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Zensus 2021: Erste Volkszählung unter der DSGVO

Zensus 2021: Erste Volkszählung unter der DSGVO

Nach zehn Jahren soll es am 16. Mai 2021 wieder so weit sein: die deutsche Bevölkerung wird erneut gezählt. Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 wurden bereits die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorbereitung des Zensus geschaffen. Im Zensusgesetz 2021 sollen dann weitere Einzelheiten zur Durchführung geregelt werden. Bereits die Durchführung des Testverfahrens begegnet jedoch datenschutzrechtlichen Bedenken und auch die im Rahmen des Zensus 2021 mit umfasste Gebäude- und Wohnungszählung verursacht neuen Aufwand für Vermieter.

Warum und wie wird überhaupt eine Volkszählung durchgeführt?

Aufgrund einer ursprünglich für das Jahr 1981 geplanten Volkszählung erging 1983 das sog. Volkszählungsurteil des BVerfG, nach dessen Kernaussage grundsätzlich jedermann das Recht hat, selbst darüber zu bestimmen, wer bestimmte Daten über ihn erhält (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; entwickelt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Urteil hat den datenschutzrechtlichen Entwicklungen in Deutschland maßgeblich den Weg geebnet und u.a. zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes geführt.

Um allerdings europaweit einheitliche Grunddaten über die Bevölkerung und Wohnsituation zu erhalten, hat die EU mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle zehn Jahre einen Zensus durchzuführen. Auch Deutschland ist somit zur Volkszählung verpflichtet. Damit ein möglichst umfangreiches und exaktes Bild der Gesellschaft wiedergegeben wird, möchte der Staat allerdings nicht nur wissen, wer wo wohnt, sondern z.B. auch wie viele Zimmer eine Wohnung hat oder in welcher Beziehung die Mieter zueinanderstehen. Die ermittelten Bevölkerungszahlen werden dann u.a. dafür genutzt, um die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festzulegen oder die Wahlkreise einzuteilen. Besonders wichtig für die seit der letzten Vollerfassung stark gewachsenen oder geschrumpften Bundesländer: die Berechnung für EU-Fördermittel und der Länderfinanzausgleich beruhen auf den Zensusdaten.

Registergestützte Durchführung des Zensus

Der Zensus 2011 war die erste registergestützte Volkszählung in Deutschland. Registergestützt bedeutet, dass die Zählung teilweise durch Auswertung von Verwaltungsdaten (z.B. von den Einwohnermeldeämtern) erfolgt. Gegen diese Art der Durchführung sind die Senate von Berlin und Hamburg beim letzten Zensus im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegangen. Mit Urteil vom 19.08.2018 (Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15) hat das BVerfG jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Zensus 2011 bestätigt. Auch der bevorstehende Zensus 2021 soll registergestützt durchgeführt werden. Die Kosten der Verwaltung werden voraussichtlich knapp eine Milliarde Euro betragen, womit der Zensus 2021 ein Drittel teurer wird als der letzte Zensus.

Datenschutzrechtliche Bedenken beim Testverfahren

Der Gesetzesentwurf zum ZensusG 2021 wurde jüngst am 27.02.2019 vom Bundeskabinett beschlossen. Im nächsten Schritt wird der Bundesrat darüber beraten. Das Gesetz soll voraussichtlich Mitte 2019 Inkrafttreten. Laut Innenministerium entspreche ein umfassendes Konzept des Datenschutzes und der Datensicherheit den Vorgaben des Grundgesetzes und der DSGVO. Dabei drängt sich jedoch die Frage auf, warum ein derartiges Konzept nicht auch bereits für das Testverfahren geschaffen wurde. Für die Durchführung des Zensus 2021 wurde Mitte Januar 2019 innerhalb von vier Wochen ein zentraler Datenpool mit Angaben zu allen in Deutschland in Melderegistern vorhandenen Personen zusammengestellt, um in einem Testverfahren die Datenübermittlung u.a. auf Funktion zu testen.

Dabei wurden Daten wie Name, Adresse, Datum der letzten Eheschließung oder der Einzug in die Wohnung zusammengeführt – und zwar ohne diese Daten zu anonymisieren oder pseudonymisieren. Während im tatsächlichen Zensus noch vorgegeben ist, wenigstens den Klarnamen von sonstigen Daten zu trennen, gab es für das Testverfahren keine derartigen Schutzmaßnahmen. Mitglieder der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) halten das ZensVorbG 2021 daher für verfassungswidrig: es sei bereits unklar, ob die Verwendung dieser Echtdaten zu Testzwecken und die Menge der verwendeten Datensätze überhaupt erforderlich ist. Der Testlauf stelle einen gefährlichen und überflüssigen Eingriff in die Intimsphäre der deutschen Bürgerinnen und Bürger dar. Zum Test der Software würde auch eine minimale Stichprobe von etwa 1/10.000 aller Datensätze genügen oder auch durchdacht gewählte Fake-Daten ausreichen, um das Verfahren ausreichend auf seine Belastbarkeit zu prüfen. Mit Beschluss vom 06.02.2019  (Az. 1 BvQ 4/19) hat das BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Datenübermittlung zu Testzwecken jedoch abgelehnt. Die Mitglieder der Gesellschaft für Freiheitsrechte haben jedoch bereits angekündigt Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Auch die gemeinnützige Datenschutz- und Grundrechtsorganisation Digitalcourage wollte sich über die Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und den Testlauf informieren und hat drei IFG-Anfragen an das Statistische Bundesamt gerichtet. Digitalcourage möchte u.a. wissen, wer Zugriff auf die Daten aus dem Testverfahren hat und ob auch die Möglichkeit einer dezentralen Lösung geprüft wurde. Ferner haben sie um Übersendung der Dokumentation über die elektronische Übermittlung der Daten aus den Melderegistern zur Vorbereitung des Zensus 2021, des dort genutzten Verschlüsselungsverfahrens und der Übersendung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gebeten. Bei zwei Anfragen muss die jeweilige Anfrage noch klassifiziert werden. Im Hinblick auf den IFG-Antrag vom 20.1.2019 hat das Statistische Bundesamt mitgeteilt, den Antrag aufgrund notwendiger interner Abstimmungsmaßnahmen nicht binnen eines Monats bescheiden zu können. Es bleibt somit spannend, wie die Antworten vom Statistischen Bundesamt ausfallen werden.

Zensus verlangt Mitteilung der Vor- und Nachnamen von Bewohnern

Im Rahmen des Zensus 2021 werden allerdings nicht nur grundlegende Daten über die Bevölkerung, sondern auch der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Haushalte ermittelt. Eigentümer und Verwalter von Wohnräumen sollen nach dem Zensusgesetz 2021 dazu verpflichtet werden, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Unter anderem soll es zu einer einmaligen Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern kommen. Diese sog. Hilfsmerkmale dienen nach Angabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder der statistischen Generierung von Haushalten, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen leben. Seit Januar 2019 werden Wohnungsunternehmen von den Statistischen Ämtern der Länder am Unternehmenssitz recherchiert, angeschrieben und über ein elektronisches Meldeformular um erste Auskünfte zu Kontaktpersonen, Anzahl der Wohnungen etc. gebeten. Der weitere zeitliche Ablauf soll wie folgt aussehen:

Zeitlicher Ablauf der Vorbereitungsschritte bis zum Zensus 2021.

Vermieter treffen Informationspflichten nach der DSGVO

Im Hinblick auf die Gebäude- und Wohnungszählung geben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder Hilfestellungen in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen des ZensG 2021. Dabei weisen sie auf die Informationspflichten der Vermieter und Verwalter nach der DSGVO hin. Denn in ihrer Funktion als Vermieter speichern Wohnungsunternehmen die Angaben ihrer Mieter üblicherweise begrenzt auf Zwecke, die der Durchführung des Mietverhältnisses dienen. Die gesetzlich angeordnete einmalige Übermittlung von Bewohnernamen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2021 gehe aber in der Regel über die gewöhnliche Durchführung des Mietverhältnisses hinaus. Damit liege eine Änderung des Verarbeitungszweckes vor, weil mit der Weitergabe der Daten diese für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden, als für den sie vom Vermieter ursprünglich gespeichert wurden.

Wohnungsunternehmen müssten ihre Mieter daher nach Art. 13 DSGVO über die Weitergabe ihrer Daten zu statistischen Zwecken an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder informieren. Sie sollten daher prüfen, ob in Mietverträgen oder speziellen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, die seit Inkrafttreten der DSGVO geschlossen wurden, eine Generalklausel enthalten ist. Wenn diese die Mieter über die Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen, informiert hat, bedürfe es keiner zusätzlichen Information. Andernfalls wird geraten, die notwendigen datenschutzrechtlichen Informationen über die bevorstehende Weitergabe der Mieternamen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen der sonst üblichen Kommunikation mit den Mietern zu erteilen (z.B. wenn anlässlich der nächsten Nebenkostenabrechnung mit den Mietern in Kontakt getreten wird).

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vermieter selbst dafür verantwortlich sind, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer Mieter datenschutzkonform verarbeiten und die Mieter entsprechend umfassend nach den Vorgaben der DSGVO informieren. Im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflicht weisen sie auf den folgenden Mindestinhalt hin:

Der Vermieter (Name und Kontaktdaten) ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2021 (ZensG 2021) sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2021 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § xx [Konkretisierung mit Inkrafttreten; voraussichtlich Mitte 2019] ZensG 2021. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Empfänger dieser Angaben sind die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2021 einzuhalten.

Sofern ein Datenschutzbeauftragter für das Wohnungsunternehmen tätig ist, müssen den Mietern auch diese Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind die Mieter auch über ihre Betroffenenrechte gegenüber den Vermietern zu informieren.

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  • Nach dem Vorschlag des statistischen Bundesamtes soll die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sein. Wäre das nicht eher lit. c? Ich verstehe lit. e als Erlaubnis für öffentliche Datenverarbeiter und Beliehene o.ä. aber nicht für private.

    • Die Rechtsgrundlage ist sowohl für die Verarbeitung einer Behörde, einer sonstigen unter das öffentliche Recht fallende Person oder einer Person des Privatrechts, die mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut ist, einschlägig. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine öffentliche Funktion handelt, die wahrgenommen wird. Da die Wahrnehmung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. e erste Alternative DSGVO somit im öffentlichen Interesse liegen muss, steht Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO oft in einer Wechselbeziehung zu Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO.

  • Mir kommt der „Hinweis“ der Statistischen Ämter zur Informationspflicht seltsam vor. Grundsätzlich hat der Vermieter natürlich eine Informationspflicht. Die Informationspflicht ensteht ja normalerweise zum Zeitpunkt der Erhebung pbD. Inhalt sollte darin auch sein, dass Daten u.a. aufgrund rechtlicher Verpflichtungen weitergegeben werden dürfen (im Detail kann man dass nicht auflisten, man weiß ja nicht welche Gesetze wie das Zensusgesetz es in Zukunft noch gibt) In diesem speziellen Fall des Zensus erhebt der Vermieter keine Daten, denn diese liegen ja bereits vor, sondern eigentlich erheben die statistischen Ämter. Damit ist der Vermieter eigentlich raus. Eine Verarbeitung zu statistischen Zwecken ist auch keine Zweckänderung. Erhebt nun evtl. das Statistikamt nicht bei der betroffenen Person und müsste nach Art. 14 informieren. Hier würde aber der Ausschlusstatbestand greifen nach Art. 14 Abs. 5 b. Insofern löst das Zensusgesetz keine Infopflicht aus. Man stelle sich mal den Aufwand vor, dass alle Vermieter alle Mieter nochmal informieren sollten.
    Ich wundere mich, dass das hier so undifferenziert weitergegeben wird.

    • Vielen Dank für Ihren Kommentar. Allerdings weisen Sie zutreffend darauf hin, dass in den Hinweisen zur Erfüllung der Informationspflichten u.a. eine Datenweitergabe aufgrund rechtlicher Verpflichtung vorhanden sein sollte. Ihren weiteren Ausführungen nach wäre ein solcher Hinweis aber (auch unabhängig von der Vermieter-Mieter-Konstellation) gar nicht notwendig, weil sie in nahezu allen derartigen Fällen stets darauf abstellen könnten, dass bei rechtlicher Verpflichtung eigentlich die jeweilige Behörde die Daten erhebt und diese die Betroffenen daher nach Art. 14 DSGVO informieren müsste. Wenn keiner der Ausschlusstatbestände nach Abs. 5 greift, wären somit die Behörden stets in der Pflicht die Betroffenen zu informieren. Man stelle sich nur einmal diesen Aufwand vor; insbesondere da ggf. weitere Daten (z.B. Anschriften) erst noch erforderlich sind, um die Betroffenen auch tatsächlich informieren zu können.
      Demgegenüber steht die Informationspflicht der Vermieter nach Art. 13 DSGVO (die wir hier im Zensusfall auch als einschlägig ansehen). Vermieter sollten ihre Mieter seit Mai letzten Jahres sowieso über die Verarbeitung der Daten DSGVO-konform informiert haben. Sofern darin ein entsprechender Hinweis auf die Weitergabe der Daten aufgrund rechtlicher Verpflichtungen enthalten ist, entsteht für die Vermieter somit auch kein weiterer Aufwand. Einzig und allein für den Fall, dass ein derartiger Hinweis bisher überhaupt nicht erfolgte, sind Vermieter nun in der Pflicht, ihre Mieter hierüber zu informieren. In diesem Zuge empfiehlt sich als grundlegende Maßnahme aber sowieso, dass Vermieter ihr Muster zur Erfüllung der Informationspflichten aktualisieren, da auch anderweitige (künftige) rechtliche Verpflichtungen ja nicht ausgeschlossen sind.

  • Ich habe mal eine Frage – ich habe so eine Aufforderung für die Beantwortung des Mikrozensus erhalten und das sind 71 Seiten. Der Typ der hier im Haus war hat auch relativ spontan seine Befragung gestartet. Er klingelte und ich sah wie er gelbe Kärtchen der Rückmeldungspflicht verteilte u.a auch an mich. Auf der Karte mit Lückentext stand nicht mal sein Name sondern nur Handynummer. Als ich wegen einem Termin versuchte den zu erreichen meldete sich nur eine Computerstimme und es wurde ebenfalls dort kein Name genannt. Das war mir echt schräg und hab abgewartet. Nun kam Aufforderung binnen 10tg den Katalog auszufüllen. Ohne Datum und Unterschrift. Das ganze sah aus wie eine Kopie des Originals. Ich habe da echt Bedenken und will das nicht ausfüllen. Mein Vermieter hat mir auch nichts mitgeteilt oder den anderen im Haus. Ich finde das echt unverschämt und würde gern die Auskunftspflicht verweigern.

    • Für die meisten Fragen des Mikrozensus besteht Auskunftspflicht (§ 13 Abs. 1 S. 1 Mikrozensusgesetz: Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist). Wer die Auskunft verweigert, kann von den Erhebungsstellen mit Zwangsgeldern bestraft werden. Sie können je nach Bundesland gegen die Auskunftspflicht entweder Widerspruch einlegen oder beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Das ist jedoch ein komplizierter juristischer Prozess, eine anwaltliche Beratung ist hier anzuraten.

  • Bei all dem Chaos der DSGVO jetzt auch noch ein Zensus 21. Nur weil die stat. Ämter und EWA nicht in der Lage sind ihre Daten korrekt zu pflegen, muss sich der Bürger bzw. die Vermieter u.U. auch der Verwalter mit dem Schwachsinn herumschlagen.
    Entweder es gibt eine DSGVA dann müssen auch die Ämter welche hier Daten zur Verfügung stellen, die Bürger darüber informieren. Denn von EWA wurde bisher kein Mieter oder Eigentümer über die Weitergabe seiner ‚Daten „an Dritte“ informiert.
    Und wer trägt die Kosten, der brave Steuerzahler. Es fehlt hier an dem notwendigen Gegenwind, es wird sonst gegen jeden Mist demonstriert!!!

  • Wer ist verpflichtet, die Fragen zu beantworten? Nur der Vermieter? Wie ist das bei Eigennutzung einer Eigentumswohnung? Kann der Gebäudeverwalter extra abkassieren und wer zahlt dann die Kosten, oder ist der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit zu den gesetzlichen Angaben, falls er es muss, dazu verpflichtet? Warum kann nicht jeder seinen Mist selbst beantworten?

  • Wurde gerade von meiner Nachbarin (die Frau geht auf 80 zu) gefragt, ob dieses Zensus wieder Werbungsschwindel ist!? Die Frau hat kein Internet Zugang und soll mal schnell alles mit Codes beantworten!!!! Wer ist für solche skurrile Briefe verantwortlich? Wie sollen ältere Menschen, die kein Smartphone, kein Laptop und keinen Internetzugang haben, diesen Schwachsinn beantworten? Soll die eigene Bevölkerung weithin nur verunsichert werden? Ach, die Ämter gehen davon aus, dass jeder Einwohner mit Laptop, Internet etc. ausgestattet ist! => Schizophren!?

    • Ist es möglich mal aus den Formularen die Internetadresse(n) hier bereitzustellen? also z.b. example.org oder irgendwas mit .de .com Danach kommt meisst ein / oder ein ? oder so. Ich habe arge Bedenken, das die Anfragen zur Auskunft echt sind. Datenschutzbeauftragter-info.de ist sicher auch daran interessiert über mögliche datenschutzrechtliche Probleme in Bezug auf die Verifikation zu Fakeabfragen zu berichten. Daher freue ich mich auf Antwort.

  • Bin 74, maennlich und habe auch die Aufforderung erhalten.
    Habe ohne Probleme innerhalb von ein paar Minuten die Fragen an meinem Laptop beantworten können. Man sollte als ordentlicher Bürger auch mal unterstützen und nicht immer nur fordern

    • Ich gehe davon aus, das Sie sich davon gesichert überzeugt haben, das die Seite, auf der Sie ihre ganz persönlichen und intimsten Angaben eingaben, auch dem Zensus zuzuordnen ist. Was ich hier bisher gelesen habe, lässt mich daran zweifeln, ob die Websites „echt“ waren. Wenn dem so ist, dann haben findige Sammler das geschafft vor was ich schon lange warne.

    • „Ordentlicher Bürger“ bei der Aussage fehlen mir schon die Worte, genauso, wie bei immer „nur fordern“. Dann schreibe sie doch direkt an die Bildzeitung, wenn sie ihr intimsten Privatsachen gerne öffentlich preisgeben. Vor allem frage ich mich, was mit schwerkranken Menschen ist, die z.T. gar nicht dazu in der Lage sind, sich mit so einem Schwachsinn zu beschäftigen.

  • Vielleicht wäre ein geschlossener Boykott die richtige Antwort auf solche EU-Vorschriften, aber leider schaffen es nur unsere Nachbarländer Widerstand gegenüber Politik und Verwaltung aufzubauen.

    • Genau so, wie sie es damals bei der Volkszahlung gemacht haben. Daten sind wertvoll. Personalisierte Daten mit Informationen, die ich nicht in den falschen haben wissen möchte rausgeben? Wir sind doch in Deutschland alle gemeldet! Jede Geburt wird registriert! Das dient sicher nicht dem Bürgern.

  • Es soll wieder nur noch mehr ausspioniert werden. Wo bleibt die Privatsphäre??? Was geht dir EU an wie viel Zimmer hat die Wohnung oder in welchem Verhältnis die Wohnungsbewohner zueinander stehen. Diese intimsten Angaben gehen niemanden etwas an gleichgültig ob es sich hier um die nicht legitimiere EU handelt oder den „Staat“. Schutz den Privatsphäre steht über alles. Stehen wir auf und weigern uns die Information Preis zu geben. Unsere Daten sind unser Eigentum!!!

  • Es soll wieder nach alter Stasi Manier noch mehr ausspioniert werden. Desweiteren werden hier weitere ABM für unnötige überbezahlte Sesselfurzer geschaffen, die wiederum der Deutsche Steuerzahler bezahlt. Wann wird das Volk endlich wach und zieht mit Millionen durch die Städte und wechselt diese Politik aus. Ich soll jetzt innerhalb von 3 Monaten den 3 Statistik Bogen ausfüllen – die Spinnen doch!!! STELL DIR VOR KEINER MACHT MIT !!! Wir müssten einfach alle verweigern !!! Was will die Politik dann machen ? 80.000.000 Menschen verhaften? Wir versuchen mindestens 1000.000 Bürger zu finden die, die Auskunft einfach verweigern !! Mehr unter Facebook – Zensus 2021 Verweigerer.

    • Facebook hat „Zensus 2021 Verweigerer“ wohl bereits gelöscht/zensiert. Ist nix davon zu finden. Glaub‘ doch bitte nicht, daß in unserem Land etwas zum Wohle der Bevölkerung geschieht.

  • Die Datensammlung ist doch vollkommen „pseudonym“ Wer sollte eure Antworten nachprüfen? Was hindert euch daran, euch was auszudenken? Habt ihr keine Phantasie?

  • Es ist schon phänomenal, wie „unser“ Staat scheibchenweise die Drecksarbeit auf Teile der Bevölkerung abwälzt oder anderweitig externalisiert. Auf diese Weise werden immer mehr gewinnorientierte Unternehmen mit sensibelsten Daten beglückt, zu deren Schutz sie (vielleicht) imstande, aber wahrscheinlich nicht willens sind. Andererseits werden auch zunehmend normale Bürger, selbstverständlich nicht nur unentgeltlich, sondern im Gegenteil sogar noch auf eigene Kosten, zu informellen Mitarbeitern gemacht, deren Integrität ebenfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies alles dient sicherlich einerseits der Verschleierung der immer tiefgreifenderen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre durch den Staat, als auch der Erschwerung von Widerspruch. Ob tatsächlich Kosten gespart werden darf bezweifelt werden, und selbst, wenn dem so wäre, entstehen die Kosten ja dennoch, werden jedoch nur ungerechter verteilt, da sie nicht aus Steuermitteln, sondern von Einzelpersonen aufgebracht werden müssen. Sollte das allein nicht schon Grund für eine Klage sein?

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