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BILDsmart – Fragwürdiges Urteil des LG Hamburg zur Adblock-Sperre

BILDsmart – Fragwürdiges Urteil des LG Hamburg zur Adblock-Sperre

Viele Verlage – insbesondere auch die Axel Springer SE – finanzieren sich überwiegend aus ihren Werbeeinnahmen. Diese werden jedoch von Webseitenbesuchern häufig als störend empfunden, daher erfreuen sich sogenannte Adblocker immer größerer Beliebtheit. Diese verhindern Werbeanzeigen auf dem Bildschirm des Nutzers. Da dies dem Axel Springer Verlag ein Dorn im Auge ist, entwickelte er kurzerhand ein Tool, mittels dessen Seitenbesucher mit aktiviertem Adblocker identifiziert werden und ihnen der Zugriff auf den Seiteninhalt verweigert wird. Damit stellt sich die Frage – dürfen solche Maßnahmen umgangen werden?

Software „BILDsmart“ zur Erkennung von Werbeblockern

In der Vergangenheit versuchte die Axel Springer SE der Eyeo GmbH, einem Vertreiber von Werbeblocker-Software, vergeblich die Verbreitung derselben zu untersagen.

In der Folge entwickelte die Axel Springer SE mit „BILDsmart“ einen Programmcode, der bei jedem Abruf der Internetseite www.bild.de überprüft, ob der Browser des Seitenbesuchers eine werbeblockende Software verwendet, welche die Skripte zur Anzeige von Werbung der Axel Springer SE blockiert. Wird dies festgestellt, wird dem Seitenbesucher der Zugang zum abgerufenen Inhalt verwehrt.

Daraufhin veröffentlichte der Youtuber Tobias Richter ein Video auf seinem Kanal, in dem er erklärte, wie man diese Maßnahmen umgehen kann. Die Axel Springer SE sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und klagte. In seinem Urteil vom 03.12.2015 (Az. 308 O 375/15) entschied das Landgericht Hamburg zu Gunsten des Axel Springer Verlages und wies Herr Richter an, die Verbreitung seiner Umgehungsanleitung künftig zu unterlassen.

Das fragwürdige Urteil des LG Hamburg

Die Axel Springer SE machte mit ihrer Klage geltend, dass es sich bei „BILDsmart“ um eine wirksame technische Maßnahme i.S.d. § 95 a UrhG handele. Die Verbreitung von Vorrichtungen zu deren Umgehung sei gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verboten. Dieser Auffassung folgte das Gericht.

Ist „BILDsmart“ eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a UrhG?

§ 95a Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass die wirksame technische Maßnahme das Ziel haben muss, die unbefugte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu unterbinden, um somit das Vervielfältigungsrecht des Urhebers zu wahren.

Nach Ansicht des LG Hamburg diene der Programmcode als Zugangskontrolle, die einen Abruf der Seite durch Nutzer, die einen Werbeblocker verwenden, verhindere. So unterbleibe in der Konsequenz die Speicherung der Seiteninhalte im Arbeitsspeicher des Webseitenbesuchers.

Die Ansicht des LG Hamburg überzeugt nicht

Diese Argumentation ist fragwürdig. Denn die Software „BILDsmart“ stellt keine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a UrhG dar. Dazu müsste sie eingreifen, bevor der entsprechende Artikelinhalt auf dem Rechner des Nutzers, genauer – in dessen Arbeitsspeicher –, gespeichert wird und eben diese Speicherung verhindern. Tatsächlich greift die Software jedoch erst ein, nachdem der eigentliche Artikelinhalt im Arbeitsspeicher vervielfältigt wurde.

Technisch funktioniert das Ganze so:

  1. Der Browser des Nutzers übersendet einen HTTP-GET-Befehl an einen Server. Dieser liefert dem Browser den angefragten HTML-Code zurück. Dieser HTML-Code ist verantwortlich für die Struktur der aufgerufenen Webseite und beinhaltet zudem bereits den kompletten Inhalt des gewünschten Artikels.
  2. In einem nächsten Schritt werden weitere Bestandteile der Seite – wie Werbeanzeigen und Grafiken – durch einen eigenen GET-Befehl nachgeladen.
  3. Hier greifen die Werbeblocker ein, indem sie werbetypische GET-Befehle verhindern. Der Nutzer bestimmt also, welche GET-Befehle er nicht laden möchte.

Erst hier setzt „BILDsmart“ an. Die Software verhindert nicht die Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Inhalts, sondern lediglich dessen Anzeige auf dem Computer des Nutzers mittels JavaScript. Zu diesem Zeitpunkt ist die Vervielfältigung des Artikels jedoch bereits abgeschlossen. Damit ist die BILD-Software aber keine wirksame Zugangskontrolle, die eine Vervielfältigung unterbindet.

§ 95a Abs. 2 UrhG setzt demgegenüber voraus, dass die technische Maßnahme verhindern oder einschränken soll, dass der urheberrechtlich geschützte Inhalt ungenehmigt vervielfältigt werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt „BILDsmart“ nicht. Eine Rechtsverletzung scheidet damit aus. Die Erfolgsaussichten eines weiteren Verfahrens stehen damit nicht schlecht.

Warum der Blogger Tobias Richter nicht weiter den Rechtsweg beschreitet

Tobias Richter äußerte sich auf unsere Anfrage wie folgt:

„Die Kosten für eine weitere Prozessführung in höherer Instanz hätten sich auf etwa 15.000 € belaufen. Dazu gekommen wären noch Gutachten, Anwaltskosten und jede Menge anderer Querelen.

Und da so ein Thema nicht sehr attraktiv scheint, erst recht nicht über die Zeitspanne die ein Prozess nun mal dauert, war nicht zu erwarten, dass die Kosten durch eine weitere Spenden-Aktion wie beim ersten Prozess zusammen kommen. Privat wollte ich mich finanziell sowieso aus dem Thema raushalten und meine Familie nicht belasten. Das wäre bei einem solchen Geldbetrag aber schwer möglich gewesen.“

Eine abschließende rechtliche Klärung der aufgeworfenen Bedenken bleibt also weiterhin abzuwarten.

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  • Im Ergebnis haben Sie recht. Allerdings verhindert die Adblock-Sperre durchaus Vervielfältigungen, nämlich eben diejenigen, die durch die weiteren GET-Anfragen initiiert werden.

    Zum Ganzen:
    https://doi.org/10.9785/cr-2017-0406

    • Mittels der weiteren GET-Anfragen wird nicht mehr der Artikeltext selbst, sondern werden ggf. zugehörige Bilder und eben die Werbeanzeigen heruntergeladen.

      Grundsätzlich können Softwares wie BILDsmart eine weitere Vervielfältigung beim Aufbau der Seite im System des Nutzers verhindern. Ob dies jedoch bei BILDsmart der Fall ist, steht dabei keineswegs fest und wurde auch in dem zitierten Urteil nicht thematisiert. Zu diesem Ergebnis kommen auch die Autoren des von Ihnen zitierten Artikels. Allein die Anzeige auf dem Bildschirm stellt nach Ansicht der Rechtsprechung zudem regelmäßig noch keine Vervielfältigung dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 25/15).

      Es hätte also jedenfalls einer eingehenderen Prüfung dieser Frage durch das entscheidende Gericht bedurft.

  • Und wieder stellt sich hier die technische, wie auch juristische Frage, ob dies nicht ein rechtswidriger Eingriff in die Computer / Endgeräte der Nutzer ist, um herauszufinden, ob sie einen AdBlocker verwenden.
    Inhalt und Werbung werden von Servern ausgegeben und durch einen AdBlocker gefiltert. Einen Blocker installiert zu haben heist aber noch lange nicht, dass der Nutzer auch genau DIE Werbung von DIESEM Anbieter wegfiltert. Dies kann der Anbieter meiner Auffassung nach nur beurteilen, wenn er sich auf dem Computersystem quasi hinter dem Bildschirm befindet. Und genau dazu muss er tief in das System eindringen um dies festzustellen. Und ob das Aufgabe von Verlagen ist, mag ich mal ganz arg bezweifeln. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und unterstelle § 202a, StGB. Das müssten die Verlage erstmal entkräften.

    • Die Software von BILD prüft nicht direkt, ob ein Werbeblocker im System installiert ist und greift somit auch nicht aktiv in das System des Nutzers ein. Vielmehr wartet sie auf eine Anfrage des betreffenden Rechners, mittels derer die Werbeanzeigen abgerufen werden sollen (GET-Befehl). Diese Anfragen werden durch Adblocker blockiert. Bleibt eine solche Anfrage aus, wird die Anzeige der angeforderten Website verhindert und der Nutzer auf eine Sperrseite weitergeleitet.

      • Ok, soweit hats Klick gemacht. Finds aber trotzdem ein „ganz tolles Gebahren“, mit welchen Tricks und Mitteln man Werbung unterjubeln will. Und leider ziehen auch viele „unbedeutende“ Seitenbetreiber nach mit AdBlocker-Blockern.

  • Klasse, dass dieses Thema hier aufgegriffen wird.
    Meine Fragen:
    Warum darf ich nicht entscheiden, was ich sehen möchte und was nicht? und weiter, wenn der Verlag so arbeitet, dann möchte er wohl nicht, daß ich seine Informationen lese. Dann soll er doch zum … gehen. Noch bietet das Netz alle Informationen.
    Ich persönlich vergesse dann diese Webseiten. Ich mag Seiten die keinen unnötigen Werbe-Schnickschnack haben. Zudem muss ich noch mit einer geringen Bandbreite arbeiten, die dann mit so etwas voll gestopft wird.

    • Grundsätzlich steht es Verlagen im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit zu, die Anzeige ihrer Artikel an den Abruf von Werbung zu koppeln. Dahinter steckt häufig die Argumentation, dass diese den kostenfreien Artikel finanzieren soll. Aber wie Sie schon schreiben: Auch Ihnen als Nutzer steht es selbstverständlich frei, auf solche Angebote zu verzichten und sich aus alternativen Quellen zu informieren.

  • Habe ich es richtig verstanden: BILDsmart ist für kostenlose Angebote gedacht!?
    Und wie ist es, wenn man ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen hat. In meinem Fall schaltet sich BILDsmart ebenso ein.

  • Wenn ich auf meinen Briefkasten einen Aufkleber „Keine Werbung“ habe, ist das Einwerfen von nicht persönlich adressierter Werbung (Prospekte, Flugblätter usw.) strafbar. Der Aufkleber ist ein rechtlich bindendes Opt-Out. Persönlich adressierte Werbung darf per Post nur mit Erlaubnis des Empfängers verschickt werden, also Opt-In. Einem Empfänger Werbung in den Briefkasten zu stecken, der dies ausdrücklich ablehnt, ist in jedem Fall verboten. Warum wurde das nicht 1:1 auf den Internetbrowser übertragen? Akzeptabel wäre einzig und allein ein Gesetz, dass einen „Keine-Werbung“-Tag vorsieht, analog dem „Do not track“-Tag. Beide müssten juristisch verbindlich sein, Missachtung strafbar, mit Strafen, die weh tun. Wenn eine Webseite Inhalte auf meinen Rechner lädt, die ich nicht auf meinem Rechner haben will, obwohl erstens ich aktive Abwehrmassnahmen dagegen ergriffen habe (Adblocker), und zweitens der Websiteninhaber von diesen Abwehmassnahmen weiss (also den digitalen „Keine-Werbung“-Aufkleber gesehen hat), ist das Laden dieser unerwünschten Daten dann strafbar?

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