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BGH: Private Versicherungsleistungen nur gegen Gesundheitsdaten

BGH: Private Versicherungsleistungen nur gegen Gesundheitsdaten

Die von einer privaten Krankenversicherung dem Patienten auferlegte Obliegenheit des Privatpatienten zur ärztlichen Untersuchung verstößt trotz der Erhebung von Gesundheitsdaten nicht gegen den Datenschutz, wenn der Versicherte Versicherungsleistungen beanspruchen will. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil vom 13.07.2016 (IV ZR 292/14).

Untersuchungsobliegenheit versus Datenschutz?

Der Entscheidung des 4. Senats lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde (nicht den Datenschutz betreffende Aspekte der Entscheidung bleiben unberücksichtigt):

Die Klägerin behauptete, sie leide unter Rückenschmerzen. Sie nahm physiotherapeutische Hilfe bei der als Physiotherapeutin praktizierenden Mutter in Anspruch. Die privat versicherte Klägerin begehrte von der Versicherung unter anderem die Erstattung von Rechnungsbeträgen. Die Versicherung lehnte dies ab und forderte die Klägerin auf, sich zur Prüfung einer etwaigen Leistungspflicht ärztlich untersuchen zu lassen. Die Versicherung berief sich auf § 9 ihrer AGB. Dieser lautet:

㤠9 Obliegenheiten

… (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.“

In der Revision vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie aus Gründen des Datenschutzes durch die Untersuchungsobliegenheit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt werde. Zum einen verstoße die Klausel gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), zum anderen gegen § 213 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

Keine unangemessene Benachteiligung

Beide Begründungsansätze lehnte der BGH ab.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung bleibt unverletzt

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei durch die Untersuchungsobliegenheit nicht verletzt. Als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten zwar auch Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen angesehen werden, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen. So berühre die Untersuchungsobliegenheit das grundrechtlich geschützte Interesse des Versicherungsnehmers am informationellen Selbstschutz.

„Indem er sich untersuchen lässt, eröffnet der dem untersuchenden Arzt die unmittelbare Gewinnung von Gesundheitsdaten, ohne im Einzelnen kontrollieren zu können, um welche es sich dabei handelt.“

Allerdings kommt der BGH im Rahmen der Abwägung mit dem Offenbarungsinteresse des Versicherers zu dem Ergebnis, dass keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten vorliege.

„Einerseits ist das Interesse des Versicherungsnehmers daran anzuerkennen, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen gewähren. Andererseits ist der Versicherer einer Krankheitskostenversicherung – auch im Interesse der Versichertengemeinschaft – gehalten, ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu vermeiden. Demgemäß ist es für ihn von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalles überprüfen zu können. Hierzu ist er auf die Beschaffung zuverlässiger und vollständiger Informationen angewiesen. Diese wäre nicht hinreichend gewährleistet, verwiese man ihn allein auf Auskünfte des Versicherungsnehmers, der ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang der Leistungsprüfung hat und zumeist nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung zentraler Fragen verfügt, sowie der behandelnden Ärzte, denen es in Anbetracht bereits erbrachter Leistungen an der erforderlichen Objektivität fehlen kann.“

§ 213 VVG ist nicht anwendbar

Der BGH sieht in der Untersuchungsobliegenheit keinen Widerspruch zu den Vorgaben des § 213 VVG. Die Vorschrift lautet:

  1. Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
  2. Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
  3. Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
  4. Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

Nach Ansicht des BGH ist § 213 VVG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Die Vorschrift regle nicht die Gewinnung von Gesundheitsdaten beim Betroffenen selbst, sondern bei Dritten. Vielmehr werde der Arzt für die Versicherung als Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG) tätig, da er insofern weisungsgebunden sei.

„Dem entspricht die Tätigkeit des beauftragten Arztes im Rahmen der Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 2009. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, den Versicherungsnehmer nach den Weisungen des Versicherers ärztlich zu begutachten und die so gewonnenen Gesundheitsdaten dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist mithin nicht als „Herr der Daten“, sondern lediglich als „verlängerter Arm“ des Versicherers anzusehen, wie es für einen Auftragsdatenverarbeiter charakteristisch ist.“

Schließlich sieht der BGH auch für eine analoge Anwendung des § 213 VVG keinen Raum, da es dafür an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

„Die Einführung der Vorschrift im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes sollte die bis dahin bestehende Praxis unterbinden, bei der sich Versicherer oft bereits bei Vertragsschluss allgemeine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärungen erteilen ließen, ohne dass die Versicherten bei deren Abgabe erkennen konnten, wann davon Gebrauch gemacht werden sollte und welche Patientendaten bei wem künftig angefordert würden.“

Relevanz des Urteils

Mit § 213 VVG ruft der BGH eine außerhalb des BDSG liegende datenschutzrechtliche Vorschrift ins Gedächtnis, die leicht übersehen wird. Zudem bestätigt das Urteil, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Zuge der mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln Bedeutung erlangt. Somit bleibt festzuhalten, dass Versicherungsleistungen in strittigen Fällen nur unter Preisgabe von Gesundheitsdaten zu haben sind – im eigenen Interesse.

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  • Guten Tag,
    verstehe ich es richtig, dass ein VR vom VN nicht verlangen kann, eine allgemeine Einwilligung in die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten zu erteilen (vgl. 213 VVG). Ist es im Umkehrschluss möglich, dass eine Erhebung von Gesundheitsdaten immer nur über den VN selbst erfolgt? Oder kann eine einzelfallbezogene Erhebung vom VR bei Dritten verlangt werden. Die Frage zielt darauf ab, ob Dritte überhaupt eine Rolle spielen müssen oder ob der VN immer die benötigten Gesundheitsdaten auch selbst von behandelnden Ärzten besorgen und an den VR weitergeben kann?

    Danke und viele Grüße

    • Gemäß § 31 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer gemäß BGH Urteil vom 05.07.2017 – IV ZR 121/15 bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalls relevant sind (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 IV ZR 289/14 Rn. 29, 45). Im Falle eines geringen Kenntnisstands des Versicherers kann dies eine gestufte, einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken haben, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalls einschließlich des vorvertraglichen Anzeigeverhaltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen (Senatsurteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 46 f.).

      Der Versicherungsnehmer ist aufgrund seiner gesetzlichen Obliegenheit aus § 31 Abs. 1 VVG nur insofern gehalten, inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zu erklären, als das Erhebungsbegehren des Versicherers jeweils zulässigerweise reicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Februar 2017 aaO Rn. 47 f.). Dabei ist es ihm zwar unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung sogleich eine unbeschränkte Entbindungserklärung zu erteilen. Hierüber und über die andernfalls schrittweise zu erfüllende Obliegenheit hat ihn der Versicherer aber eingangs der Erhebungen zu informieren.

      Grundsätzlich sind also inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungen zulässig, eine umfassende Entbindungserklärung hingegen (nur dann) nicht zu beanstanden, wenn dem Versicherten zu deren Erteilung Alternativen freigestellt waren, die ihm die Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Solange dem zulässigen Erhebungsbegehren des Versicherers nachgekommen wird, wird wohl auch der VN selbst die angeforderten Unterlagen beibringen können.

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