Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Dashcam: Videokamera im Auto zur Unfalldokumentation ist unzulässig

Dashcam: Videokamera im Auto zur Unfalldokumentation ist unzulässig

Der Einsatz sogenannter Dashcams, also Videokameras, die in der Regel im Auto an der Windschutzscheibe installiert sind, nimmt immer mehr zu. Die Verwendung solcher Kameras wird regelmäßig damit begründet, im Falle eines Unfalls den Hergang nachvollziehen zu können und Beweismaterial an der Hand zu haben.

Dass dies datenschutzrechtlich nicht ganz unkritisch ist, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund hat sich auch der Düsseldorfer Kreis Ende Februar zu dieser Thematik geäußert. Nach dem Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ist eine Videoüberwachung aus Fahrzeugen heraus zum Zweck der Dokumentation eines eventuellen Unfalls unzulässig.

Ist das Bundesdatenschutzgesetz hier anwendbar?

Aus der Überlegung heraus, dass hier ein rein privates Handeln vorliegen könnte, wird diskutiert, ob ein Einsatz mangels Anwendbarkeit des BDSG zulässig sein kann. Gestützt wird diese Annahme darauf, dass die Erhebung, Verwendung oder Nutzung personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG nicht dem Anwendungsbereich des BDSG unterfällt, wenn dies ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.

Hiergegen wird allerdings zutreffender Weise eingewandt, dass eine systematische Videoüberwachung zu dem Zweck, die Aufnahmen ggf. weiterzugeben, um sich eine vorteilhaftere Rechtsposition zu verschaffen, eben nicht mehr als rein privates Handeln angesehen werden kann. Daher sind Fälle, in denen die Aufnahme zu dem Zweck erfolgt, die Videodaten im Streitfall zur Dokumentation des Unfallhergangs zu verwenden, nach dem BDSG zu beurteilen. Dies hebt der Düsseldorfer Kreis in seinem Beschluss auch explizit hervor, wenn er ausführt:

„Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Weitergabe von Filmaufnahmen zur Dokumentation eines Unfallherganges angegeben wird, ist der Einsatz, auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden, an den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen.“

Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit nach § 6b BDSG

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Datenschutzbehörden nicht gegeben:

„Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. (…) Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.“

Aufnahmen zu rein privaten Zwecken

Bleibt die Frage, wie die Rechtmäßigkeit solcher Aufnahmen zu beurteilen ist, die tatsächlich aus rein persönlichen Motiven heraus erfolgen. Das BDSG ist aus den zuvor beschriebenen Erwägungen heraus hier nicht anwendbar.

Allerdings dürfen auch diese Videodaten nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art 2 Abs. 1 GG) der Aufgenommenen verletzen. In diesem Fall drohen Unterlassungsansprüche der Betroffenen (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik liegen bislang nicht vor. Die weitere Entwicklung der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen in Literatur und Rechtsprechung bleibt also mit Spannung abzuwarten.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Ich finde es legitim, mit Dashcams im Auto die Umgebung permanent zu überwachen und zu filmen. In der heutigen Zeit, wo der Staat die einfachen Bürger nicht mehr schützt, ist leider Selbstjustiz notwendig.

    Es treiben sich so viele Kriminelle und Jugendbanden auf den Straßen herum, dass man eigentlich sogar Schusswaffen oder zumindest Elektroschocker bei sich tragen muss, um sich gegen Räuber, Schläger und anderes Gesindel schützen zu können.

    Außerdem merkt doch eh kaum jemand, dass eine Dashcam im Auto installiert ist und die anderen Leute aufzeichnet. Und selbst wenn, wird doch keiner einen Dashcam-Besitzer anzeigen. Die Datenschutzbehörden werden das auch nicht verfolgen können.

    • Uns ist es wichtig, auf datenschutzrechtliche Missstände und Gesetzesverletzungen hinzuweisen. Datenschutz ist ein Grundrecht. Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten passiert. Um dieses Recht des Einzelnen zu schützen, gibt es Gesetze. Und diese sehen vor, dass selbst die Polizei Videokameras zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur auf der Grundlage spezifischer Regelungen und ausschließlich dann einsetzen darf, wenn gegen die betroffene Person ein entsprechender Anfangsverdacht besteht.

  • Leider müssen wir hier den Unterschied zwischen Theorie und Praxis zur Kenntnis nehmen: Gerichte erkennen immer wieder illegal erlangte Beweismittel an (Zufallsfunde bei Durchsuchungen aus völlig anderem Grund; „Steuer-CDs“). Somit kann ich es Keinem verdenken, wenn auch er illegal Beweise erhebt. Vor Gericht werden die trotzdem anerkannt werden.

    Darüber bitte ich mal zu klären, wie die Datenschutzbehörden die Legalität beurteilen würden, wenn Gesichter und Kennzeichen bereits bei der Aufzeichnung unkenntlich gemacht würden (à la Obscuracam). Unbescholtene könnten nicht erkannt werden, die Personalien eventueller Unfallteilnehmer nimmt die Polizei dann schon auf. Falls jemand Unfallflucht begeht, sollte ich mir das Kennzeichen merken können.

    • Sie haben Recht, nicht jedes rechtswidrig erlangte Beweismaterial unterliegt automatisch auch einem Beweisverwertungsverbot.

      Sofern mit der Kamera keine Kennzeichen oder Gesichter erfasst und damit keinerlei personenbezogene Daten erhoben werden, unterliegt die Videoaufnahme nicht dem BDSG. Es kann in diesem Fall aber trotzdem sein, dass einer Aufnahme gesetzliche Regelungen entgegenstehen, bspw. spezielle staatliche Befugnisnormen.

  • Ich kann mich zwar der Meinung meines Vorredners nicht ganz anschließen – Selbstjustiz brauchen wir ganz sicher nicht, sondern einen Kette [Judikative, Legislative Exekutive], die die Interessen seiner Bürger höher einschätzt, als die selbstverliebten und realitätsfernen Vorstellungen mancher Politiker.

    Zum Thema Dashcam: die Unfalldokumentation mittels Kamera ist unzulässig, weil sie [aus Datenschutzgründen] verboten ist, klingt genau so wie ‚du darfst mit dem Förmchen nicht spielen, weil es rot ist‘. Wenn eine Aufnahme zeigt, dass ich am Unfall nicht schuldig bin, sollte dies bitte auch verwertbar sein.

    Dass eine Kamera nicht grundlos alles aufzeichnen soll, ist klar. Aber wie wäre es mit einer Kamera mit Crash-Sensor, die normal einen maximalen Zeitraum von 5 Minuten endlos aufzeichnet und automatisch bei Registrierung eines Unfalls stoppt?
    Und warum darf ich (oder auch Kamerateams von Fernsehsendern) in Fußgängerzonen filmen? Aus meiner Sicht liegt hier eine vollkommen ähnliche Variante wie bei einer sogenannten Dashcam vor.

    Datenschutz ist wichtig – Punkt! Aber wenn zur Vermeidung (oder auch Aufklärung) von Verbrechen der öffentliche Raum gefilmt wird, würde ich mich nachts auf den Straßen sicherer fühlen. Alternativ kann auch gerne wieder überall die Polizei auf Fußstreife patrollieren (aber bitte überall und rund um die Uhr)! Ein Staat, der ausschließlich im Sinne seiner Bürger handelt, hat auch nicht zu befürchten, deswegen als Stasi-Staat beschimpft zu werden.

    • Dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises sind keine Ausführungen zu der von Ihnen beschriebenen Videotechnik zu entnehmen. Hier wäre die Beeinträchtigung zwar ggf. geringer einzustufen. Meiner Einschätzung nach dürften hier aber trotzdem spezielle Vorschriften zum Einsatz von Videokameras entgegenstehen (siehe hierzu auch meine Kommentierung an Dashcam).

  • Die Bejahung der Anwendbarkeit des BDSG scheint ein wenig sehr konstruiert und ergebnis- bzw. interessenorientiert um eine Daseinsberechtigung für Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.

    Das Gesetz verwendet die Abgrenzung in § 1 Abs. 2 Nr 3 BDSG ja letztlich um eine gewerbliche von einer privaten Tätigkeit natürlicher Personen abzugrenzen.

    Auch eine systematische Videoüberwachung zum Zwecke der privaten Beweissicherung und einer damit u.U. einhergehenden Weitergabe der Daten an staatliche Stellen (z.B. Polizei) ändert nichts an dem privaten Charakter der Beweissicherung (§§ 355 ff. ZPO), da diese ja zu eigenen und damit zu privaten Zwecken erfolgt. Auch die Größe der Datensammlung ist hierfür nach h.M. nicht entscheidend und könnte allenfalls ein Indiz für die Gewerblichkeit darstellen.

    Gewerbliches Handeln liegt hier bei natürliche Personen aber zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb auch das BDSG letztlich nicht anwendbar ist. EIn anderes Ergebnis ergibt sich nur im Hinblick auf Unternehmen, da diese keine privaten Interessen verfolgen, weshalb das BDSG anwendbar bleibt.

    • Ich kann Ihre Bedenken bzgl. der Einschätzung des Düsseldorfer Kreises zwar nachvollziehen. Es ist allerdings so, dass man bei der Beurteilung, ob eine Stelle ausschließlich persönlich oder familiär tätig ist, nicht zwangsläufig darauf abstellen kann, dass es sich um eine natürliche Person und nicht um ein Unternehmen handelt. Verantwortliche Stelle kann nach der Definition des § 3 Abs. 7 BDSG auch eine Person sein.

  • Die Dokumentation eines Unfallhergangs mit Hilfe von Videotechnik ist sicherlich bei der Wahrheitsfindung in ansonsten strittigen Verfahren höchst hilfreich.

    Gibt es vom Düsseldorfer Kreis eine Einschätzung zu solchen Geräten, die ausschließlich im Schadensfall (z.B. Aufgrund von Detektion mit einem Beschleunigungssensor) einen verhältnismäßigen Aufzeichnungsabschnitt zur Speicherung anbieten und ansonsten keine Vervielfältigung und Wiedergabe des Verkehrsgeschehens gestatten?

    • Dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises sind keine Ausführungen zu der von Ihnen beschriebenen Videotechnik zu entnehmen. Hier wäre die Beeinträchtigung zwar ggf. geringer einzustufen. Meiner Einschätzung nach dürften hier aber trotzdem spezielle Vorschriften zum Einsatz von Videokameras entgegenstehen (siehe hierzu auch meine Kommentierung an Dashcam).

  • An alle, die hier Selbstjustiz befürworten und deshalb Dashcams zur Beweissicherung gutheißen:

    Ich werde mich ab sofort nur noch mit Schusswaffe, schusssicherer Weste, Taser, Pefferspray, im Knopfloch versteckter Kamera und verstecktem Mikrofon durch die Öffentlichkeit bewegen. Wenn Sie mir also das nächste Mal gegenübertreten, überlegen Sie besser genau, was Sie sagen und wie Sie sich verhalten.

    Wenn es legitim sein soll, zur Beweissicherung alles und jeden immer und überall mit Dashcams zu überwachen, dann kann ich auch zu Fuß mit Mini-Kamera und Mikrofon alles aufzeichnen. So habe ich immer Beweismaterial, wenn mich jemand überfallen und ausrauben will. Oder wenn mich im Laden ein Verkäufer oder in der Bank ein „Berater“ über den Tisch ziehen will, habe ich alle Beweise dokumentiert. Wenn mich jemand beleidigt, kann ich die Aufnahmen direkt an die Polizei übergeben.

    Nie mehr wird es passieren, dass ich Fehlverhalten oder Straftaten anderer nicht beweisen kann. Wenn alles überwacht wird, wird alles sicherer.

    Merke:
    Totalüberwachung ist Sicherheit.
    Totalerfassung ist Datenschutz.

    • Hat man Dir schon mal das Auto ausgeräumt? Mir ja… Und was die Ermittlungen ergeben haben ist ja klar…

      • @ Anonymous

        Hat man Dich schon mal nachts auf offener Straße überfallen, ausgeraubt und zusammengeschlagen? Mich ja. Die Polizei konnte mir nicht helfen. Seitdem habe ich einen Waffenschein und trage verdeckt eine Pistole, wann immer ich die Straße betrete. Selbstverteidigung rules!

      • ja, mir wurde die Dashcam geklaut

  • @ Dr. Datenschutz

    „Uns ist es wichtig, auf datenschutzrechtliche Missstände und Gesetzesverletzungen hinzuweisen. Datenschutz ist ein Grundrecht. Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten passiert. Um dieses Recht des Einzelnen zu schützen, gibt es Gesetze. Und diese sehen vor, dass selbst die Polizei Videokameras zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur auf der Grundlage spezifischer Regelungen und ausschließlich dann einsetzen darf, wenn gegen die betroffene Person ein entsprechender Anfangsverdacht besteht.“

    Leider sieht es im realexistierenden Rechtsstaat BRD anders aus. Die Staatsmacht kann im Wesentlichen tun und lassen, was sie will, wenn sie will.

    Aktuelles Beispiel: https://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/03/25/offenkundig-schmerzbefreit/

  • ZITAT Dr. Datenschutz:
    „Ich kann Ihre Bedenken bzgl. der Einschätzung des Düsseldorfer Kreises zwar nachvollziehen. Es ist allerdings so, dass man bei der Beurteilung, ob eine Stelle ausschließlich persönlich oder familiär tätig ist, nicht zwangsläufig darauf abstellen kann, dass es sich um eine natürliche Person und nicht um ein Unternehmen handelt. Verantwortliche Stelle kann nach der Definition des § 3 Abs. 7 BDSG auch eine Person sein.“

    Selbstverständlich ist auch eine natürliche Person ggf. verantwortliche Stelle i.S.d. Gesetzes, diese muss nur nicht zwingen außerhalb ihrer Privatssphäre handeln. Darum geht es aber bei dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr 3 BDSG, denn natürliche Personen müssen ja nicht zwingend gewerblich handeln. Das Gesetz macht dort lediglich deutlich, dass ausschließlich natürliche Personen überhaupt in der Lage sind eine private Tätigkeit auszuführen und dieser Ausnahme unterfallen können.

    Folge: Für Unternehmen besteht die Möglichkeit dieses Ausnahmetatbestands nicht. Für natürliche Personen dagegen schon wenn diese eine private Tätigkeit verfolgen.

    Und allein um die Frage einer privaten Tätigkeit geht es hier.

    Warum bei Dashcams die der zivilrechtlichen Beweissicherung dienen, generell kein privates Handeln natürlicher Personen möglich sein soll und stattdessen gewerbliches Handeln (auch natürliche Personen können gewerblich tätig sein) anzunehmen ist wird nicht wirklich deutlich bzw. ist nach meiner Auffassung vollkommen an den Haaren herbeigezogen.

    Ob Dashcams am Ende zulässig oder nach anderen Gesetzen (z.B. § 22 KUrhG, § 201 StGB) verboten sind, ist eine völlig andere Frage. Jedenfalls dürften die Aufsichtsbehörden mangels Anwendbarkeit des BDSG unzuständig sein.

    Es handelt sich hierbei lediglich um einen untauglichen Versuch der Aufsichtsbehörden die eigene Zuständigkeit zu begründen.

    • Vielen Dank für Ihre ausführliche Kommentierung, die ich – auch in rechtlicher Sicht – nachvollziehen kann. Nichtsdestotrotz halte ich die Einschätzung des Düsseldorfer Kreises, hier eben keine rein private oder familiäre Tätigkeit anzunehmen, durchaus für vertretbar, da auch aus meiner Sicht die potentielle Weitergabe zu Beweiszwecken in diesen Fällen nicht der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist, sondern weitergehender ist (was in diesem Zusammenhang ausreichen kann, hier muss nicht zwangsläufig auf eine geschäftliche Tätigkeit abgestellt werden).

  • ZITAT Dr. Datenschutz:
    „Nichtsdestotrotz halte ich die Einschätzung des Düsseldorfer Kreises, hier eben keine rein private oder familiäre Tätigkeit anzunehmen, durchaus für vertretbar, da auch aus meiner Sicht die potentielle Weitergabe zu Beweiszwecken in diesen Fällen nicht der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist, sondern weitergehender ist…“

    Weitergehender inwiefern? Argumente? An welcher Stelle und durch welche Handlung (Bildaufnahme oder Speicherung) wird denn die Privatsphäre verlassen? Hier werden ja im Normalfall noch nicht einmal Daten an Außenstehende weitergegeben, so dass auch keine Dritten involviert sind. Viel höchstpersönlicher geht’s also kaum. Bisher kann ich Ihrer Bewertung keinerlei Abgrenzungskriterien entnehmen.

    Art 3 der Datenschutzrichtlinie lautet: „Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (…) die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“

    Nach der Richtlinie entscheidet also der Verwendungszweck („…zur Ausübung persönlicher Tätigkeit…“). Der EuGH sagt hierzu in seiner Lindqvist-Entscheidung (C-101/01): “ Diese Ausnahme ist somit dahin auszulegen, dass mit ihr nur Tätigkeiten gemeint sind, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören…“

    Mit Ihrer Argumentation, dürfte ich mir privat aus Datenschutzgesichtspunkten auch keine anderen Datenkopien (z.B. durch Bild- oder Videokopien aus dem Internet) anlegen sofern ein Personenbezug besteht, was aber datenschutzrechtlich (das Urheberrecht lassen wir hier mal unberücksichtigt) ganz offensichtlich zulässig ist soweit dies zum privaten Gebrauch geschieht.

    • Ich werde Ihnen nur noch mit versteckter Kamera und verstecktem Mikrofon gegenübertreten. Alles was Sie in meiner Gegenwart tun und sagen, werde ich aufzeichnen und bei Bedarf gegen Sie verwenden. Wie Sie selbst beschreiben, ist dies alles völlig legal und zulässig.

      Bitte verstehen Sie mich nicht falsch. Ich möchte lediglich zu Beweiszwecken ein mögliches Fehlverhalten Ihrerseits dokumentieren. Solange Sie sich korrekt verhalten, haben Sie natürlich nichts zu befürchten.

      Ich rate Ihnen dennoch, rein vorsorglich auf ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild zu achten und Ihre Wortwahl sorgsam abzuwägen. Nicht, dass Sie sich unbedacht verhalten und mindestens peinliche Momente für die Ewigkeit produzieren.

      • Wer lesen kann ist klar im Vorteil. An keiner Stelle steht was von Legalität, sondern lediglich von Anwendbarkeit des BDSG und der Zuständigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden. Neben dem BDSG soll es ja angeblich auch noch weitere Gesetze geben, welche sogar Paragraphen beinhalten.

        Auf den ersten Blick fallen einem § 201 StGB oder §§ 823, 1004 BGB ein. Bei dem einen § wäre die Staatsanwaltschaft zuständig und bei den anderen beiden §§ der Betroffene selbst. Die Aufsichtsbehörde ist jedenfalls außen vor.

      • “Wer lesen kann ist klar im Vorteil.”

        Wer Sarkasmus und Ironie erkennen kann, ist auch klar im Vorteil. ;-)

    • Die Frage, inwieweit hier eine persönliche oder familiäre Tätigkeit angenommen werden kann oder nicht, ist Auslegungssache und lässt demnach auch unterschiedliche Meinungen zu.
      Nach der einschlägigen Kommentarliteratur sollen von dieser Ausnahme ausschließlich Datenverarbeitungen erfasst sein, die zum typisch persönlich-familiären Bereich gehören, nicht aber solche, die eine gewerbliche, politische oder sonst weitergehende – bspw. religiöse, vgl. die Lindqvist-Entscheidung – Zwecksetzung erkennen lassen. Jegliche nach außen gerichtete, über den persönlichen und familiären Kreis hinaustretende Tätigkeit unterfällt nicht dieser Privilegierung (vgl. Dammann in: Simitis, BDSG, 7. Auflage 2011, § 1 Rdn. 147 ff.).

      Werden in erheblichem Umfang andere Verkehrsteilnehmer, also x-beliebige Dritte, aufgenommen mit der Zwecksetzung, diese Aufnahmen für den Fall eines Unfalls wiederum Dritten (Polizei etc.) zur Verfügung zu stellen, geht dies meiner Einschätzung nach über den persönlich-familiären Bereich deutlich hinaus. Entscheidend ist hier aus meiner Sicht die Zwecksetzung bei Datenerhebung, also bei der Videoaufnahme, unabhängig davon, ob die Herausgabe der Aufzeichnungen dann tatsächlich erfolgt oder nicht.

  • Hallo Dr. D,

    ein später Kommentar:
    Ich bin ein „sportlicher“ Autofahrer, so wie die Mountainbiker und Snowboarder zeichne ich meine Fahrten per DashCam auf, um sie mir später auf meinem 70″-Fernseher anzuschauen. Dies ist mein primärer Zweck. Das BDSG ist deshalb auf mich nicht anwendbar.
    Sollte ich dabei zufällig einen Unfall mit aufnehmen ist es sicher nicht verboten die Aufnahme der Polizei und/oder Versicherung zu geben.

    Einigen anderen Kommentatoren hälfen Sie, wenn Sie noch Stellung zur 5-Minuten-Schleife bezögen und zum „Crashsensor“/“Alarm-Knopf“ (eine Aufzeichnung der letzten 30s wird nur [auf SD-Karte] gespeichert, nachdem der Crashsensor ausgelöst hat und/oder der Alarmknopf betätigt wurde.
    Spätestens dann (zweckgebundene Aufzeichnung eines Einzelereignisses) sollten doch alle obigen Argumente hinfällig sein?

    P.S. Wie sind denn eigentlich die Aufnahmen und Ausstrahlung der Nächtens gesendeten Führerstandsmitfahrten (Zug) zu werten? Bzw. warum/inwieweit wären die von Ihnen vertretenen Überlegungen hierauf *nicht* anwendbar??

    • Vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Bei dem von Ihnen beschriebenen Aufnahmezweck (Einsatz von Dashcams für „privates Fernseherlebnis“) ließe es sich eher vertreten, dies als rein persönliche oder familiäre Tätigkeit einzuordnen, so dass das BDSG in der Tat nicht anwendbar wäre.

      Dies bedeutet meiner Einschätzung nach aber nicht, dass zufällig erlangtes Videomaterial für den Fall eines Unfalls dann auch automatisch verwendet werden darf, da auch hier spezielle staatliche Befugnisnormen entgegenstehen dürften. Diese regeln u.a., wann und unter welchen Voraussetzungen von staatlicher Seite Videoaufnahmen gemacht werden dürfen (siehe hierzu auch meine Kommentare oben). Entsprechendes wird meiner Ansicht nach für die genannten Aufzeichnungen nach Betätigung eines „Crashsensors“ o.Ä. gelten.

      Eine interessante Frage, wie die datenschutzrechtliche Beurteilung bei Videoaufnahmen bei Führerstandsmitfahrten aussieht – meiner Einschätzung nach dürften hier die gleichen Erwägungen anzustellen sein, wie bei der Zulässigkeit von Dashcams. D.h. soweit personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten aufgezeichnet werden, wäre die Anwendbarkeit des BDSG zu diskutieren und bei Nichtanwendbarkeit insbesondere die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG zu beachten. Bitte haben Sie dafür Verständnis, das eine ausführlichere Beurteilung den Rahmen dieser Kommentierung sprengen würde. Ich werde aber anregen, das Thema ggf. einmal in einem eigenen Beitrag näher zu beleuchten.

  • Hallo zusammen!

    Ich fand die Diskussion hier sehr interessant. Nach dem ich mir erst vor wenigen Monaten eine Dash Cam gekauft hatte, war ich in Sorge diese nun entfernen zu müssen. Nach dem dazu ein NDR Bericht im Radio lief, wurde ich auch schon am gleichen Tag darauf angesprochen und „gewarnt“ das es illegal sei. Der Diskussion hier entnehme ich das dieses Thema noch längst nicht abschliessend geklärt ist. Zurecht wird darauf hingewiesen das es viele Kameras im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum gibt, die rund um die Uhr aufzeichnen, wie z.B. Führerfahrstände.

    Mir erscheint die Reaktion des Düsseldorfer Kreises überhastet und wenig durchdacht.
    Meiner Meinung nach sollte das willkürliche veröffentlichen solcher Videos auf Youtube und anderen Plattformen verboten werden. Es dient meist der Belustigung trotz schlimmer Szenen. Solche Denunzianten, die auch den kleinsten Abbiegefehler veröffentlichen diskreditieren jeden der eine Dash Cam hat.

    Fernen leuchtet mir das Argument des willkürlichen Aufzeichnen nicht ein. Was tun denn die ganzen Kameras in der Öffentlichkeit? Ich empfinde das auch als willkürlich. Ich werde ohne Grund verdächtigt etwas illegales zu machen. Meiner Meinung nach wird hier mit zweierlei Maß agiert. Man könnte es auch polemisch sagen: Was der Staat darf, darf der Bürger noch lange nicht.

    Wäre für ein Verbot nicht die StvzO zuständig?

    Bitte korrigieren Sie mich, aber ich ziehe hier das Fazit, das ich meine Dash Cam NICHT aus dem Fahrzeug entfernen muss, weil es keine eindeutige Rechtsprechung gibt.

    • Vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Die Zulässigkeit wird im Wesentlichen nach den in den vorherigen Beiträgen genannten Normen bestimmt und unterfällt meiner Einschätzung nach nicht Regelungen der StVZO oder StVO (die Frage sollte bei Interesse noch einmal an einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Juristen gestellt werden).

      Es gibt in der Tat meines Wissens noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik. Nichtsdestrotz besteht aber das Risiko bei einem Einsatzes einer Dashcam belangt zu werden (zivilrechtlich bzw. ggf. durch die Aufsichtsbehörden, s.o.).

  • Ich könnte eine solche Kamera im Auto sehr gut gebrauchen, da ich oft von extremen Verkehrsrowdys bedrängt werde, weil ich mich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halte, oder wenn mich überholt und dann extrem knapp und ohne zu blinken wieder einschert.

    Raser werden geblitzt und anhand des Kennzeichens auch ermittelt, das ist ganz legal, warum soll man sich also nicht gegen verantwortungsvoller Autofahrer, mit Hilfe einer solchen Kamera wehren können, denn wie anders könnte ich sonst beweisen, dass z.B. jemand mit Lichthupe nötigend auffährt? Mit der Kamera könnte ich das filmen und es wäre ein Unding wenn das nicht erlaubt ist, denn durch aggressive Verkehrsteilnehmer passieren genügend tödliche Unfälle.

    Wie oft behaupten beide Unfallbeteiligten an einer Ampelkreuzung sie hätten grün gehabt, mit einer Kamera kann man aber zu 100 % beweisen wer grün hatte und sich somit viel Ärger ersparen, z.B. womöglich wegen einer Anzeige wegen falscher Anschuldigungen, das kann doch nur im Sinne aller Beteiligten sein, denn ich möchte nicht wegen falscher Anschuldigung angezeigt werden, mit Kamera hätte der Unfallgegner damit ja wohl keinen Erfolg.

  • Eine Dashcam halte ich heute für unverzichtlich, da immer mehr agressive Autofahrer nach dem Motto unterwegs sind: „Vorschriften kümmern mich überhaupt nicht“ Aufgrund einer schlechten Erfahrung- eine Dame fuhr mir beim ausparken in meinen PKW- log vor Gericht dass sich die Balken bogen- und obwohl die Richterin merkte dass diese Dame log, blieb ich auf meinem Schaden sitzen! Denn das Gesetz sagt- ich muss als Geschädigte beweisen, dass sie mir ins Auto gefahren ist und mir den Schaden zugefügt hat. Ich kaufe mir eine Dashcam- egal ob erlaubt oder nicht. Gesetze sind ja doch offensichtlich nur dazu da umgangen zu werden.

    • Eine Handfeuerwaffe halte ich heute für unverzichtlich, da immer mehr agressive Jugendgangs nach dem Motto unterwegs sind: „Gewaltverbote kümmern uns überhaupt nicht“.

      Aufgrund einer schlechten Erfahrung: eine Türkengang überfiel mich auf offener Straße und raubte mir meine Geldbörse, meine Rolex und mein iPhone. Vor Gericht logen diese Türkenschläger, dass sich die Balken bogen. Und obwohl die Richterin merkte, dass diese Typen logen, blieben diese Gangster unbehelligt. Denn die Unschuldsvermutung sagt: man muss den Tätern beweisen, dass sie mich überfallen und ausgeraubt haben.

      Ich kaufe mir eine Pistole – egal ob erlaubt oder nicht.
      Gesetze sind ja doch offensichtlich nur dazu da, umgangen zu werden.

      SELBSTJUSTIZ FOR THE WORLD!

  • Liest man sich die vorgenannten Kommentare einmal durch, so ist für mich als Privatmann völlig unbestritten, dass die im einleitenden Artikel angenommene Anwendung des BDSG nicht gegeben ist, da in meinem konkreten Fall ausschließlich zu privaten Zwecken die Verkehrssituation aufgenommen wird.

    Diese aufgenommene Videosequenzen werden in kurzen Zyklen wieder überschrieben, oder aber auch z.B. nach befahren interessanter Strecken und Gegenden zuhause nochmals angeschaut.

    Da Verkehrsteilnehmer nicht gezielt gefilmt werden, sondern zufällig im aufgezeichneten Verkehrsgeschehen auftauchen und wieder verschwinden ist eine Verletzung irgendwelcher Rechte in aller Regel nicht gegeben.

    Man beachte die Panoramafreiheit für private Aufnahmen im öffentlichen Raum.

    Was mich allerdings wirklich ärgert ist die im Artikel behauptete „Schaffung einer vorteilhaften Rechtsposition“ . Ist denn die Dokumentation eines Sachverhaltes mittels einer Videoaufzeichung eine unzulässige Besserstellung gegenüber einer Zeugenaussage? Sollte das denn so gemeint sein frage ich mich wirklich nach dem hier vorhandenen Rechtsverständnis. Im Normalfall wird eine Videoaufzeichung einen unstrittigen Sachverhalt untermauern, im Streitfall wird man einem Sachverhalt nachvollziehbar darstellen können.
    nocheinDashCamUser

    • Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich kann Ihre Bedenken gut verstehen und die Rechtslage ist in Deutschland bislang auch nicht eindeutig geklärt (vgl. Dashcam-Urteil: Rechtslage bleibt unklar).

      Eine Dokumentation mit einer Kamera ist stets mit einer (größeren) Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen verbunden als eine entsprechende Zeugenaussage. Zusätzlich ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen gesondert geregelt, so dass man Aufnahmen, die zu dem Zweck erfolgen, diese im Falle eines Unfalls ggf. der Polizei als Dritte zur Verfügung zu stellen, eben nicht ohne Weiteres als rein privat einordnen kann (anderes dürfte dies sein, wenn die Aufnahme bspw. zu dem Zweck erfolgt, eine besonders schöne/intressante Strecke zu filmen).

    • Wen man keine Pistole hat, passiert z.B. Folgendes: Frau nachts auf offener Straße vergewaltigt.

      Wer bitte schön ist gegen privaten Schusswaffenbesitz? Alles Vergewaltiger- Freunde?

      • +1, Gun-Owner. :D

        Als ich es zuletzt ansah war das Video Gott sei Dank noch nicht lethal. Habe ich ein Glück gehabt.
        Seriös würde Dein Beitrag also das Video mit Pfefferspray (sehr zu empfehlen, einfach 2 Mark mehr ausgeben und das Gel kaufen – das geht sogar bei (leichtem) Gegenwind ohne Eigenschädigung) vergleichen.
        Und in der Tat geben Video wie Spray ein Gefühl der Sicherheit.

        P.S. Aber ein bisschen lernen musst Du trotzdem noch, man beschimpft Menschen heute als „Versteher“. ;)
        Also: „Alles Vergewaltiger-Versteher?“

  • Wenn Ihr Juristen wüsstet, wie die Polizei teilweise Leute behandelt, die nicht aussehen wie Anwälte oder Unternehmer, dann würdet ihr um der Rechtsstaatlichkeit Willen Dashcams in Fahrzeugen zur Pflicht machen.
    (Ich unterstelle Euch einfach mal Ahnungslosigkeit, denn die Alternative wäre sehr unschön.)

    • Produktempfehlung: DRS-1100 PRO (100-200$, auf http://www.giyf.com).
      HowTo:
      1) die Cam (ist sehr klein und unauffällig, ohne eigenes Display etc) unauffällig an der Frontscheibe platzieren (ich habe sie hinter dem Rückspiegel – mit Deinem Handy vorher schauen, dass dort guter GPS-Empfang ist!)
      2) die Cam auf Daueraufnahme mit kleinster Auflösung (320×240)*, 3 FPS (das reicht völlig, kannst aber auch 5 machen) und Tonaufnahme programmieren.
      3) auf eine 1GB-Speicherkarte gehen so zig Stunden Fahrt (weit mehr als 1 Tag) und danach wird das Älteste überschrieben. Wenn es einen Vorfall gab: SD-Karte rausnehmen und am PC auswerten.

      Sowohl bei einem Unfall als auch bei Konfrontation hast Du die Korrelation von Bild und handelnden Personen durch „externe Verknüpfung“ (Unfallprotokoll, pol. Massnahme etc.) und die 320×240-Auflösung reicht zur eindeutigen Bestimmung der Handelnden (ausser bei Zwillingen ;)) völlig aus (bei 2 Unfällen „getestet“: 1x mit Versicherung und 1x mit Versicherung und Polizei).

      Noch ein Tipp: Wenn’s mal Handgreiflichkeiten gibt, trag die vor Deinem Fahrzeug aus. Ist ein beruhigendes Gefühl zu wissen, dass da noch ein unabhängiger Zeuge ist.

      P.S. Noch ein riesen-Vorteil von DashCams: Sie erziehen. DICH! Denn der Film ist wertlos (oder geht nach hinten los), wenn er Dich bei OWis oder gar Straftaten zeigt… Und das Risiko, dass die Polizei die Cam entdeckt und die Karte einzieht fährt immer mit.
      Ich achte seitdem noch mehr auf Geschwindigkeit und Abstand etc…

      P.P.S. Früher habe ich auch immer HD-Aufnahmen gemacht. Sehen viel besser aus. Aber damit hat es der gegnerische Anwalt viel leichter, Dein Beweismittel zu diskreditieren.

      * der Teil ist aus Datenschutzsicht wichtig(!!), denn damit sind Dank Fischauge weder Personen noch Fahrzeuge (eindeutig) zu identifizieren.

      • @ DashCam-Owner

        Du machst aber ganz schön Werbung für diese Spy-Cams.
        Mal eine ernstgemeinte Frage an Dich: Wenn Du schon mit diesen Autokameras alles und jeden permanent überwachst, warum tust Du es heimlich? Warum setzt Du nicht die Standard-Dash-Cams mit Monitor ein, sondern Mini-Kameras hinterm Rückspiegel? Mit normalen Dash-Cams haben andere Leute wenigstens die Chance, zu erkennen, dass sie gefilmt werden. Überwachung ist unangenehm, heimliche Überwachung ist noch unverschämter. Wenn Du andere überwachen willst, dann tue es wenigstens offen und für jeden sichtbar! Alles andere ist feige und missbräuchlich. Sorry…

  • @Velo
    Bei mir ist es historisch bedingt, ich habe die Cam schon >5 Jahre, damals war es so ziemlich die Beste.
    Hinter dem Rückspiegel ist sie primär aus praktischen Erwägungen: Möglichst hoch für guten Überblick und dann darf sie nicht im Gesichtsfeld sein. Da bietet sich der Spiegel geradezu an.
    Ich hatte schon länger überlegt, auf eine echte HD aufzurüsten (Meine kann nur max. 1.1 Megapixel), aber nachdem die ganze Täterschutzsache (a.k.a. „Datenschutz“, „Recht am eigenen Bild“) so hochkochte habe ich meine Auflösung auf 320×240 reduziert. Und solange niemand Google & Co ihre Streetviews (verpixelte Gesichter sind bei denen besser zu erkennen als Unverpixelte bei meinen 320×240) verbietet habe ich dabei nicht einen Hauch schlechtes Gewissen, lasse die Cam sogar in Österreich drin und laufen.
    Missbräuchlich wäre vor Allem die Veröffentlichung (Upload) oder Verbreitung (Vorführung), nicht die Speicherung für ein paar Stunden.
    Im Übrigen filme ich nicht Dich, sondern mich beim Fahren. Du bist nur „Beiwerk“, wie auf Fotos/Videos von Touristen. Mit dem Unterschied, dass meine Aufnahme niemand zu sehen bekommt und sie nach ein paar Stunden überschrieben wird.

    P.S. Glaub mir, eine grosse DashCam mit Bildschirm fällt Dir von draussen auch nicht auf. Wenn man den Täterschutz schon vorantreiben möchte müsste man „Camera“-Aufkleber am Auto fordern.

  • Wer ist überhaupt dieser Düsseldorfer Kreis und welche Leute sitzen darin ?.Bei meinem Neuen Auto kommt die Kamera rein um den Parkraum vor und hinter beim Parken zu beobachten.Da anscheinend unter Autofahren die meinung herrscht „Hat niemand gesehen also halt ich den Mund und Hau ab“.Es sind die Parkrüpel gemeint.Eine Schaden an der Heckschürze sind Schnell mehrere Hunderter fällig.Warum soll ich ständig selber das Schlucken ?.Der Verursacher soll auch dafür Geradestehen.Bei Jetzigen Auto verging kein Monat ohne dass einer Anrempelt.Nach dem Motto das ist ein Kleinwagen Reperatur ist nicht so Teuer.

  • @Velo
    Noch ein Nachtrag: Meines Wissens tatsächlich verboten ist das gezielte Nachfahren („Verfolgen“) einer bestimmten Person(engruppe) mit Cam.

    Fun Fact (Fun Frage) am Rande: Wieviele „Privatermittler“ bist Du persönlich schon angegangen? So privat oder gar per Anwalt/Gericht? Der fertigt die Fotos/Videos mit dem ausdrücklichen Vorsatz der Verbreitung an, er verfolgt Dich gezielt und fotografiert/filmt Dich gezielt. Und falls jetzt Jemand angerannt kommt und was von „das ist aber nicht anlasslos“ faselt: Wenigstens der „Beifang“ (Personen, die mit Dir Kontakt hatten) auf diesen Dokumenten wurde anlasslos aufgenommen. Und wenn der vage Verdacht von Frau/Arbeitgeber/Wettbewerber schon Anlass genug ist:
    Ich habe den begründeten, empirisch nachweisbaren Fakt, dass >>75% der Kraftfahrer (konservative Schätzung, ich denke >90 und ich möchte wetten: Auch Du!) früher oder später Verkehrsstraftaten begehen (man muss ihnen nur die Gelegenheit dazu geben, z.B. durch blosse Einhaltung der StVO, ohne jede echte Provokation. Oder durch Fahrradfahren auf Strecken, wo es wegen der Strasse (baulich) nicht erlaubt ist ein Fahrrad zu überholen.). Da ist es nur eine Frage der Zeit, bis ich Opfer werde da ich selbst (siehe Absatz über Verkehrserziehung in einem Vorpost) eben nicht wie ein Rüpel fahre. Und mit Opfer meine ich Sach- oder Körperschaden, nicht Kinderkram wie Ehrverletzung („Vogel zeigen“ etc.) oder Nötigung (Schneiden/Ausbremsen etc.).

    • Noch zwei Fun Facts: Wenn Du mal Zeuge z.B. eines Unfalles wirst (und pflichtgemäss vor Ort bleibst und als Zeuge aussagst) brauchst Du wenn nach 1 Jahr der Prozess anrollt keinen teuren Anwalt, der Dir zur Auffrischung Deiner Erinnerung Einsicht in die Akte besorgt. Du schaust Dir den Film nochmal an und kannst eine bessere/wahrere/neutralere Aussage selbst als ein Polizist (als Unfallzeuge) machen.

      Und glaub mir: Falls Du mal Opfer eines Unfalls (allein im Auto gegen 2 oder 3 im Fahrzeug) wirst (ich wünsche es Dir nicht!) bist Du froh, wenn es jemand „auf Cam“ hat. Erst recht, wenn Du die Bekanntschaft von Autobumsern machst. Ich konnte vor Jahren von Glück sagen, dass ein Taxifahrer uns beobachtete und für mich aussagte als ein Fahrzeug über die Sperrfläche vor mir einscherte und scharf bremste.

      • Zufälle gibts!
        Heute veröffentlicht: http://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-des-busfahrers-strafrecht/
        “Der Gutachter ermittelte eine Geschwindigkeit des Linienbusses von 60 km/h. Damit war das Fahrzeug 10 km/h schneller unterwegs als zulässig. Davon ausgehend war zunächst an einen Freispruch des Busfahrers nicht zu denken.”

        Wegen 10 km/h!

      • @Velo: Noch Einer:
        Da ich mich schon länger mit (Verkehrs-) Recht, Strafsachen, Zeugenaussagen etc. beschäftige (Du wirst es vermutet haben ;)) kann ich (glaube ich) „unendlich nachlegen“. Also habe ich noch einen ganz Hässlichen (aber gar nicht so Abwegigen) für Dich:
        Du bist Zeuge bei einem Prozess (muss nicht Verkehr sein) und sagst tatsächlich „nach bestem Wissen und Gewissen“ aus.

        Du sagst aus, aber der Angeklagte/Beklagte hat 2 oder 3 „unabhängige“ (nicht zu ihm zurückverfolgbare) Zeugen, die Anderes aussagen.

        Nun stehst Du vor der (gar nicht so unwahrscheinlichen) Möglichkeit einer Strafverfolgung wegen (hoffentlich uneidlicher) Falschaussage vor Gericht.
        Coole Sache, stimmts?
        Da küsst Du Deine Füsse, wenn Du nur aussagst, was Du auch belegen kannst (bei mir: Durch das Video. Bei Dir (oder mir in „undokumetierten Fällen“): Besser gar nichts. Spart sehr viel Stress, Kosten und Ärger…).

        BTW: Was tust Du, wenn Du der Betroffene bist? Einfach nicht fordern/klagen?
        Dann ist es nämlich nicht „Falschaussage“, sondern „falsche Anschuldigung“ oder sogar „Vortäuschung einer Straftat“.

        P.S. Du magst mehr Glück haben. Ich „ziehe es an“. Ab von dem einen „Bumser“ vor 17J: Allein 7 Auffahrunfälle (von hinten, ich unschuldig) in 15 Jahren (Fussgänger auf Schutzstreifen, rote Ampel, grüne Ampel aber Fz mit Sondersignal annähernd (ich Metal auf Dröhnung, der Auffahrende ein Cabrio!!), Vorfahrt vor mir als Linksabbieger, Bremsen (nicht Not-) bei Ampel-Gelb. Ich kenne eben die Gesetze und halte sie ein. Es kostet SO wenig Zeit und gibt Frieden und Sicherheit (solange ich mein korrektes Verhalten nachweisen kann).
        Aber um auf obige Aussage zurückzukommen: Was tust Du, wenn der Auffahrende 3 Zeugen auffährt (vor Gericht, nicht auf Dein Auto ;) ), die z.B. aussagen dass Du bei „Grün“ eine Vollbremsung hinlegtest? Gar nicht links blinktest aber scharf bremstest? Da definitiv kein Fussgänger auch nur nahe dem Schutzweg war?
        Wach auf und fang an, Dich abzusichern! Der Sinn ist nicht, zu überwachen oder denunzieren, nur DICH abzusichern. Die Menschen werden (gefühlt) beinahe täglich ehrloser.

  • Ich sehe in der „Aufrüstung“ ebenfalls die einzige Möglichkeit eine Rechtsposition als Geschädigter zukünftig durchzusetzen. Da selbst bei einfachsten Sachverhalten die Versicherungen bis zum Abwinken mauern oder sogar wie kürzlich erlebt schlicht Lügen muss man sich irgendwie absichern ansonsten bleibt man eben auf einen Teil seines Schadens sitzen. Hier zeigt sich auch ein Ungleichgewicht zum Nachteil von Bürgern, während Polizei und Behörden mit Cams und Drohnen nahezu unbegrenzt aufrüsten, versucht es der Datenschutz mit fragwürdigen Argumenten eben jenen Bürgern zu verbieten eine „Waffengleichheit“ herzustellen. Auch ich bin gegen eine Datenbrille wie Google Glass, denn ich möchte auch nicht mit bei einem Geschäftsessen gefilmt und danach ins Internet gestellt werden. Der Gebrauch einer Dashcam um bei einem Unfall zu beweisen, war die Ampel grün oder rot, sollte zulässig sein. Denn wie gesagt die Ehrlosen werden immer mehr.

  • Können die Aufnahmen der Dashcam auch von der Polizei herausgefordert werden, um sie gegen mich zu verwenden?

    • Eine Beschlagnahme der Dashcam ist im Rahmen der Strafprozessordnung durchaus denkbar. Gegenstand der Beschlagnahme können auch Datenträger sowie digital gespeicherte Informationen sein. Maßgeblich dürfte hier insbesondere die Schwere der Tat und die Notwendigkeit des Beweismittels für die Ermittlungen sein. Inwiefern das Bildmaterial im Strafprozess tatsächlich verwertet werden darf, müsste dann noch einmal gesondert betrachtet werden. Für genauere Informationen fragen Sie am besten einen Fachanwalt für Strafrecht.

  • Ehrloser? Na, wen soll das bitte auch noch wundern? Von allen Seiten werden wir doch inzwischen damit bombardiert, wie viel Schlechtigkeiten sich so jeden Tag ereignen (die Horror-Informationsflut lässt grüßen. Selbst ein „guter Mensch“ wird irgendwann so überbelastet das selbst dieser seine „gute Kinderstube“ vergisst… Und DAS wird wirklich immer schlimmer… Bald werden wir entweder die „Informationsmauer“ durchbrechen, oder wir werden an ihr gnadenlos zerschellen…

  • Dank diesen Datenschutzbedenken ist Google Street View schwer beschädigt weil diese blöde Automatik, die die Gesichter und Kennzeichen verpixelt, auch völlig zufällige Bildstelle verpixelt. Mir ist dieses Zeitzeuge unseren Zeit zu schade.

  • Der Beschluss ist gerade zu grotesk. Als hätten die Datenschützer darüber auch nur einen einzigen Gedanken verschwendet, wie sehr solche Dashcams das Leben erleichtern. All jene die eine Teilschuld zugesprochen bekamen obwohl sie nicht die Schuld hatten, weil beispielsweise die Vorfahrt genommen wurde oder jemand sie beim Spurwechsel touchiert hat und sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären konnte, weil jeder den anderen beschuldigte. Ich rede jetzt nur von kleinen Blechschäden und fange gar nicht erst an über schwere Verkehrsunfälle oder gar den versuchten Versicherungsbetrug nach zu denken.

    Mir kommt es auch so vor, als hätten die Datenschutzbeauftragten völlig vergessen in welcher Zeit wir Leben. In und an vielen Firmen und Instituten hängen Überwachungskameras die selbstverständlich unbeteiligte Bürger dabei filmen wie sie vor dem Geschäft, Discothek, Spielothek, Bank etc. vorbei spazieren. Von der Vorratsdatenspeicherung will ich jetzt gar nicht erst anfangen.

    Da hat die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einen solchen Bock geschossen. Gut dass es kein all zu großer Aufwand ist bei einer Verkehrskontrolle zu behaupten, dass man mit der Dashcam nur privat filmt.

  • @ Dr. Datenschutz

    Udo Vetter zitiert das Landgericht Landshut.

    https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/01/19/gericht-schaut-sich-dashcam-video-an/

    Demnach sehen die Richter bei Dashcam-Videos generell keine Verletzung des Bundesdatenschutgesetzes und der Persönlichkeitsrechte.

    Was sagen Sie dazu? Dass man im Einzelfall die Zulässigkeit von Dashcam-Videos bejahen kann, ist ja in Ordnung. Aber dass hier Richter die Persönlichkeitsrechte(!) (und das BDSG) kategorisch und vollständig für irrelevant erklären, beunruhigt mich schon. Damit würden die Richter ja ein neues Prinzip erschaffen: Dass Videoaufnahmen im öffentlichen Raum (z.B. durch Dashcams) niemals Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen können. So als sei es in keinem Fall negativ und einschränkend, im öffentlichen Raum permanent durch beliebige Personen/Stellen unkontrolliert gefilmt zu

    • Entgegen des Blogartikels von Udo Vetter handelt es sich bei der Feststellung des Gerichts lediglich um einen Hinweis- und Beweisbeschluss, nicht um ein Urteil. Die darin getroffenen Feststellungen über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dash-Cam sind jedoch äußerst knapp und dogmatisch nicht sauber hergeleitet. Auch hinsichtlich der vom Gericht vorgenommen Abwägung ist meines Erachtens Vorsicht geboten, da die allgemeinen Ausführungen des Gerichts den von Ihnen dargestellten Eindruck vermitteln. Schließlich ist das für den konkreten Einzelfall gefundene Ergebnis, eine Beweisverwertung der Videoaufzeichnung zuzulassen jedoch vertretbar.

      Echte Sicherheit über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit vermag dieser Beschluss jedoch nicht zu vermitteln.

      • @ Dr. Datenschutz

        Danke für Ihre Einschätzung. Ich mache mir allerdings weiterhin Sorgen, dass es selbst unter Richtern in Zukunft immer mehr en vogue sein wird, jegliche datenschutzrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Bedenken einfach wegzuwischen. Nach dem Motto: „Wenn Sie sich im öffentlichen Raum bewegen, haben Sie keine Privatheit/keine Persönlichkeitsrechte und jeder kann von Ihnen unbeschränkt Fotos und Videos machen, wie er will.“ So ein rechtsfreier Raum, wo es keine Regeln für Dashcams und gewöhnliche Videoüberwachungskameras gibt, würde meinem Empfinden das Abwägen und Ausbalancieren der widerstreitenden Interessen und Rechte einseitig demontieren.

        • Die technische Entwicklung erlaubt natürlich heute deutlich einfach Fotos und Videos aufzunehmen. Ob dies jeweils Zulässig ist steht auf einem anderen Blatt. Es ist jedoch nicht zu befürchten, dass die Gerichte in diesem Bereich eine Spruchpraxis entwickeln, welche die Grundrechte des Einzelnen unberücksichtigt lassen. Da diese auch an Recht und Gesetz gebunden sind.

  • Ich wurde am letzten Wochenende beim Befahren einer Kreuzung mit mehreren Fahrstreifen von einem anderen Verkehrsteilnehmer abgedrängt. Dadurch fuhr ich auf ein verkehrsbedingt haltendes Auto auf. Der Drängler ist flüchtig und es liegen keine Daten zur Person oder Kfz vor.
    Mit einer Dashcam hätte ich jetzt eine Handhabe, so habe ich allerdings nur Kosten. Da ich den Nachweis nicht erbringen kann, wird mir eine Schutzbehauptung unterstellt.
    Die Argumentation, dass die Aufzeichnung von Unfällen dazu diene, sich eine rechtlich vorteilhaftere Position zu verschaffen ist von grundauf falsch. Solche Aufzeichnungen dienen dazu, den tatsächlichen Hergang zu dokumentieren. Es wird nicht versucht, eine Besserstellung/einen rechtlichen (unrechtmäßigen) vorteilhafteren Zustand zu erlangen, sondern den Istzustand (im Mietrecht würde dies wohl den geschuldeten Zustand nennen). Insofern ist die gesamte Argumentation der Anwendbarkeit des BDSG hinfällig, da sie auf einer inkorrekten Basis aufgebaut wurde.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.