiel Mail und Messenger Inhalte einschließlich Instant Messenger- und SMS-Nachrichten), einschließlich solcher Inhalte, die in Ihrem Account gespeichert sind, insbesondere um Ihnen für Sie relevante Produktfunktionen und Inhalte zur Verfügung zu stellen, an Ihre Interessen angepasste Werbung anzubieten und abzugleichen und einen besseren Schutz vor Spam, schädlichen Computerprogrammen (Malware) und Missbrauch Ihres Accounts bereitstellen zu können. Bei dem Scannen und Analysieren von Kommunikationsinhalten erhebt und speichert Yahoo! Daten. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ist es Ihnen nicht gestattet, diese Funktionalität abzustellen. Indem Sie der Geltung dieser BesGB zustimmen, sind Sie dafür verantwortlich, Personen, mit denen Sie kommunizieren und die nicht die Dienste von Yahoo! nutzen, über diese Funktionalität zu informieren.

Das „Insbesondere“ in den AGB macht bereits deutlich, dass hier anscheinend keine abschließende Aufzählung erfolgt, sondern nur Beispiele genannt werden. Transparenz sieht also anders aus.

Yahoo! AGB tatsächlich wirksam?

Ein guter Zeitpunkt daher die AGB von Yahoo! mal einer Wirksamkeitsüberprüfung zu unterziehen.

Transparenz?

AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wird wie hier der Verwendungszweck nicht abschließend aufgezählt, so bleibt unklar, zu welchen Zwecken eine Verwendung gestattet ist. Die Regelung ist damit nicht mehr transparent und folglich unwirksam.

Unangemessene Benachteiligung?

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Da der Versand und Empfang von E-Mails Telekommunikationsdienstleistungen darstellt, wäre hier zunächst an das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu denken. Zu denken ist hier insbesondere an das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), welches derart wesentlich ist, dass selbiges zum einen ein Grundrecht darstellt (Art. 10 GG) und der Gesetzgeber die Verletzung desselbigen zum anderen unter Strafe gestellt hat (§ 206 StGB). Dem Fernmeldegeheimnis unterliegt unter anderem auch der Inhalt der Telekommunikation (§ 88 Abs. 1 TKG).

Dem TK-Anbieter ist es explizit untersagt, sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Der Anbieter darf Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für die beiden zuvor genannten Zwecke verwenden.

Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, ist nur zulässig, soweit das TKG oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht (§ 88 Abs. 3 TKG). Grund genug also, ein Blick in die Datenschutzvorschriften des TKG zu werfen. Und siehe da, dass Gesetz sagt ausdrücklich, dass ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 TKG).

Festzuhalten bleibt daher, dass die AGB-Regelungen von Yahoo! an diesem Punkt mit wesentlichen Grundgedanken des Grundgesetzes, des TKG und des StGB nicht zu vereinbaren und daher unzulässig sind. Ganz nebenbei hätte die elektronische Erteilung einer bewussten und eindeutigen Einwilligung (§ 94 TKG) zu Werbezwecken unter Anlehnung an § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG eine optische Hervorhebung innerhalb der AGB erforderlich gemacht.

Fazit: Ein spannender Fall für die zuständige Aufsichtsbehörde und den Bundesverband der Verbraucherzentralen

Überlassen Sie die Formulierung Ihrer AGB auf gar keinen Fall Ihrer Marketingabteilung und fragen Sie vorher besser auch mal Ihren Datenschutzbeauftragten.

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