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Datenschutz in der Vermietung: Auch Kamera-Attrappen unzulässig

Datenschutz in der Vermietung: Auch Kamera-Attrappen unzulässig

Wieder einmal hat ein um sein Eigentum besorgter Vermieter Kamera-Attrappen in Mietshäusern angebracht, wogegen ein Mieter, der sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah, geklagt hat. Das AG Frankfurt (M) betrachtet die Sachlage mit Urteil vom 14.01.2015; Az.: 33 C 3407/14 differenziert. Wir stellen das Urteil für Sie dar.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Im Juni 2014 stellte der Kläger fest, dass im Hauseingangsbereich des von ihm bewohnten Hauses und des Nachbarhauses Kameras angebracht worden waren. Des Weiteren bemerkte er an der Hauswand in Richtung der Mülltonnen eine Kamerahalterung, jedoch ohne Kamera. Die Mietparteien wurden durch Aushang darüber informiert, dass ab Juli 2014 eine Überwachungsanlage zum Einsatz käme, die der Sicherheit sowie der Feststellung von Störern dienen solle.

Nach Auskunft des Vermieters seien die Kameras jedoch weder an Aufnahme- noch an Aufzeichnungsgeräte angeschlossen; dies sei auch für die Zukunft nicht geplant.

Problem Kamera-Attrappe

Das Gericht entschied bezüglich der Kamera(-Attrappe) zugunsten des Mieters. Die

„Installation von Videokameras als auch die Installation von Kameraattrappen im Hauseingangsbereich stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar.“

Allein schon durch die Attrappe befinde sich der Mieter unter dem Eindruck ständiger Überwachung. Wie auch andere Gerichte und Aufsichtsbehörden bereits festgestellt haben, wird dadurch die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt, weil nicht auszuschließen ist, dass der Mieter sich gezwungen sieht, sein Verhalten aufgrund der Überwachung zu ändern.

„Das Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage stellt vielmehr auch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, wenn sich der Benutzer eines überwachten Bereichs einer ständigen Kontrolle seiner Bewegungen und derjenigen seiner Besucher ausgesetzt sieht.“ […] „Denn in diesem Fall stellte jedenfalls die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen des Klägers und seiner Besucher im Hauseingangsbereich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers dar. Denn schon das Vorhandensein von täuschend echten Kameraattrappen, deren mangelnde Eignung zur Fertigung von Bildübertragungen oder -aufzeichnungen dem Kläger nicht durch den Vermieter selbst mitgeteilt und plausibel gemacht worden ist, setzte den Kläger einem permanenten Überwachungsdruck aus.“ (AG Lichtenberg Beschluss vom 24. Januar 2008 – Az. 10 C 156/07)

„Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls durch Videoüberwachung liegt schon dann vor, wenn die Menschen die begründete Befürchtung haben, sie würden gefilmt. Es ist insofern unerheblich, ob die aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und ausgewertet werden oder ob sie nur durchlaufen, ja ob da nur eine Kamera-Attrappe hängt oder nur behauptet wird, hier werde videoüberwacht“ (Dr. Thilo Weichert SECURITY-Kongress 2000 vom 9.-12. Oktober 2000 in Essen)

Nur wenn besondere Umstände vorlägen, könnte diese Überwachung gerechtfertigt sein. Als besondere Umstände lässt das Gericht aber nicht ausreichen, dass die Kameras zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl dienten und die allgemeine Sicherheit um das Haus erhöhten.

Grundsätzlich ist in solchen Fällen zu beachten, dass der Eigentümer nach Art. 14 GG das Recht hat, geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums zu ergreifen. Die Maßnahme muss aber immer im Einzelfall verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie geeignet und erforderlich und im Verhältnis zum Zweck angemessen sein muss.

Problem Nachbareingang

Die Installation der Kamera wird auch im Eingangsbereich des Nachbarhauses nicht anders beurteilt. Das Gericht unterscheidet allerdings bezüglich der Betroffenheit des Mieters. Er müsse nicht an dem dortigen Hauseingang vorbeigehen um zu seinem Haus zu kommen, sodass er dem überwachten Bereich ausweichen könne. Nur die Mieter des Nachbarhauses seien von der Überwachungsmaßnahme betroffen und könnten daraus einen Anspruch auf Beseitigung ableiten.

Problem noch nicht installierte Kamera

Treffend führt das Gericht aus, dass eine nicht vorhandene Kamera auch nicht entfernt werden kann. Zur Erinnerung: Der Mieter hatte nur die Halterung für eine Kamera entdeckt und klagte dann auf Entfernung der Kamera. Möglicherweise hätte ihn eine Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass an angegebenem Ort keine Kamera angebracht werden dürfe, weitergebracht.

Eindeutige Linie der Rechtsprechung

Dieses Urteil bekräftigt die bisherige Linie der Gerichte und Aufsichtsbehörden: Kamera-Attrappen sind wegen des Überwachungsdrucks, der auf die Betroffenen ausgeübt werden kann, wie Kameras zu bewerten. Diese sind im Regelfall in Mietshäusern unzulässig. Nur im Einzelfall konkrete, gravierende Gründe können die Installation von Kameras oder Attrappen rechtfertigen.

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  • Ich habe hier eine interessante Gegendarstellung, bei der es genau umgekehrt ist:

    „Kameraattrappen bzw. nicht aktive Kameras fallen nach aktueller Rechtsprechung und Literatur, u.a. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 22.01.2015, Aktenzeichen 5 K 918/14, nicht in den Anwendungsbereich des BDSG, da bei der Verwendung von Kameraattrappen bzw. nicht aktiven Kameras keine personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, vgl. hierzu u.a. Scholz in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b, Rn. 28. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt jedoch ausschließlich für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.“

    Somit ergibt sich wieder eine neue Sichtweise. Was nun???

    • Wie so häufig: 2 Juristen, 3 Meinungen. Sicherlich muss der Vermieter abwägen, wie hoch im Einzelfall der Nutzen oder das rechtliche Risiko für ihn wäre. Dabei kann man sich unter anderem daran orientieren, wie die Gerichte der Region bisher geurteilt haben. Beachtet werden sollte auch immer die Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

  • Nun ich finde, dass das Urteil bzw. die Begründung etwas sehr weit hergeholt ist. Ein Mensch soll schon dadurch belastet sein, dass eine Kamera-Attrappe installiert ist- notabene wohl auch zu seinem Schutz? Dies ist für mich nicht nachvollziehbar. Der Mensch wird ja völlig verweichlicht und zukünftig wohl kaum noch in der Lage sein, Herausforderungen zu meistern. Was würde wohl passieren, wenn genau dieser Kläger einmal im besagten Haus überfallen wird? Dann müsste wohl auch der Vermieter herhalten, weil er nicht ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Interessant wäre zudem auch zu erfahren, ob der Kläger ein Handy benutzt oder sich im Internet bewegt. Da wird man ja permanent überwacht. Eine Klage in diese Richtung wäre nachvollziehbar gewesen.

    • @Hubert Baumgartner

      „Nun ich finde, dass das Urteil bzw. die Begründung etwas sehr weit hergeholt ist.“
      ~~ Eine Urteilsbegründung anhand der im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist weit hergeholt? Lehnen Sie das Grundgesetz ab?

      „Ein Mensch soll schon dadurch belastet sein, dass eine Kamera-Attrappe installiert ist- notabene wohl auch zu seinem Schutz?“
      ~~ Können Sie die zahlreichen Studien widerlegen, die den Effekt des Überwachungsdrucks und Verhaltensänderung durch Videoüberwachung (inkl. Attrappen) nachweisen?
      ~~ Wie wird ein Mieter geschützt, wenn der Vermieter ihn überwacht? Ist das wie in Gefängnissen, wo Insassen zu ihrem eigenen Schutz nackt in einer videoüberwachten Einzelzelle bei permanenter Beleuchtung verharren müssen? Dient die Entrechtung von Menschen dem Schutz dieser Menschen?

      „Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.“
      ~~ Wäre es für Sie nachvollziehbar, wenn Sie das Wesen unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung kennen würden?

      „Der Mensch wird ja völlig verweichlicht und zukünftig wohl kaum noch in der Lage sein, Herausforderungen zu meistern.“
      ~~ Der Mensch wird durch die Achtung seiner Menschenrechte verweichlicht? Herausforderungen des Lebens kann man nur meistern, wenn man sich von seinem Vermieter überwachen lässt?

      „Was würde wohl passieren, wenn genau dieser Kläger einmal im besagten Haus überfallen wird?“
      ~~ Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit für Ihr Szenario? Oder suchen Sie nur einen Vorwand, um die Verletzung der Rechte von Mietern zu rechtfertigen?
      ~~ Wie können Videokameras und erst recht Attrappen Schutz bei Überfällen bieten? Werden alkoholisierte, unter Drogen stehende oder im Affekt handelnde Personen durch Kameras abgeschreckt? Werden vermummte Profis durch Kameras abgeschreckt? Wie können Kameras Straftaten aufklären, wenn die Täter vermummt sind? Was nützt es krankenhausreif geprügelten, abgestochenen oder gar toten Opfern, wenn sich Voyeure und Gaffer die Videos der Taten bei RTL, BILD und YouTube ansehen?
      ~~ Haben Sie eigentlich eine Schusswaffe? Wie können Sie ohne Schusswaffe noch sicher leben?
      ~~ Was hilft gegen Überfälle? Schweigende und nicht eingreifende Kameras oder Streifenpolizisten? Warum werden Menschen überfallen? Warum werden Menschen gewalttätig? Weil es keine Kameras gibt oder weil die soziale Sicherheit zerfällt? Können Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung die Gesellschaft friedlicher und gewaltfreier machen?

      „Dann müsste wohl auch der Vermieter herhalten, weil er nicht ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen hat.“
      ~~ Ist der Vermieter für alles zuständig und haftbar, was im Leben seiner Mieter passiert? Ist ein Vermieter eine Vollkaskoversicherung? Was sind ausreichende Schutzmaßnahmen? Was hilft gegen Einbrecher? Kameras (siehe oben)? Oder sichere Schlösser, Türen und Fenster? Ist eine aufmerksame Nachbarschaft und simulierte Anwesenheit durch Licht und Geräusche nicht wirksamer als Kameras?

      „Interessant wäre zudem auch zu erfahren, ob der Kläger ein Handy benutzt oder sich im Internet bewegt. Da wird man ja permanent überwacht. Eine Klage in diese Richtung wäre nachvollziehbar gewesen.“
      ~~ Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Was ist der Unterschied zwischen Videoüberwachung durch den Vermieter und der Nutzung von Handy und Internet durch den Mieter? Ist es das Selbe, wenn der Mieter freiwillig telefoniert, mailt und surft und wenn der Vermieter zwangsweise den Mieter überwacht? Sind Zwang und Freiwilligkeit das Selbe?

  • Ich bin be“geist“ert !

  • Ich bin der Meinung, dass eine Kamera im Müllhaus angebracht und gerechtfertigt ist, um Mietern auf die Spur zu kommen die illegal Sperrmüll abstellen, für den dann alle Mieter zur Kasse gebeten werden und dieses auch noch je nach qm der Wohnungen, obwohl es nur um einzelne Mieter geht die einfach resistent gegen jedwede Belehrung sind. Wenn ich nichts Unrechtes tue, kann mir die Kamera doch wohl egal sein. Die Kosten für die Entsorgung bei großen Gegenständen sind hoch genug. Natürlich freut der Sperrmüllverursacher sich wenn er eine kleine Wohnung hat und er stat 40 Euro nur 7 bezahlt. Hier müsste ein Eigentümer absolut Recht bekommen, wenn er eine Kamera installiert. Das illegale Abstellen von Gegenständen würde sofort eingestellt werden denke ich. Na, wäre das nicht besser als ständige Ausgaben für nichts und wider nichts? Das soll mir ein Richter mal bitte klar machen wo hier für die einzelnen Mieter ein Nachteil seiner Privatsphäre auftreten würde.

    • Der geschilderte Sachverhalt scheint dem realen Leben entnommen und trifft auch die Situation unserer Wohnanlage recht gut. Warte gespannt auf die Antwort zu der von Leo indirekt gestellten Frage …

    • Habe so einen ähnlichen Fall in der Verwandschaft, der gerade so anfängt. Würde mich über ein paar weitere Informationen freuen!

      Grüße
      Heinz

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