Das Widerspruchsrecht im Datenschutzrecht ist streng von dem Widerrufsrecht abzugrenzen. Insbesondere im Rahmen von Werbemaßnahmen ist regelmäßig auf die Möglichkeit zum Widerspruch oder den Widerruf einer Einwilligung hinzuweisen. Wir erläutern das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG.
Hintergrund
Das ausdrückliche Recht zum Widerspruch am Ende des Bundesdatenschutzgesetzes, versteckt in § 35 Abs. 5 BDSG, ist zumeist nicht sehr präsent. Geht es doch auch im langen Paragraphen, überschrieben mit „Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“, schnell unter.
Das Recht auf Widerspruch wurde im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Datenschutzrichtlinie (Art. 14 lit. a DatSchRL) in das BDSG eingearbeitet. Damit findet es sich nun ausdrücklich in § 35 Abs. 5 BDSG.
Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass die ursprünglich auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützte rechtmäßige Datenverarbeitung durch einen berechtigten Widerspruch des Betroffenen mit Wirkung für die Zukunft rechtswidrig wird.
Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet, vgl. § 35 Abs. 5 BDSG.
Auch wenn eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt, kann sich für den Betroffenen das Recht auf Widerspruch ergeben, wenn er ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse hat, welches sich aus einer besonderen Situation des Betroffenen ergeben kann.
Wenn eine Prüfung also ergibt, dass der Widerspruch berechtigt ist, muss die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterbleiben. Andernfalls wäre die Verarbeitung unzulässig.
Widerspruchsrecht in der Praxis
Das Widerspruchsrecht kann auch dazu genutzt werden, um festzustellen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen (Mitarbeiter, Kunden, usw.) einer Datenverarbeitung entgegenstehen. Hier könnte nämlich die „Nichtausübung“ eines eingeräumten und mitgeteilten Widerspruchsrecht ein Indiz dafür bilden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Wenn der Betroffene von einem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht, darf dies jedoch keinesfalls als Einwilligung in die Datenverarbeitung gedeutet werden.
Form des Widerspruchs
Der Widerspruch ist formfrei, kann also mündlich, schriftlich oder in Textform ausgeübt werden. Da die verantwortliche Stelle den Widerspruch jedoch prüfen muss, muss der Betroffene auch die personenbezogenen Daten benennen, gegen deren Verarbeitung sich sein Widerspruch richtet. Zusätzlich muss er auch die Gründe, auf denen der Widerspruch beruht genau bezeichnen. Ein pauschaler Widerspruch wird daher nicht ausreichen.
Strenger Maßstab
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei dem Widerspruch nach § 35 Abs. 5 BDSG um einen Widerspruch in eine an sich zulässige Datenverarbeitung handelt. Daher ist an die Beurteilung der „besonderen persönlichen Situation“ ein strenger Maßstab anzulegen.
Anerkannt sind zum Beispiel Gründe die Gefahren für Leib und Leben begründen. Dies zeigt schon, dass es sehr gewichtige Gründe sein müssen, um eine zunächst rechtmäßige Datenverarbeitung rechtswidrig werden zu lassen.
Das Widerspruchsrecht besteht dann nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
Muss eine Firma mir mein Recht auf Widerspruch laut Bundesdatenschutzgesetz mitteilen, wenn sie meine Adressdaten speichern und an Dritte weitergeben wollen?
Das kommt auf den Zweck der Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten an. Falls dies für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung geschieht, müssen Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.