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Google muss Profilbildung datenschutzfreundlicher gestalten

Google muss Profilbildung datenschutzfreundlicher gestalten

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte Ende September letzten Jahres eine Verwaltungsanordnung gegenüber Google erlassen, welche den Konzern zur Beseitigung von mehreren Rechtsverstößen aufforderte. Google legte gegenüber der Anordnung einen Widerspruch ein. Die Prüfung der vorgebrachten Argumente ist nun von der Behörde abgeschlossen worden.

Vorwurf der Profilbildung bleibt bestehen

Zwar waren einige der vorgebrachten Einwände berechtigt und führten deshalb zu einer Anpassung der Anordnung, dennoch wurde der Widerspruch des Konzerns in der Hauptsache abgelehnt. Der Vorwurf einer undurchsichtigen und unrechtmäßigen Profilbildung konnte nicht entkräftet werden. Diese beruht auf Änderung an den Datenschutz- und Nutzungsbestimmungen von Google am 1. März 2012. Die damals vorgenommenen Modifikationen erlauben es dem Konzern die Daten aus allen unterschiedlichen Google Dienste zu sammeln, miteinander zu verknüpfen und auszuwerten. Eine solch umfassende Befugnis ermöglicht eine sehr detaillierte Profilbildung der Nutzer durch:

  • Detaillierte Bewegungsmuster aufgrund von Standortdaten.
  • Kenntnisse von Interessen und Vorlieben durch Auswertung der Google-Suchmaschinenanfragen.
  • Ableitung von Freundschaftsbeziehungen, der sexuelle Orientierung sowie des Beziehungsstatus aus dem sozialen Netzwerk

In der ursprünglichen Verwaltungsanordnung wurde hauptsächlich kritisiert, dass für eine solche umfangreiche Profilbildung keine deutsche und auch keine europäische Rechtsgrundlage exisitiert. Für das Zusammenführen der Daten ist daher eine wirksame, das heißt ausdrückliche und informierte Einwilligung des Nutzers erforderlich.

Europäische Task Force verstärkt den Druck auf Google

Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde „CNIL“ (Commission nationale de l’informatique et des libertés) war die erste europäische Datenschutzbehörde, die einen Verstoß der Datenschutz- und Nutzungsbestimmungen gegen geltendes Recht rügte. Als der Konzern keine Anstalten machte diese zu ändern, wurde durch französische Initative eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese sollte kommende sanktionierende Maßnahmen der 27 EU-Staaten koordinieren. Als deutsche Verterter arbeitete der Hamburgische Datenschutenschutzbeauftragte, Johannes Caspar, mit der Task Force zusammen. Wenn der Konzern der Verwaltungsanordnung nicht nachkommt, droht als Sanktion von deutscher Seite daher ein Zwangsgeld in Höhe von einer Millionen Euro. Dieses ist aber vergleichweise harmlos gegenüber dem angedrohten Bußgeld von 15 Millionen Euro durch die niederländische Datenschutzbehörde.

Außerdem hat Google bis Ende des Monats Zeit gegen den Verwaltungsakt eine Anfechtungsklage vor Gericht einzureichen. Es ist aber fraglich, ob Google vor Gericht zieht, da das Unternehmen substantielle Änderungen an seinen Diensten plant, um den Anforderungen des europäischen Datenschutzes gerecht zu werden. Dies hatte der Konzern bereits Ende März gegenüber der europäischen Datenschutzbehörde und den Mitgliedern der Task Force mitgeteilt.

In der Pressemitteilung von Johannes Caspar zu dem nun abgeschlossenen Widerspruchsverfahren heißt es:

„Google hat es nun in der Hand, unsere Vorgaben umzusetzen, etwa durch einen transparenten Konsens-Mechanismus bei der Verarbeitung von Nutzerdaten. Ich erwarte, dass dies weiter im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit uns erfolgt und am Ende eine klare Stärkung der Rechte der Nutzer von Google-Diensten auch europaweit erreicht wird.“

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