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Einwilligungserklärungen wirksam formulieren – schwierig, aber machbar!

Einwilligungserklärungen wirksam formulieren – schwierig, aber machbar!

Unternehmen neigen gerne dazu die Verwendung personenbezogener Daten mangels Vorliegens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auf eine Einwilligung des Betroffenen zu stützen. Grundsätzlich ist dies auch nicht weiter problematisch, da das BDSG eine Einwilligung auch ausdrücklich zulässt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Häufig hapert es allerdings am Formulierungsinhalt solcher Einwilligungen.

Nur nicht gierig werden

Der Charme einer Einwilligung liegt insbesondere darin, dass hiermit ein eigener, auf das konkrete Unternehmen zugeschnittener Erlaubnistatbestand geschaffen werden kann. Daher werden aus Gründen der Praktikabilität gerne vorformulierte Einwilligungserklärungen für eine Vielzahl von Fällen verwendet.

Damit geht zeitgleich häufig der etwas gierige Wunsch einher, einmal irgendwie gewonnenen Daten für möglichst jede erdenkliche Verwendungsart zu nutzen. Und spätestens hier beginnen die Probleme bei der Formulierung der Einwilligungserklärung.

Komplexität gesetzlicher Vorschriften

Die Vorformulierung für eine Vielzahl von Fällen hat die Folge, dass diese Erklärung dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB unterfällt und bei Verstößen unwirksam ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang regelmäßig § 307 Abs. 1 BGB. Hiernach müssen insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Formulierung darf den Betroffenen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
  2. Die Erlärung muss klar und verständlich sein (Transparenz).

Daneben enthalten einzelne Gesetze häufig weitere Vorschriften für Einwilligungen.

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

So ist beispielsweise nach dem UWG für elektronische Werbung (z.B. E-Mails, Fax oder SMS) und für Telefonwerbung im B2C-Bereich eine ausdrückliche (d.h. kein Opt-Out) Erklärung des Betroffenen erforderlich (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG). Wird die Einwilligung zudem innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsexemplare) erteilt, so ist die Einwillligung für elektronische Werbung und für Telefonwerbung im B2C-Bereich hiervon gesondert (z.B. durch erneute Unterschrift) zu erteilen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06).

Telemediengesetz (TMG)

Wird im Zusammenhang mit Telemedien eine elektronische Einwilligung erteilt, so muss gem. § 13 Abs. 2 TMG sichergestellt werden, dass

  • der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat (Transparenz),
  • die Einwilligung protokolliert wird,
  • der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  • der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Das Gleiche gilt auch für elektronische Einwilligungen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern (§ 94 TKG).

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Gleiches gilt darüber hinaus auch für elektronische Einwilligungen, welche außerhalb von Telemedien zur Rechtfertigung für Analogwerbung herangezogen werden sollen (§ 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG), wobei er zugleich auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen ist (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG).

So oder so hält das BDSG zudem allg. Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligungen bereit (§ 4a BDSG), welche mangels spezialgesetzlicher Regelung auch innerhalb des TMG oder TKG Anwendung (§ 1 Abs. 3 BDSG) finden. So muss die Einwilligung

  1. vom Betroffenen freiwillig (d.h. ohne Druck) erteilt werden,
  2. auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie,
  3. soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen und
  4. optisch hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck), sofern sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll.

Wird die Einwilligung in diesem Zusammenhang zudem nicht ausnahmsweise elektronisch erteilt, so bedarf die Einwilligung der Schriftform (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG), d.h. sie ist vom Betroffenen im Original (kein Fax, Kopie, E.Mail etc.) zu unterschreiben (§ 126 BGB), andernfalls ist sie nichtig (§ 125 BGB).

Viele Gerichtsurteile zu unwirksamen Einwilligungserklärungen

Angesichts der Komplexität verwundert es nicht, dass kaum eine Erklärung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält und sich zahlreiche Gerichtsurteile mit der Unwirksamkeit vorformulierter Einwilligungserklärungen beschäftigen. Sinngemäße Formulierungen à la

Ich nehme alle Deine Daten für alle Fälle (die ich im Zweifelsfall selbst noch nicht kenne)

sind daher wenig brauchbar. Urteile zu wirksamen Einwilligungserklärungen sind dagegen leider eher rar gesäht.

Das OLG Köln sagt „Ja!“ zu Einwilligungserklärung

Aus diesem Grund freuen wir uns umso mehr darüber, dass es endlich auch mal eine Gerichtsentscheidung in die Volltextveröffentlichung geschafft hat, in welcher die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung ausdrücklich bestätigt wird. So geschehen mit dem Urteil des OLG Köln vom 17.06.2011, Az.: 6 U 8/11. Hiernach sind, unjuristisch formuliert, in der Einwilligungserklärung insbesondere folgende Fragen zu beantworten (Stichwort Transparenz):

  • Was soll mit den Daten von wem unter welchen Bedingungen konkret gemacht werden?
  • Wer soll konkret Daten erhalten, d.h. an wen sollen Daten übermittelt werden?
  • Welche Daten/Datenarten sind konkret betroffen?

Jemand der sich mit Transparenz auskennt, ist Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter.

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      Zur Einholung der Einwilligung sind verschiedene Wege (elektronisch, schriftlich) denkbar. Entscheidend ist, dass die Einwilligung im Streitfall nachweisbar ist. Zu beachten ist außerdem, dass nach § 7 Abs.2 Nr.2 im B2B Verhältnis bei Telefonwerbung bereits eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreicht.

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