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Erste Hilfe für die Arztpraxis – Das gehört auf die Webseite

Erste Hilfe für die Arztpraxis – Das gehört auf die Webseite

Die Webseite einer Arztpraxis ist ein wichtiges Instrument, um Kontakt zu den Patienten herzustellen. Der rechtliche Pflichtteil (Impressum, Datenschutzerklärung, allgemeine Geschäftsbedingungen) wird oft vernachlässigt. Damit es in Zeiten der DSGVO nicht so bleibt, eine Übersicht über Notwendiges.

Das Impressum

Nach § 5 TMG muss die Webseite ein Impressum enthalten. Zu den für Arztpraxen relevanten Inhalten gehören insbesondere die folgenden:

  • Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Unter Diensteanbieter ist derjenige, der die Webseite bereithält (also meist der Arzt), zu verstehen.
  • Bei juristischen Personen sind die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Dies kann z.B. bei Gemeinschaftspraxen der Fall sein.
  • Kontaktinformationen die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse.
  • Angaben zur zuständigen Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde und ggf. Anschrift der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Sofern gegeben, das Partnerschaftsregister in das die Praxis eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer.
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Ärztin/ Arzt, nicht Facharztanerkennung!) und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist.
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit der Arzt aufgrund der umfangreichen Gutachtertätigkeiten der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
  • Die jeweilige Berufsordnung und ggf. das entsprechende Gesetz über Heilberufe.

Hier finden Sie zusätzliche Informationen zum Impressum. Zu beachten ist, dass die oben dargestellten Informationspflichten den Mindestinhalt darstellen. Es können also z.B. bei zusätzlichen Qualifikationen / zusätzlichen Angeboten weitere Pflichtangaben hinzukommen. Diese und auch nicht zulässige Inhalte sind dem TMG, den jeweiligen Berufsordnungen, dem Heilmittelwerbegesetz und dem UWG zu entnehmen. Bei redaktionellen Inhalten kann auch § 55 des Rundfunkstaatsvertrags eine Rolle spielen.

Wohin mit dem Impressum?

Die Informationen müssen für den Besucher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Angaben sollten daher auf einer gut sichtbaren und gesonderten Seite platziert werden. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieter-Informationen geführt wird (BGH, Urt. V. 20.07.2006 – I ZR 228/03).

Die Datenschutzerklärung

Eine Datenschutzerklärung muss auf jeder öffentlich zugänglichen Webseite platziert werden. Der Umfang variiert je nach Erfassung personenbezogener Daten. Nach Art. 12 DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erteilen. Beachten Sie hierzu auch unsere konkreten Gestaltungstipps.

Artikel 13 der DSGVO definiert, welche erforderlichen Informationen in der Datenschutzerklärung enthalten sein müssen. Hierzu zählen:

Informationen zur Identität des Verantwortlichen

  • Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. Wann ein Datenschutzbeauftragter für eine Praxis bestellt werden muss, ist bisher nicht abschließend geklärt. Den derzeitigen Stand der Diskussion finden Sie hier.
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
  • Berechtigtes Interesse für die Verarbeitung benennen, wenn Verarbeitung darauf beruht
  • Empfänger der Daten
  • Übermittlung in Drittstaaten

Informationen zur fairen und transparenten Verarbeitung

  • Dauer der Speicherung
  • Rechte der Betroffenen
  • Widerrufbarkeit von Einwilligungen
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
  • Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten
  • Informationen über automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling

Welche der aufgezählten Punkte für die eigene Webseite relevant werden, hängt von den erhobenen Daten ab. Aller Voraussicht nach werden aber bei den meisten Praxis-Websites nicht alle Informationen benötigt. Die dargestellten Punkte zu Artikel 13 sind bewusst knapp gehalten – hier haben wir zusätzliche Informationen über die Informationspflichten zusammengestellt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollte Ihre Webseite über die reine Information hinausgehende Angebote beinhalten (z.B. über einen Login-Bereich), können Allgemeine Geschäftsbedingungen eine sinnvolle Sache sein. So kann bspw. die Nutzung zur Verfügung gestellter Informationen geregelt werden.

Bitte beachten Sie, dass die aufgezählten Punkte sich an Webseiten mit durchschnittlichem Umfang richten. Sollten Angebote darüber hinausgehen, können ggf. weitere Informationspflichten hinzukommen.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
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