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Artikel-29-Datenschutzgruppe: Aktuelle und künftige Leitlinien zur DSGVO

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Aktuelle und künftige Leitlinien zur DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung wird in der Anwendung stets zusammen mit den entsprechenden Erwägungsgründen sowie den Hinweisen der Aufsichtsbehörden anzuwenden sein. Zu letzteren gehören auch die Stellungnahmen und Empfehlungen der Artikel 29 Gruppe. Diese hatte vor Kurzem erste Leitlinien zu Themen der DSGVO veröffentlicht und kündigt nun für das neue Jahr weitere Guidelines an.

Was ist die Aufgabe der Art-29-Datenschutzgruppe?

Der Name „Art-29-Datenschutzgruppe“ geht zurück auf Art. 29 der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Sie ist das unabhängige Beratungsgremium der Europäischen Kommission, soweit es um Fragen des Datenschutzes geht. Gerade vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung wird die Bedeutung der Hinweise des Gremiums eine gesteigerte Bedeutung zukommen.

In Art. 29 RL 95/46/EG heißt es dazu:

Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt.

Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion.

Ihr Aufgabenfeld wird in Art. 30 der Datenschutzrichtlinie definiert und beinhaltet neben der Prüfung der Rechtsumsetzung der Richtlinie in den einzelnen Staaten, der Mitwirkung an der Herstellung eines europaweit einheitlichen Schutzniveaus (Harmonisierung), sowie Stellungnahmen zu auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verhaltensregeln, insbesondere die Ausarbeitung von Empfehlungen gegenüber der Europäischen Kommission zu allen Fragen, die den Schutz von Personen in der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft betreffen.

Aktuelle Stellungnahmen der Art-29-Datenschutzgruppe

Derzeit bereits vorhanden sind Leitlinien zu den Themen Datenübertragbarkeit, Datenschutzbeauftragte und Zuständigkeit der verantwortlichen Aufsichtsbehörden. Die entsprechenden Dokumente können direkt heruntergeladen werden:

  1. Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): LeitlinienFAQ
  2. Datenschutzbeauftragter (Art. 37 ff. DSGVO): LeitlinienFAQ
  3. Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde (Art. 56 DSGVO): LeitlinienFAQ

Ankündigung von Leitlinien für Einwilligung, Profiling und Informationspflichten

In einer aktuellen Presseerklärung werden über die vorstehenden Leitlinien hinaus solche angekündigt, die

  1. Einwilligung (Art. 7 DSGVO)
  2. Profiling (Art. 22 DSGVO)
  3. Transparenz (Art. 12 DSGVO)
  4. Datenübermittlungen in Drittländer (Art. 44 ff. DSGVO)
  5. Mitteilungen bei Sicherheitsvorfällen (Art. 32 f. DSGVO)

Veröffentlicht werden die neuen Leitlinien im Zeitraum April / Mai 2017. Dies wird für eine fristgerechte Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO bis zum Mai 2018 eine weitere wertvolle Auslegungshilfe darstellen.

Entwicklung in UK

Nach einer Pressemitteilung vom heutigen Tag der englischen Datenschutzaufsichtsbehörde (ICO) wird auch dort weiterhin an der Umsetzung der DSGVO gearbeitet. Dies kann vor den heutigen Ankündigungen eines harten „Brexit“ auch als Hinweis für zukünftige und aufgrund eines einheitlichen Datenschutzniveaus zulässige Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich interpretiert werden.

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