Betrieblicher Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat – Ein Verhältnis mit Aussicht auf Erfolg?

Mittwoch, 12. Januar 2011, 8:45 Uhr

Der Betriebsrat ist in so manchem Unternehmen sprichwörtlich die heilige Kuh und ist zudem meist davon überzeugt: ohne ihn geht nichts. In einigen Fällen mag dies auch tatsächlich so sein – in anderen aber eben nicht. Und gerade im Hinblick auf die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hat der Betriebsrat meist nicht ganz so viel zu sagen, wie er eigentlich gern würde.

Mitbestimmungspflicht bei Bestellung?

Meist tauchen die ersten Probleme bereits bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten auf. Denn bereits hier ist der Betriebsrat der felsenfesten Meinung, dass eine solche nur nach seiner Zustimmung erfolgen dürfe. Doch ein solches Mitbestimmungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen und schließlich sind die Mitbestimmungsrechte in § 87 BetrVG abschließend aufgezählt.

Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können. Entscheidet sich die Geschäftsführung für einen externen Datenschutzbeauftragten, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.

Schnittstellen zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat

Natürlich gibt es aber auch einige Schnittstellen zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat. So hat etwa Letzterer etwa die freie Entfaltung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Der Datenschutzbeauftragte schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter (§ 4f BDSG). Dabei ist der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung der den Datenschutz betreffenden Gesetze beschränkt, der Betriebsrat hingegen zur Überwachung aller Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, verpflichtet (§ 80 Abs. 1 BetrVG).

Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten

Neben der Wahrnehmung anderer Pflichten, wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden.

Fazit

Auch wenn es nur in Teilbereichen zu Schnittstellen zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem kommt und außerdem keine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht, so kann diese in vielen Fällen von Nutzen sein. Ein Beispiel dabei wäre etwa die Erstellung von Betriebsvereinbarung.

So kann man in der Praxis nur hoffen, dass das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem – unabhängig von rechtlichen Ausgestaltungen – ein gutes ist und die Interessen der Beschäftigten nicht durch ein ständiges „Dagegen“ nicht aus den Augen verloren werden.

Datenschutzbeauftragter

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3 Kommentare zum Beitrag “Betrieblicher Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat – Ein Verhältnis mit Aussicht auf Erfolg?”

  1. Gerhard schreibt:

    13. Januar 2011 um 09:39

    Hallo Zusammen, in dem Artikel wurde der § 99 Betriebsverfassungsgesetz vergessen. Dies gilt natürlich nur dann wenn der Datenschutzbeauftragte kein leitender Angestellter ist. Gruss

  2. Dr. Datenschutz schreibt:

    13. Januar 2011 um 13:38

    Vielen Dank für den Hinweis, allerdings wurde keine Vorschrift vergessen, sondern im Artikel steht:
    “Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können.”

    Damit ist auch §99 BetrVG abgedeckt.

  3. Kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten | ars tutandi Blog schreibt:

    18. Mai 2011 um 13:08

    [...] Datenschutzbeauftragter – Info [...]

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