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Rote Karte für den FCB: Dauerkartenentzug ohne Rechtsgrundlage?

Rote Karte für den FCB: Dauerkartenentzug ohne Rechtsgrundlage?

Pünktlich zum Saisonstart der Fußballbundesliga geht es wieder drunter und drüber in den Vereinen. Doch neben den altbekannten Problematiken wie der Trainerfrage, dem Zukauf neuer Spieler oder der Durchsetzung von Stadionverboten auch in der neuen Saison, hat sich der FC Bayern München etwas ganz Neues einfallen lassen und Dauerkartenbesitzern ihre Abonnements gekündigt.

Dauerkarte bedingt dauerhafte Anwesenheit?

Der Hintergrund des Dauerkartenentzugs für insgesamt 211 Inhaber der begehrten Jahreskarte war der zu geringe Besuch bei Heimspielen in der Allianz-Arena. Zwar sei das Stadion stets ausverkauft, doch leere Plätze der nicht erscheinenden Dauerkarteninhaber rissen unschöne Lücken in das Bild des Stehplatzbereiches der Südkurve. Bereits Anfang Dezember hatte der Verein daher die betroffenen Fans mittels Schreiben gewarnt: Wer nicht bei mindestens 8 Bundesliga-Spielen im Stadion ist, riskiert den Entzug der Dauerkarte durch Kündigung.

Und wer nicht hören will, muss bekanntlich fühlen. Der Verein machte ernst und die Dauerkarten wurden entzogen und pünktlich zum Saisonstart neu vergeben.

Ich weiß, wann du im Stadion warst – und wann nicht

Dass ein Stadion kein rechtsfreier und schon gar kein überwachungsfreier Raum ist, ist nicht neu. Die meisten Stadien sind mittlerweile mit Videotechnik ausgerüstet und Gesichtsscanner und Fußfesseln sorgen für die Einhaltung von Stadionverboten. Und selbst wenn laut sueddeutsche.de die Gesichtserkennung in der Allianzarena noch fehlt, so ist bei Dauerkarten gleichzeitig ein RFID-Chip integriert, der für sämtliche Zahlungen im und ums Stadion herum eingesetzte werden kann. So können durch die Kombination von Dauerkarte und Chip Bewegungs- und Konsumbilder erstellt werden.

Doch schon allein das Auslesen der Codes auf der Dauerkarte gibt mindestens einen Überblick darüber, welche Karte welcher Person zugeordnet ist und ob es sich um eine ermäßigte Karte handelt. Darüber lässt sich leicht auslesen, welche Karte im Stadion war – und welche eben nicht.

Auslesen der Karte datenschutzrechtlich zulässig?

Neben den unterschiedlichen Meinungen über den Entzug von Dauerkarten soll dieser hier aus datenschutzrechtlichen Aspekten betrachtet werden. Denn auch für den FC Bayern München gelten die Grundprinzipien des Datenschutzrechts. Und damit auch der Grundsatz der Zweckbindung.

Laut AGB des FC Bayern München

„nutzt der FCB die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, z.B.: zur Durchführung des Vertrages oder um Kunden über die Waren oder Dienstleistungen des FCB zu informieren, die deren bestellten Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind.“

Ob das Auslesen der Karten im Hinblick auf die Häufigkeit der Nutzung im Rahmen von Heimspielen zur Durchführung des Vertrages tatsächlich erforderlich ist, erscheint an dieser Stelle fraglich. Denn weder in den AGB noch in der Stadionordnung lassen sich Hinweise darauf finden, dass der Inhaber einer Dauerkarte zum regelmäßigen Stadionbesuch verpflichtet ist. Vielmehr wird die Eintrittskarte als Berechtigung gesehen, sich innerhalb der Arena aufhalten zu dürfen. Selbstverständlich knüpfen sich an diese Berechtigung auch bestimmte Verpflichtungen, wie etwa die Karte vorlegen zu müssen.

Folglich dürfte der eigentliche Zweck der Eintrittskarte und der darauf gespeicherten Daten darin liegen, die Berechtigung für das jeweilige Spiel nachweisen zu können. Ein darüber hinausgehendes Auslesen dürfte folglich eine Zweckänderung darstellen, für die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG eine Rechtsgrundlage erforderlich wäre.

Zweckänderung möglich aufgrund leerer Fankurve?

Fraglich wäre also, ob aufgrund des Umstands, dass sich die Südkurve durch gähnende Leere auszeichnete und des daraufhin verschickten Schreibens im Dezember 2013 der Zweck geändert hat und die Daten ausgelesen werden durften. Selbst wenn man dies bejahen würde, bliebe das Problem, dass die Daten dann erst ab diesem Zeitpunkt für den neuen Zweck hätten genutzt werden dürfen.

Des Weiteren bedürfte eben diese Zweckänderung einer Rechtsgrundlage. Sieht man das Schreiben im Dezember als Änderung der AGB – nämlich dahingehend, dass mit Kauf der Dauerkarte eine Verpflichtung zum Stadionbesuch einhergehe – so schließt sich hier unmittelbar die Frage an, ob eine Änderung der AGB im Nachhinein einseitig so einfach möglich ist. Diese Prüfung dürfte an dieser Stelle etwas zu weit führen.

Unzulässige Datennutzung gar nicht Schickeria

Feststehen dürfte allerdings, dass das Vorgehen des FCB nach den zur Verfügung stehenden Information den Anschein erweckt, als ob die Möglichkeit die Karten nach Häufigkeit des Stadionbesuches auszulesen nicht von Anfang an als Zweck festgelegt, nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich war und auch für die (spätere) Zweckänderung keine wirksame Rechtsgrundlage bestanden hat.

Demzufolge wäre in dem Auslesen der Karte und der damit zusammenhängenden Datenverwendung eine unzulässige Datenverarbeitung zu sehen, die den Tatbestand des § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erfüllt. Eine solche Ordnungswidrigkeit könnte sogar mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Für so ein unsportliches Verhalten, kann es nur die rote Karte geben.

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