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Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Beton und Backstein

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Beton und Backstein

In Deutschland – im Land der Häuslebauer – scheinen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von altehrwürdigem Beton und Backsteinen massiv bedroht zu sein. Einen erheblichen Aufschrei in den Medien und der Bevölkerung gab es daher insbesondere im Hinblick auf die Einführung von Google Street View, denn Google ist nicht unbedingt bekannt als eine dem deutschen Datenschutzrecht zugeneigte Firma.

Dagegen!!!

Manche dieser so massiv bedrohten Betonressourcen befinden sich aber vielleicht auch nur im Kopf des einen oder anderen Mitbürgers und erinnern eher an ein bekanntes Comicbild von Uli Stein, in welchem ein Pinguin ein Schild mit der Aufschrift „Dagegen“ in die Luft hält.

Überraschung: Derzeit kein allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Hausfassaden auffindbar!

So hatte beispielsweise eine Hausbesitzerin gegen Google den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, da sie im Zusammenhang mit dem Street View-Projekt die Verletzung ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte befürchtete. Das Kammergericht Berlin entschied (Beschluss vom 25.10.2010, Az.:10 W 127/10), dass Hausaufnahmen von offener Straße jedoch nicht zu beanstanden sind. Dies liegt vermutlich wiederum daran, dass allgemeine Persönlichkeitsrechte bei Beton oder Backsteinen nur infolge von Wahnvorstellungen in höchst alkoholisiertem Zustand auffindbar sein dürften, was dann in der Folge wohl grundsätzlich auch im Hinblick auf Hausfassaden gilt.

Andererseits wies das Gericht darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dann verletzt sein könne, wenn die Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen. Dies liegt auch nahe, da sich etwaige Aufnahmen in diesem Fall nicht auf irgendwelche Wände oder Fassaden beschränken, sondern die konkrete Sphäre der individuellen Person betroffen ist.

Dies hatte die Antragstellerin allerdings vergessen in ausreichendem Maße glaubhaft zu machen, was aus ihrer Sicht besonders übel ist, da es der einzig mögliche Angriffspunkt gewesen wäre und eine Glaubhaftmachung noch keinen Vollbeweis darstellt, also theoretisch leichter zu erbringen gewesen wäre. Dies aber natürlich auch nur, soweit zumindest auch konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden hätten.

Beton ist nicht ganz so sensibel

Zusammenfassend wird man wohl sagen dürfen und müssen, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht wichtigere und schlimmere Dinge gibt als die Aufnahmen von Häuserfassaden.

Auch dies mag damit zusammenhängen, dass die Hausfassade an sich, angesichts ihres nicht vorhandenen Persönlichkeitsrechts, auch nicht ganz so pingelig im Hinblick auf Bildaufnahmen und deren anschließende Veröffentlichung ist.

Viel unschöner waren in diesem Zusammenhang aber Dinge, die mit Google Street View einher gingen, so z.B. die Erfassung von WLAN-Daten und E-Mails. Was Google anbelangt gibt es also aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus sensiblere Themen, vielleicht wäre es daher besser sich auch auf die wirklich wichtigen Themen und Bedrohungen für den Datenschutz zu konzentrieren.

Jemand der sich mit allgemeinen Persönlichkeitsrechten, jedoch nicht zwingend mit Beton, auskennt, ist Ihr betrieblicher Datenschutzeauftragter.

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