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Zensus 2011 – die Volkszählung hat begonnen

Zensus 2011 – die Volkszählung hat begonnen

Der Zensus hat heute begonnen und die Gezählten zeigen sich davon wenig begeistert. Wie schon in den 80er Jahren gibt es viele Stimmen, die sich gegen die Massenzählung auflehnen – vom AK Vorrat über eine eingereichte Verfassungsbeschwerde bis zu einzelnen Personen. Nach den Befragungsbögen der letzten Wochen, beginnt nun die Erhebung durch die Erhebungsbeauftragten. Vor allem die Frage nach dem „Warum?“ und „Was?“ beschäftigt dabei viele…

Warum Zensus 2011?

Die Grundlage für die Durchführung der diesjährigen Volksbefragung bildet das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011, kurz ZensG. In diesem wird auch der Zweck des Zensus beschrieben. Laut § 1 Abs. 3 dient der Zensus

  1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
  2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
  3. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

Damit ist zumindest schon mal eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählung gegeben…

Was darf gefragt werden?

Viel spannender als die Frage nach der Rechtsgrundlage dürfte die, nach den erlaubten Fragen sein. Was darf im Rahmen des Zensus überhaupt gefragt werden? Und besteht eine Auskunftspflicht?

Nach § 18 ZensG besteht für die Erhebungen nach dem ZensG eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 ZensG sind unter anderem die Eigentümer und Eigentümerinnen der Gebäude oder Wohnungen. Welche Daten genau abgefragt werden, lässt sich auch im Gesetz finden. Weitere Informationen finden sich auch auf der Seite des Zensus 2011.

Eine Auskunftsverweigerung ist dabei nicht wirklich empfehlenswert, denn diese kann teuer zu stehen kommen: Nach § 23 Abs. 3 BStatG kann eine Verweigerung der Auskunft mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Statistische Zwecke = Anonymisierung?

Die Volkszählung soll für statistische Zwecke durchgeführt werden. Das ZensG sieht lediglich die oben genannten Zwecke für die Datenverwendung vor. Eine Zusammenführung von Daten für andere als statistische Zwecke ist demnach nicht erlaubt. Für statistische Zwecke wären aber auch gar keine personenbezogenen Daten notwendig…

Da verwundert es den interessierten Beobachter natürlich schon, warum trotzdem die jedem Bürger zugewiesene Ordnungsnummer zusammen mit den Datensätzen gespeichert werden darf, so dass eben keine Anonymisierung vorliegt. Außerdem sind sie gemäß § 13 ZensG (erst)

„nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.“

Der Umstand der fehlenden Anonymisierung und die lange Speicherdauer bietet daher ein weites Feld für Spekulationen, Befürchtungen und Ängste. Und so rückt der (wohl ursprüngliche) Zweck des Zensus, nämlich ein – wie die Süddeutsche es nennt –

„an sich vernünftiges Vorhaben der Inventur und Bestandsaufnahme“

zumindest in der Bevölkerung immer mehr in den Hintergrund. Da kann man nur hoffen, dass es den Verantwortlichen für den Zensus und den Daten speichernden Stellen nicht genau so geht…

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  • Hallo,

    ich habe damals am Mikro.Zensus teilnehmen dürfen. Dass eine Auskunftspflicht besteht ist hinlänglich bekannt. Aber, besteht auch eine Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Diese Frage konnte mir das Internet bislang nicht beantworten.

    MfG Mathias Simon

  • Die Auskunft ist gemäß § 15 Abs. 3 BStatG wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der (…) gesetzten Fristen zu erteilen.

  • Hallo,
    wer kontrolliert ob ich wahrheitsgemäß und vollständig geantwortet habe?

  • Hallo,
    es wird auch nach der Telefonnummer gefragt, die man angeben muss. Geht man davon aus, dass jeder Bundesbürger ein Telefon hat?

  • Hallo,

    ich bin selbst IT-Experte und halte den Zensus2011 in seiner Form für absolut unzumutbar. Es gab mal eine Zeit, da hatte man für soche Konzepte einen passenden Rahmen – er hieß „Gleichschaltung“. Wenn ich z.B. ein Muslim wäre, würde ich mir jetzt sehr ernsthafte Gedanken machen.

    Was ist, wenn demnächst ein ganz massiver (z.B. ABC) Terroranschlag in Deutschland stattfindet und unserer Führungselite in der Folge die glorreiche Idee kommt, eine ganze Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht zu nehmen und en Gros einzusperren? Da käme so eine Zensusdatenbank gerade recht. Kann nicht passieren? Aber das hatten wir doch alles schon! Wer die Geschichte ignoriert, darf eben alles nochmal erleben…

    Meiner Meinung nach ist es jedoch denkbar, dem Zensus2011 wie folgt den Stachel zu nehmen:

    (1) Fragebogen aushändigen lassen.
    (2) Fragebogen wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen.
    (3) Kopien von allen Seiten des Fragebogens anfertigen.
    (4) DEN ORIGINAL-BOGEN SELBST ANONYMISIEREN, z.B. alle Barcodes abschneiden, persönliche Daten ausschneiden, u.s.w.
    (5) Den selbst anonymisierten Bogen per Einschreiben an das Statistische Amt schicken.
    (6) Kopien und Einschreibebeleg gut aufheben, falls das Bußgeld kommt.
    (7) Dem Bußgeld widersprechen und mit dem aufgehobenen Beweismaterial einer Gerichtsverhandlung gelassen entgegen sehen.

    Achtung Anwälte: Wer kennt sich aus? Wäre das so denkbar?

    Ich meine, dass mit einer solchen Vorgehensweise der Auskunftspflicht Genüge getan ist, denn die statistisch relevanten Auskünfte werden ja wahrheitsgemäß erteilt. Die mir zustehende und versprochene Anonymisierung nehme ich mit o.g. Methode lediglich vorweg.

    Es würde mich sehr interessieren, wie „heiß“ die verantwortlichen Datenerheber darauf sind, ein solches Szenario vor einem deutschen Gericht in den Augen der Öffentlichkeit um den Preis eines 5.000 Euro Bußgeldes durchzuspielen. Vielleicht würde so ein Musterprozess das Zensusproblem für alle Zukunft aus der Welt schaffen?

    Gruß,
    Bill

  • wir sind eine kleine Hausverwaltung in Berlin und durch die Eigentümer mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums beauftragt.

    Wir sind KEIN PRIVATHAUSHALT!!!!

    Für jedes Haus und jede Wohnung müssen wir Auskunft über den Namen und Anschrift des jeweiligen Haus- bzw. Wohnungseigentümers geben. Weiterhin wie groß ist das Haus bzw. die jeweilige Wohnung, wird sie selbst genutzt oder vermietet und wieviele Personen wohnen in der Wohnung.

    Zensus nutzt – um die Eigentümer oder die Hausverwaltungen anzusprechen, die Daten des Grundbuchamtes. Aus dem Grundbuch sind Name und Anschrift des Eigentümers ersichtlich – warum also sollen wir Hausverwaltungen dies einzeln heraussuchen und Zensus mitteilen, wenn die Daten bereits vorliegen? Weiterhin wird die Angabe zur Wohnungsgröße verlangt – auch hier liegen die Angaben bereits beim Grundbuchamt vor.

    Ob ein Eigentümer vermietet hat oder nicht und wieviele Personen in einer Wohnung wohnen, können wir als WEG-Verwaltung gar nicht sagen, dazu müssten wir uns mit den Meldeämtern (Bürgeramt) in Verbindung setzen und um Auskunft bitten.

    Auch auf die Daten der Melderegister hätte Zensus u. E. Zugriff.

    Das die Hausverwaltungen diesen ganzen Unsinn auch noch kostenfrei machen – versteht sich natürlich von alleine. Einzig Zensus wird aus staatlichen Geldern, nämlich um die bereits vorliegenden Daten von uns nochmals abzufordern und dann einzupflegen, bezahlt. Ich habe irgendwo etwas von 701 Mio gelesen.

  • Warum müssen bereits 2011 gemeldete und noch unverändert bestehende Daten nochmals erhoben werden?
    Müssen unterbeschäftigte Behörden ihre Daseinsberechtigung nachweisen?

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