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Anpassung der Betriebsvereinbarung an die DSGVO

Anpassung der Betriebsvereinbarung an die DSGVO

Betriebsvereinbarungen spielen in der Praxis eine große Rolle als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in Unternehmen. Wir haben bereits über die Anforderungen an eine Betriebsvereinbarung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berichtet. Daran anknüpfend ergibt sich die Frage, wie man alte Betriebsvereinbarungen an die Anforderungen der DSGVO anpasst – durch Einzelanpassung oder Rahmenbetriebsvereinbarung.

Wo ist das Problem?

Mit der DSGVO sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen auch in Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. Nach Art. 88 DSGVO haben die Betriebsvereinbarungen angemessene und besondere Maßnahmen zu umfassen, insbesondere mit Hinblick auf Transparenz, Datenübermittlung und Überwachung. Auch wenn die alten Betriebsvereinbarungen somit Regelungen zum Datenschutz enthalten, werden diese nur in den seltensten Fällen bspw. die umfangreichen Informationspflichten und Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO umfassen.

Und wie lautet die Lösung?

Eine Anpassung jeder einzelnen Betriebsvereinbarung ist natürlich möglich – so wie die Erarbeitung einer Rahmenbetriebsvereinbarung, die eine umfassende Anpassung enthält. Für welche Lösung Sie sich entscheiden, kann auch vom Einzelfall abhängen.

Bequemer hört sich zunächst eine Rahmenbetriebsvereinbarung an – so lässt sich eine ausführliche Regelung treffen, die eine umfassende Angleichung an die DSGVO erlaubt. Der Arbeitsaufwand beschränkt sich auf ein einziges Dokument, in das man dann entsprechend mehr Arbeit investieren kann. Auch kann man durch eine Rahmenbetriebsvereinbarung alle allgemeinen Regelungen einbeziehen, ohne dieselben Passagen in jede einzelne Betriebsvereinbarung zu übernehmen.

Die Betonung liegt hierbei aber auf allgemein. Durch eine Rahmenvereinbarung lassen sich sehr gut allgemeine Regelung treffen. Sobald aber spezifische datenschutzrechtliche Verarbeitungsvorgänge geregelt sein müssen, eignet sich eine Rahmenvereinbarung nicht uneingeschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei einer Vielzahl von Betriebsvereinbarungen Einzelregelungen getroffen werden müssen.

Eine umfassende Rahmenbetriebsvereinbarung, so ausführlich sie auch ausfällt, wird in der Regel nur allgemeine Punkte betreffen. Die Frage ist somit letztlich, ob eine Rahmenvereinbarung auch sinnvoll alle Einzelfälle abdecken kann und ob dies nicht zu Lasten der Transparenz geht.

Es kann somit durchaus sinnvoll sein, die bestehenden Betriebsvereinbarungen jeweils einzeln anzupassen. Sind Textbausteine zu allgemeinen Themen erstmal ausgearbeitet, lassen sie sich problemlos in die alten Betriebsvereinbarungen übernehmen. Dieser Ansatz bietet dann auch noch genügend Möglichkeiten, auf die spezifischeren Regelungen einzugehen. Letztlich bedeutet es nicht einen wesentlichen Mehraufwand. Vor allem erfolgt die Überarbeitung nicht auf Kosten der Transparenz.

Der einfachste Weg…

… muss nicht der beste Weg sein. Bevor Sie sich pauschal für eine Rahmenbetriebsvereinbarung entscheiden, wäre es sinnvoll sich einen Überblick der Betriebsvereinbarungen in Ihrem Unternehmen zu machen. Auf keinen Fall sollte die Überarbeitung der Betriebsvereinbarungen aber zu Lasten der Transparenz gehen.

Im Übrigen gilt – auch wenn die Betriebsvereinbarungen nicht rechtszeitig an die DSGVO angepasst werden, bleiben sie wirksam.

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